Hab ein Knöllchen bekommen, weil ich angeblich die zulässige Höchstparkdauer überschritten habe. Ich dachte ich mache alles richtig.
Geparkt werden darf auf dem Seitenstreifen.
Zusatzschild:
Mit Parkuhr 1 Std.
Mo - Fr 7 - 9
Ich bin am Mittwoch um 8:05 angekommen und habe die Parkuhr auf 8:30 gestellt. Meine Annahme war, dass nur innerhalb der angegebenen Zeiten überhaupt eine Parkuhr notwendig ist und die Parkdauer eingeschränkt ist.
Als ich gegen 16 Uhr (am gleichen Tag) zum Auto kam war der Hinweis da. Was bedeutet also das Zusatzzeichen?
Danke + Grüße
Parken auf Seitenstreifen mit Zusatzschild
Unfall, Ordnungswidrigkeit oder Straftat?
Unfall, Ordnungswidrigkeit oder Straftat?
Zitat:und habe die Parkuhr auf 8:30 gestellt.
Parkuhr? Du meinst wahrscheinlich eine Parkscheibe, oder?
Zitat:Meine Annahme war, dass nur innerhalb der angegebenen Zeiten überhaupt eine Parkuhr notwendig ist und die Parkdauer eingeschränkt ist.
Sehe ich auch so.
Zitat:Was bedeutet also das Zusatzzeichen?
Dass man von 7-9 Uhr mit Parkscheibe maximal 1 Stunde parken darf. Da Du erst nach 8 Uhr gekommen bist und eine Parkscheibe in das Auto gelegt hast kann ich keinen Verstoß erkennen.
Was genau wirft man Dir denn vor? BKat Nr oder TBNr.
Dass das Schild beschädigt/manipuliert war und es eigentlich 7-19 Uhr heißen sollte kann nicht sein? Eine Parkscheibenpflicht nur von 7-9 Uhr ist schon sehr ungewöhnlich.
ZitatDu meinst wahrscheinlich eine Parkscheibe, oder? :
Natürlich :-)
ZitatWas genau wirft man Dir denn vor? BKat Nr oder TBNr. :
"Sie überschritten bei Zeichen 315 mit Zusatzzeichen die zulässige Höchstparkdauer - länger als 2 Stunden.
§ 13 Abs. 1 , 2, § 49 StVO ; § 24 StVG ; 63.4 BKat"
ZitatDass das Schild beschädigt/manipuliert war und es eigentlich 7-19 Uhr heißen sollte kann nicht sein? :
Eine Parkscheibenpflicht nur von 7-9 Uhr ist schon sehr ungewöhnlich.
Nee, die Zeichenabstände sprechen dagegen. Sieht mir alles normal aus.
Hier ein Foto:
https://www.dropbox.com/s/dz4td3lt79e5163/IMG_4049.JPG?dl=0
Danke
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Meine Theorie zum Zusatzzeichen: Das Gehwegparken ist dort nur Mo-Fr zwischen 7-9 Uhr für eine Stunde mit Parkscheibe erlaubt.
Hallo,
imho ist hier ein halbseitiges Gehwegparken erlaubt, ohne zeitliche Beschränkung.
Und dann gibt es noch für die Zeit von 7 bis 9 eine Parkscheibenpflicht. Sinn dafür könnte sein, Dauerparker zu verscheuchen. Wer da schon die ganze Nacht steht muss ja spätestens um 8 Uhr wegfahren.
Das müsste aber anders beschildert werden.Zitat:Meine Theorie zum Zusatzzeichen: Das Gehwegparken ist dort nur Mo-Fr zwischen 7-9 Uhr für eine Stunde mit Parkscheibe erlaubt.
Und ein Sinn fällt mir dazu auch nicht ein. Zusatzfrage: Was ist denn da so in der Nähe? Schule, Einkaufsmöglichkeiten, Ärzte? (ich überlege, wo man insbesondere so früh morgens hin muss, aber dann nicht lange bleibt)
Stefan
ZitatHab ein Knöllchen bekommen, weil ich angeblich die zulässige Höchstparkdauer überschritten habe. Ich dachte ich mache alles richtig. :
Geparkt werden darf auf dem Seitenstreifen.
