Parken vor eigener Grundstücksein- bzw. -ausfahrt

28. Dezember 2010 Thema abonnieren
 Von 
guitarrocker
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Parken vor eigener Grundstücksein- bzw. -ausfahrt

Hallo zusammen,

darf mich kurz vorstellen: guitarrocker, (Hobby: Gitarre (nein!)), 30, und KEIN Jurist (sorry, zu mehr als nem BWLer hat's nicht gereicht) - hab aber, und darum bin ich hier, ne Frage - das ist der Grund meiner Anmeldung (hätte keiner vermutet^^).

Ich habe die Suche bemüht (ehrlich) -ich will nicht ausschließen, dass ich zu doof bin, das Teil RICHTIG zu verwenden- aber irgendwann ging mir das Blättern auf den Keks! Falls die Frage bereits hinreichend beantwortet wurde: SORRY!! & DANKE!! für den entsprechenden Link.

Nach § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO darf keiner vor ner Grundstückseinfahrt PARKEN, es sei denn, er ist der Berechtigte (hier: Hausbesitzer) oder eine vom Berechtigten bemächtigte Person.

Hier:

a) Garage "ins Haus integriert" (keine lange Auffahrt, nur der Bürgersteig)
b) Garage groß genug für ein Auto
c) Garage nicht komplett zugemüllt [Hinweis: KG VRS 62, 142 - nicht offensichtlich unbenutzbar]
d) KEINE abgesenkte Bordsteinkante
e) Einbahnstraße, 30er Zone, Anwohnerparken auf beiden Seiten

So weit so Jura...

Muss die Nase überhaupt die Garage benutzen oder reicht allein die Möglichkeit aus, dass man ein Auto reinstellen KÖNNTE?

Wenn nein, gilt das mit der Benutzung auch für Motorräder (Mofas, Fahrräder, Rollerblades^^)? Theoretisch kommt er, mit etwas rangieren, mit nem Motorrad raus, auch wenn jemand davor stünde (mit dem Auto aber definitiv nicht).

Hintergrund: Die Nase parkt grundsätzlich VOR der Einfahrt (hab noch nie gesehen, dass das Auto rein oder rausgefahren wäre) und mault jeden doof an, der sich erdreistet, seinen "Privatparkplatz" zu nutzen.

Wie verhält es sich mit möglichen Konsequenzen (Knöllchen, Abschleppen, Kosten...) wenn man vor der Einfahrt parken würde?

Vielen Dank für die Antworten

-- Editiert am 28.12.2010 00:09

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16 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12329.12.2010 09:14:39
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 10x hilfreich)

--- editiert vom Admin

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39878x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Muss die Nase überhaupt die Garage benutzen oder reicht allein die Möglichkeit aus, dass man ein Auto reinstellen KÖNNTE?
Zitat:

Ich versteh die Frage nicht, ist doch ganz klar in dem von dir genannten § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO formuliert. Da steht
'Das Parken ist unzulässig ... vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber,'

und nicht

'Das Parken ist unzulässig ... vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber, aber nur falls mal eine Nase dort reinfahren will'



Zitat:
Wenn nein, gilt das mit der Benutzung auch für Motorräder (Mofas, Fahrräder, Rollerblades^^)? Theoretisch kommt er, mit etwas rangieren, mit nem Motorrad raus, auch wenn jemand davor stünde (mit dem Auto aber definitiv nicht).
Zitat:

Ich versteh auch diese Frage nicht, ist doch ganz klar in dem von dir genannten § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO formuliert. Da steht
'Das Parken ist unzulässig ... vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber,'

und nicht

'Das Parken mit Auto ist unzulässig ... vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber, aber nur falls mal eine Nase dort reinfahren will'



Zitat:
Hintergrund: Die Nase parkt grundsätzlich VOR der Einfahrt (hab noch nie gesehen, dass das Auto rein oder rausgefahren wäre) und mault jeden doof an, der sich erdreistet, seinen "Privatparkplatz" zu nutzen. <hr size=1 noshade>

Ein freundlicher Mensch der offensichtlich auf gutnachbarschaftliche Verhältnisse aus ist - denn die privat mündliche Abmahnung kommt den Rechteverletzer billiger als eine anwaltliche Abmahnung/Unterlassungserklärung/gerichtliche Verfügung mit entsprechnder Kostennote oder eine Abschleppmaßnahme mit gerichtlicher Beitreibung sämtlicher Kosten



Wie verhält es sich mit möglichen Konsequenzen (Knöllchen, Abschleppen, Kosten...) wenn man vor der Einfahrt parken würde?
monetär:
Für Berechtigte: 0 EUR
Für nicht Berechtigte: 50 EUR bis 4900 EUR

zivilrechtlich:
- anwaltliche Abmahnung/Unterlassungserklärung/gerichtliche Verfügung mit entsprechnder Kostennote
- Geltendmachung der Strafzahlung bei Verstoß gengen die Abmahnung/Unterlassungserklärung/gerichtliche Verfügung
- Abschleppmaßnahme mit gerichtlicher Beitreibung sämtlicher Kosten





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guitarrocker
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

@gastritis123: Doch, das Garagentor ist bündig mit dem Bordsteig. Dort ist auch der einzige Eingang zum Haus, eine Zufahrt existiert nicht (Tor auf, Einfahrt und davon geht die Tür zum Wohnungsbereich ab).

