Parken vor eigener Einfahrt in schmaler Straße

24. November 2014 Thema abonnieren
 Von 
goolli
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 5x hilfreich)
Parken vor eigener Einfahrt in schmaler Straße

Hallo.

Das Bild zeigt unsere Straße ohne Bürgersteig. Die Straße ist links auf dem Bild anders gepflastert, es ist aber keine Markierung auf dem Boden, dass dies der Bürgersteig sei. Dort wo das rote Auto steht parke sonst ich. Die Straße ist 5,80m breit. Mein Fahrzeug max 2,10 breit. Somit wäre noch ein Restabstand zur Einfahrt des Nachbars (grünes Tor) von 3,70m. Der Nachbar und seltsamerweise auch die Polizei waren der Meinung, dass ich vor meiner eigenen Einfahrt nicht parken kann, da der Nachbar nicht auf die Straße kommt. Seine Einfahrt ist im Übrigen 3,80 breit, und ich könnte dem sein Auto in der Einfahr schon so rangieren, dass ich rückwärts so rauskommen würde, dass er direkt losfahren kann.

Wie seht ihr das / wie sehen Sie das?

Für eine Einschätzung wäre ich dankbar. Die SuFu habe ich schon bedient und was gefunden, allerdings war ich mir mit dem nicht vorhandenen Bürgersteig nicht sicher.

Danke im Voraus

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-- Editiert goolli am 24.11.2014 10:27

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4877x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>von goolli am 24.11.2014 10:26

Die Straße ist links auf dem Bild anders gepflastert, es ist aber keine Markierung auf dem Boden, dass dies der Bürgersteig sei. <hr size=1 noshade>

Dann ist es auch keiner.

quote:<hr size=1 noshade>von goolli am 24.11.2014 10:26

Wie seht ihr das / wie sehen Sie das? <hr size=1 noshade>

Anders als die gängige Rechtsprechung.
quote:<hr size=1 noshade>Quelle


Parken vor der eigenen Grundstückszufahrt

Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass derjenige, dem die Berechtigung an einem Grundstück zusteht (Eigentümer, Pächter, Mieter des Grundstücks) oder dem sie vom Berechtigten eingeräumt worden ist, vor der eigenen Grundstücksein- bzw. -ausfahrt parken darf. Hierdurch wird gleichzeitig ein Parkverbot für die nichtberechtigte Allgemeinheit geschaffen.

Andererseits verbietet § 12 StVO das Parken vor einer Bordsteinabsenkung; da dies dem Schutz von Fußgängern und Rollstuhlfahrern dient, ergibt sich das Problem, ob der Berechtigte dann nicht vor seiner eigenen Zufahrt parken darf, wenn diese mit einer Bordsteinabsenkung versehen ist.

Handelt es sich bei der Zufahrt gleichzeitig um eine Feuerwehrzufahrt, gilt das allgemeine Parkverbot auch für den am Grundstück Berechtigten. <hr size=1 noshade>


quote:<hr size=1 noshade>von goolli am 24.11.2014 10:26

Der Nachbar und seltsamerweise auch die Polizei waren der Meinung, dass ich vor meiner eigenen Einfahrt nicht parken kann, da der Nachbar nicht auf die Straße kommt. <hr size=1 noshade>

Der Meinung kann und darf man sein.

quote:<hr size=1 noshade>von goolli am 24.11.2014 10:26

Die Straße ist 5,80m breit. Mein Fahrzeug max 2,10 breit. Somit wäre noch ein Restabstand zur Einfahrt des Nachbars (grünes Tor) von 3,70m. <hr size=1 noshade>


quote:<hr size=1 noshade>Quelle

Trotzdem sollten Sie darauf achten, eine Restfahrbahnbreite von 3 Metern nicht zu unterschreiten. Des Weiteren sollte es dem Aus- oder Einrangierenden möglich sein, mit maximal 2 Rangierzügen zum Ziel zu kommen. <hr size=1 noshade>


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""Das Problem ist nicht das Problem. Das Problem ist deine Einstellung zum Problem." CJS"

-- Editiert radfahrer999 am 24.11.2014 10:56

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
goolli
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 5x hilfreich)

Hallo. Danke für die Antwort. Es sind ja sogar 3,70 bzw. sogar noch mehr, da mein Auto automatisch die Seitenspiegel einklappt. Wie schon beschrieben, wenn der Nachbar es wollte, kann er sogar in einem Zug rangieren.

Wenn also kein Gehweganteil auf der Straße sichtbar markiert ist, und damit meine ich nicht einfach ein Stück anders gepflastert, und wenn auch kein Schild auf einen Bürgersteigsanteil hinweist, dann ist da auch keiner. Dann würde ich also von der Gesamtbreite 5,80 die 3,05 oder 3m abziehen und mein Auto müsste auf den verbleibenden 2,80 passen. Sehe ich das richtig?