Zusatzschild:
Mit Parkuhr 1 Std.
Mo - Fr 7 - 9
Ich bin am Mittwoch um 8:05 angekommen und habe die Parkuhr auf 8:30 gestellt. Meine Annahme war, dass nur innerhalb der angegebenen Zeiten überhaupt eine Parkuhr notwendig ist und die Parkdauer eingeschränkt ist.
Als ich gegen 16 Uhr (am gleichen Tag) zum Auto kam war der Hinweis da. Was bedeutet also das Zusatzzeichen?
Daß man dort Montags bis Freitags zwischen 7 und 9 Uhr für maximal eine Stunde auf dem Seitenstreifen parken darf, und dazu eine Parkscheibe auslegen muss.
Wenn man also um 8:05 Uhr kommt, darf man noch genau 55 Minuten dort parken. Dann ist es nämlich 9:00 Uhr. Wenn das Auto um 16 Uhr noch dort steht, steht es unzweifelhaft zu einer Zeit dort, wo man dort nicht parken darf.
Parken mit Parkscheibe max 1 Std., nur innerhalb der Zeit morgens 7-9 Uhr .ZitatMeine Annahme war, dass nur innerhalb der angegebenen Zeiten überhaupt eine Parkuhr notwendig ist und die Parkdauer eingeschränkt ist. :
Erlaubt war dir das Parken bis 9.00 Uhr, egal, ob du 8.00 oder 8.30 kommst. Danach nicht mehr.
Zitat:
imho ist hier ein halbseitiges Gehwegparken erlaubt, ohne zeitliche Beschränkung.
Und dann gibt es noch für die Zeit von 7 bis 9 eine Parkscheibenpflicht. Sinn dafür könnte sein, Dauerparker zu verscheuchen. Wer da schon die ganze Nacht steht muss ja spätestens um 8 Uhr wegfahren.
Nein, das meint etwas anderes.
Das Zusatzschild "Parken max. 1 Stunde nur mit Parkscheibe von 7-9 Uhr" ist eine Einschränkung für das Hauptschild.
Denn ohne Hauptschild gibt's das Zusatzschild nicht. Das Zusatzschild bestimmt das Hauptschild näher.
Der Parkplatz befindet sich direkt vor einem Bürogebäude. Daneben gibt es einige Wohnblöcke. Die Anwohner zu verscheuchen um für die arbeitende Bevölkerung Sinn zu machen würde also in gewisser Weise Sinn ergeben
Aber davon abgesehen muss doch definiert sein was das bedeutet. Kann ja nicht der "Willkür" des Ordnungsamtes überlassen sein das zu interpretieren. Es gibt ja hier stark unterschiedliche Meinungen zur Bedeutung
Nehmen wir an da stünde "Mit Parkschein von 8 bis 18". Dann würde mich doch der Parkautomat, wenn ich um 17 Uhr Geld für 2 Stunden einwerfe, mich bis 9 Uhr parken lassen. Oder steht das dann anders da? Wenn nein, muss das hier doch analog zu interpretieren sein. Keine Verpflichtung außerhalb der geltenden Zeiten...
Nach meiner Auffassung bezieht sich die Zeitangabe auf die Parkscheibenpflicht. Wenn sich die Zeitangabe auf das Hauptschild beziehen sollte, müsste sie zuerst kommen, also so:
Zusatzschild:
Mo - Fr 7 - 9 h
Mit Parkscheibe 1 Std.
Das Parken nach 9 Uhr war daher nach meiner Auffassung ohne Parkscheibe erlaubt.
Rufe doch mal bei der Bußgeldstelle an und frage dort nach, warum der Strafzettel erteilt wurde.