@Harry van Sell: § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO ist nicht generell anwendbar. Daher der Hinweis auf KG VRS 62, 142 . Da wurden Einschränkungen gemacht. Ist "offensichtlich unbenutzbar" und "offensichtlich ungenutzt" hier beides abgedeckt?

Aktuell hat die Person faktisch einen Privatparkplatz vor dem Haus, ohne dass sie Ihre Einfahrt nutzt.

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#4
 Von 
guest-12329.12.2010 09:13:12
Status:
Frischling
(48 Beiträge, 12x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guitarrocker
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

@Anton Pawlowitsch: Er parkt auch auf den "normalen" Anwohnerparkplätzen, nicht immer vor seiner Einfahrt. Wenn er Besuch bekommt oder seine Putzfrau kommt, stellen sich die auf den Platz vor der Einfahrt, weil es dort ja kein Knöllchen gibt, da er als Berechtigter denen die Berechtigung erteilt - dieses tu quoque Argument lass' ich nicht zählen ;o)

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0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12329.12.2010 09:13:12
Status:
Frischling
(48 Beiträge, 12x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guitarrocker
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

hmmm... "[...]du willst ja auch die StVO nicht gelten lassen [...]" würde ich jetzt nicht sagen - ich möchte die StVO nur verstehen.

Also ist "offensichtlich unbenutzbar" und "offensichtlich ungenutzt" nicht gleich zu setzen? (war ja der Ausgangspunkt)

Er kann sich also so hinstellen, dass er mit der Hälfte seines Autos auf nem Anwohnerparkplatz steht und mit der anderen Hälfte vor seiner Einfahrt und wenn jemand zu Besuch kommt, fährt er zwei Meter vor, belegt den Anwohnerparkplatz und der Besuch parkt vor seiner Einfahrt, ohne dass beide gegen geltendes Recht verstoßen, korrekt?

Wenn dem so wäre, kein Thema, dann ist er im Recht und fertig - ich möchte es aber einfach gerne wissen.

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#8
 Von 
guest-12311.10.2014 11:33:25
Status:
Junior-Partner
(5997 Beiträge, 1941x hilfreich)

Nein, das darf er nicht. Gem. § 12 (6) StVO ist platzsparend zu parken.

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"Nachfragen bitte im Forum stellen. Entsprechende PNs werde ich ab sofort nicht mehr beantworten."

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#9
 Von 
guitarrocker
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Ok, das geht also nicht - aber "offensichtlich unbenutzbar" und "offensichtlich ungenutzt" ist nicht gleich zu setzen und er darf auch weiterhin den Platz vor der Garage als "Privatparkplatz" nutzen, richtig?

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0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39878x hilfreich)

'offensichtlich unbenutzbar': Die Einfahrt ist zugemanuert.



'offensichtlich ungenutzt': 1,20m hohens Unkraut schön gewachsen ist ein sicheres Anzeichen für die Nichtnutzung.

In Stadtgebieten ist mir aber derzeit keine Variante bekannt an der man erkennen könnte das sie 'offensichtlich ungenutzt' ist.



quote:
er darf auch weiterhin den Platz vor der Garage als "Privatparkplatz" nutzen, richtig?

Korrekt





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

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#11
 Von 
guitarrocker
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Öffnen und nachschauen wäre ne Maßnahme...? ;o)

Vielen Dank für die Antwort!

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0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39878x hilfreich)

quote:
Öffnen und nachschauen wäre ne Maßnahme...?

Nö. Soooo einfach macht es dir die Juristerei dann ja doch nicht :)
Steht was drin, kann er rausfahren wollen.
Steht nichts drin kann er reinfahren wollen.





