Hallo,
vor kurzem habe ich einen strafzettel wegen"parken am nicht rechten Fahrbahn rand für mehr als eine Stunde" bekommen. Ich dachte es sei in der Einbahnstraße erlaubt, jedoch handelt es sich laut Verkehrsamt um eine "unechte Einbahnstraße", in der das Verboten sei.
Mein Stellplatz befand sich vor einer nicht benutzen Ausfahrt meines Vermieters und direkt vor dem Stellplatz befindet sich ein Behindertenparkplatz (der nicht von mir behindert wurde).
meine Frage lautet nun:
Da es sich um eine unechte Einbahnstraße handelt, kann ich dort ja legaler weiße umdrehen. Wenn ich nun also umdrehe und dann an der gleiche stelle jetzt rechts parke kann ich wieder einen strafzettel bekommen?
(vllt dieses mal wegen parkens auf der fahrbahn oder auf dem bürgersteig)
Freue mich auf die Antworten (-:
Parken in unechter Einbahnstraße
29. Januar 2017
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Frage vom 29. Januar 2017 | 17:25
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 1x hilfreich)
Parken in unechter Einbahnstraße
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#1
Antwort vom 29. Januar 2017 | 22:34
Von
Status: Unbeschreiblich (47506 Beiträge, 16808x hilfreich)
Was ist denn eine unechte Einbahnstraße?
#2
Antwort vom 29. Januar 2017 | 23:16
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 1x hilfreich)
http://www.shz.de/incoming/unechte-einbahnstrasse-wie-geht-das-id1886031.html
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#3
Antwort vom 30. Januar 2017 | 07:37
Von
Status: Unparteiischer (9031 Beiträge, 4876x hilfreich)
Wenn die Straße kein Einbahnstraßenschild hast (z.B. Zeichen 220-20) dann gilt das, was für alle Straßen gilt, unabhängig ob da am Ende für entgegenkommende Fahrzeuge eine "Spardose" hängt (Zeichen Nr. 267). Schließlich ist es ja nur eine "unechte Einbahnstraße", wenn irgendwer doch durchfahren darf (Linienbusse, oder Fahrradfahrer). deshalb gelten die gleichen Regeln wie überall, u.a. auch das parken am rechten Fahrbahnrand nach § 12 Abs. 4 StVo...ZitatIch dachte es sei in der Einbahnstraße erlaubt, jedoch handelt es sich laut Verkehrsamt um eine "unechte Einbahnstraße", in der das Verboten sei. :
#4
Antwort vom 30. Januar 2017 | 18:16
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 1x hilfreich)
Danke erstmal für die Antwort.
Aber leider beantwortet sie nicht meine eigentlicge Frage, die ich im 2ten Absatz gestellt habe
#5
Antwort vom 30. Januar 2017 | 19:11
Von
Status: Unparteiischer (9031 Beiträge, 4876x hilfreich)
X
-- Editiert von radfahrer999 am 30.01.2017 19:31
#6
Antwort vom 30. Januar 2017 | 19:43
Von
Status: Unparteiischer (9031 Beiträge, 4876x hilfreich)
Doch, klar habe ich das.ZitatAber leider beantwortet sie nicht meine eigentlicge Frage, die ich im 2ten Absatz gestellt habe :
Zitatdeshalb gelten die gleichen Regeln wie überall, :
Du darfst nur rechts parken. Wenn du die Fahrtrichtung änderst ist doch alles gut. Dann ist die Gegenverkehrsrichtung dein "rechts". Du musst dich aber an alle sonstige Regeln aus §12 halten. Du darfst nicht auf dem Bordstein parken, eine Mindeststraßenbreite von 3m gewährleisten und und und.
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