Danke im VOraus

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""

3x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4877x hilfreich)

quote:
von goolli am 24.11.2014 11:43

Sehe ich das richtig?

Mathematisch scheint das richtig zu sein.

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""Das Problem ist nicht das Problem. Das Problem ist deine Einstellung zum Problem." CJS"

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17027 Beiträge, 5900x hilfreich)

Ich denke, das trifft die hiesige Situation relativ gut:
http://www.rechtsanwalt-rossbach.de/Urteile%20Immobilienrecht/BGH-Behinderung-Zufahrt-Grundstueck.htm

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" "

1x Hilfreiche Antwort


#6
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16555 Beiträge, 9319x hilfreich)


quote:<hr size=1 noshade>außer es ist ein verkehrsberuhigter Bereich, denn da ist das PArken nur in markierten Flächen erlaubt. <hr size=1 noshade>

Das war auch mein erster Gedanke.
Von der Pflasterung her könnte es gut möglich sein, dass es sich um einen verkehrsberuhigten Bereich handelt.
Steht da irgendwo dieses Schild herum?
http://de.wikipedia.org/wiki/Verkehrsberuhigter_Bereich#mediaviewer/File:Zeichen_325.1.svg


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"
Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB ."

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
goolli
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 5x hilfreich)

Hallo. Nein kein Schild und keine Bodenmarkierungen. Hier wird auch noch gerast wie wild.

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""

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
meri
Status:
Master
(4821 Beiträge, 1821x hilfreich)

Was spricht eigentlich dagegen, am rechten Fahrbahnrand in Fahrtrichtung rechts (am grünen Zaun) zu parken?

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""

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120352 Beiträge, 39879x hilfreich)

Wenn der Nachbar unfähig ist, sein Fahrzeug in etwas komplexeren Situationen zu führen, soll er auf ÖPNV umsteigen.

"Ich habe keine Lust" ist kein durchsetzbares Argument.





-----------------
"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13746 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

quote:
Der Nachbar und seltsamerweise auch die Polizei waren der Meinung, dass ich vor meiner eigenen Einfahrt nicht parken kann, da der Nachbar nicht auf die Straße kommt.
Und, was hat die Polizei gemacht? Ordnungswidrigkeitsanzeige?

quote:
Ich denke, das trifft die hiesige Situation relativ gut: ...
Nach kurzem überfliegen würde ich sagen: Nein, trifft überhaupt nicht, dort ging es um einen selbst nur 3,5m breiten Weg, der komplett versperrt wurde. Außerdem - und das war noch entscheidender (auch für das Gericht) - handelte es sich um eine nicht öffentliche Straße. Ergo ein völlig anderer Fall.

Stefan

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17027 Beiträge, 5900x hilfreich)

Nicht öffentlich??? Hast du dir alles durchgelesen?
Zitat aus dem Urteil:
"öffentlich gewidmeten Stichweg"
Und eben, genau, der Weg war sogar noch enger und es wurde halt nicht entschieden, dass eie Behinderung zu unterlassen ist.
Die Behinderung hier in dem Fall ist geringer als in dem zitierten Verfahren. Wenn selbst dort eine Unterlassung nicht erwirkt werden konnte, warum sollte es hier dann anders sein?

-----------------
" "

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13746 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

quote:
Nicht öffentlich??? Hast du dir alles durchgelesen?
Nein, wie gesagt nur überfolgen.
Aber das es keine öffentliche Straße war ist trotzdem richtig, ein öffentlich gewidmeter - vermutlich aber privater - Weg ist doch etwas anderes als eine öffentliche Straße.
Speziell die Parkregelung der StVO sind auf Privatgrundstücken gerade nicht so ohne weiteres anwendbar.

Außerdem ging es dort um kurzzeitiges Halten zum Be- und Entladen, das ist auch etwas anderes. Nach Meinung des Gerichts ist das auf diesem Stichweg (keine Durchgangsstraße) durchaus zulässig, solange ein Fahrer in kurzer Zeit beim Fahrzeug sein kann. Auf einer richtigen - öffentlichen - Straße wäre das Urteil vielleicht anders ausgefallen.

In unserem Fall geht es auch gar nicht um ein komplettes Versperren der Durchfahrt, sondern nur um eine Behinderung beim Ein- und Ausfahren. Da bekanntlich 2-3maliges Rangieren zumutbar ist und die Restfahrbahnbreite auch noch deutlich über 3m liegt, sehe ich keine Handhabe gegen das Parken am Straßenrand (übrigens auch auf der anderen Seite).
Daher auch die Frage, was die Polizei gemacht hat. Eine Anzeige wäre in diesem Fall sogar gut, denn dagegen kann man schließlich vorgehen, und bei Erfolg hat man quasi eine Erlaubnis.

Stefan

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