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

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#13
 Von 
gabimaus
Status:
Praktikant
(903 Beiträge, 705x hilfreich)

Lieber Luftgitarrenspieler,
irgendwie habe ich den Verdacht, dass du dir nicht so richtig Mühe geben willst um mal einschlägigige Internetseiten durch zu lesen. Denn da steht nicht nur viel "Luft" drinnen, sondern Sachen die sich auf dein kleines Problemchen beziehen.

quote:<hr size=1 noshade>Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass derjenige, dem die Berechtigung an einem Grundstück zusteht (Eigentümer, Pächter, Mieter des Grundstücks) oder dem sie vom Berechtigten eingeräumt worden ist, vor der eigenen Grundstücksein- bzw. -ausfahrt parken darf. Hierdurch wird gleichzeitig ein Parkverbot für die nichtberechtigte Allgemeinheit geschaffen.

Andererseits verbietet § 12 StVO das Parken vor einer Bordsteinabsenkung; da dies dem Schutz von Fußgängern und Rollstuhlfahrern dient, ergibt sich das Problem, ob der Berechtigte dann nicht vor seiner eigenen Zufahrt parken darf, wenn diese mit einer Bordsteinabsenkung versehen ist.

Handelt es sich bei der Zufahrt gleichzeitig um eine Feuerwehrzufahrt, gilt das allgemeine Parkverbot auch für den am Grundstück Berechtigten.
<hr size=1 noshade>

Dies hättest du alles unterhttp://www.verkehrslexikon.de finden können.
Wie eine Garage genzutz wird geht einem Dritten gar nichts an! Und nun gib ruh, entspann dich und üb noch fleissig. :grins:

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0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
guitarrocker
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Liebe gabimaus,

lyrisch, eloquent, investigativ - ich bin begeistert.

Aber du hättest auch gerne in #1 lesen können was ich geschrieben habe. §12 StVO habe ich angeführt - was dir offenbar entgangen ist.

Genauso entgangen ist dir der Hinweis auf [color=red]KG VRS 62, 142 [/color] "nicht 'offensichtlich unbenutzbar'". Es liegt demnach KEIN Parkverstoß vor, wenn die Einfahrt "offensichtlich unbenutzbar" ist.

Steht nämlich auf einschlägige Internetseiten, wenn man sich ein bißchen Mühe gibt, kann man das auch finden. Du hattest scheinbar gerade keine Zeit zu suchen und hast es darum wohl vorgezogen, mir verbal vor's Schienbein zu treten. Super, hilft voll weiter!

Die Frage, die sich ergeben hatte, war, ob die Garage auch genutzt werden muss (ggfs. wie oft?) oder ob allein die Möglichkeit ausreicht, dass man ein Auto reinstellen KÖNNTE?

Also, wenn wenn du DAZU einen Hinweis hast, gerne.


@harry van sell: Vielen Dank für deine AW - hat es dazu evtl. bereits ein Urteil gegeben? thx!

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0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
meri
Status:
Master
(4821 Beiträge, 1821x hilfreich)

Nach den Bauordnungen der Länder muß bei einem Neubau eine Garage, bzw. ein Stellplatz errichtet werden. Das war es dann auch. Wenn ein Garagenbesitzer ständig zugeparkt wird, ist es nur natürlich, dass er die Einfahrt verweigert und die Kiste draußen stehen lässt.

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"Бог да ни пази от сняг и вятър, и всичко, което идва от изток."

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
gabimaus
Status:
Praktikant
(903 Beiträge, 705x hilfreich)

§ 12 STVO habe ich auch angeführt... :schock:
Dein KG VRS 62, 142 kannst du auch in der Hose lassen,
da nicht anzunehmen ist, dass du wissentlich informiert wurdest ob die Einfahrt vom Berechtigten noch bebnuzt wird
( öffentliche Einfahrt/Abstellplatz, Garage wird es auch nicht sein).
Dessweiteren solltest du dich mal um Information bemühen, was eigentlich "Garage", von der du immer Schreibst, bedeutet! Jeder Privatmensch darf seine Garage übrigens
nach seiner Art nutzen.

quote:<hr size=1 noshade>VRS 62, 142 . Danach liegt ein Verstoß nicht vor, wenn die Einfahrt offensichtlich unbenutzbar ist. Dies ist selbst dann anzunehmen, wenn die Unbenutzbarkeit nur dem Parkenden bekannt ist. <hr size=1 noshade>


Verinnerlich bitte die Wörter " die Einfahrt offensichtlich unbenutzbar ist "!
[color=red]Unbenutzbar[/color] definiere ich so: Die Einfahrt ist so angelegt das ein befahren/begehen auf grund baulicher Verhältnissen ungeeignet ist. Sei es durch Boller, zu hohem Bordstein, massiven nicht verückbaren Zaun, 1 Meter tiefen und 50 cm Breiten Graben, einer Hecke oder anderen Gehölz.

Ist die Einfahrt/Ausfahrt durch den Berechtigten Nutzbar, dann ist nix mit Parken Dritter vor dieser. Der Berechtigte darf natürlich wenn er sich an § 12 STVO hält das hast du richtig erkannt.

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