Außerdem macht der Vorwurf nach BKat 63.4 doch gar keinen Sinn, wenn man dort nach 9 Uhr nicht mehr parken dürfte.
Der Vorwurf macht in Zusammenhang mit dem Schild nur Sinn, wenn man bereits am Vortag um 08:05 Uhr dort geparkt hat.
Zu welcher Uhrzeit wurde der Strafzettel denn erstellt?
Ja, im Knöllchen stehts:ZitatAber davon abgesehen muss doch definiert sein was das bedeutet :
http://dejure.org/gesetze/StVO/13.htmlZitat:§ 13 Abs. 1 , 2, § 49 StVO ; § 24 StVG ; 63.4 BKat"
Abs. 2,
(2) 1Wird im Bereich eines eingeschränkten Haltverbots .... bei den Zeichen 314 oder 315 durch ein Zusatzzeichen die Benutzung einer Parkscheibe (Bild 318) vorgeschrieben, ist das Halten und Parken nur erlaubt
1. für die Zeit, die auf dem Zusatzzeichen angegeben ist, und,
2. soweit das Fahrzeug eine von außen gut lesbare Parkscheibe hat und der Zeiger der Scheibe auf den Strich der halben Stunde eingestellt ist, die dem Zeitpunkt des Anhaltens folgt.
Es ist egal, wann das Knöllchen gesteckt wurde. Er hat länger als bis 9.00Uhr dort geparkt.
-- Editiert von Anami am 25.09.2018 18:40
-- Editiert von Anami am 25.09.2018 18:41
Hallo,
Damit ist aber die Länge gemeint; hier 1 Stunde.Zitat:1. für die Zeit, die auf dem Zusatzzeichen angegeben ist, und,
Es ist wirklich Standard, dass eine Parkscheibenpflicht (oder auch Parkscheinpflicht) zeitlich begrenzt ist (gibt es in den meisten Städten, und zwar genau mit der gezeigten Kombination). Und dann ist in der restlichen Zeit das ZZ "Parkscheibe" nicht existent, das VZ 314, 315 etc. gilt aber natürlich trotzdem.
Stefan
Zitat:Es ist wirklich Standard,...
Sehe ich auch so. Derartige Schilderkombinationen gibt es jedenfalls in größeren Städten an vielen Stellen und da kommt niemand auf die Idee, dass man außerhalb der angegebenen Zeiten dort nicht parken dürfe.
Hier gibt es imho nur zwei Möglkchkeiten:
1.) Der Strafzettelschreiberling hat sich geirrt.
oder
2.) Die auf dem verlinkten Foto abgebildete Schilderkombination steht innerhalb einer Parkverbotszone. Dann kann das Parkverbotsschild woanders (am Zonenbeginn) stehen.
ZitatDie auf dem verlinkten Foto abgebildete Schilderkombination steht innerhalb einer Parkverbotszone. Dann kann das Parkverbotsschild woanders (am Zonenbeginn) stehen. :
Das prüfe ich noch mal
Zitat1. für die Zeit, die auf dem Zusatzzeichen angegeben ist, und, :
Das würde ich einsehen. Aber kannst auch nen Hinweis darauf geben, wo das in der StVO mit den Von Bis Zeiträumen geregelt ist? Denn ist ja nicht nur eine Parkdauer angegeben, sondern auch ein Gültigkeitszeitraum.
Grüße
Entweder das, oder die von hh vorgeschlagene Variante, die da lautete:Zitat:ZitatDie auf dem verlinkten Foto abgebildete Schilderkombination steht innerhalb einer Parkverbotszone. Dann kann das Parkverbotsschild woanders (am Zonenbeginn) stehen. :
Das prüfe ich noch mal
ZitatRufe doch mal bei der Bußgeldstelle an und frage dort nach, warum der Strafzettel erteilt wurde. :
Ich bin mir aber ziemlich sicher, dass die Schilderkombination in einer durch Zeichen 290.1 gekennzeichneten Parkverbotszone steht. Und dann geht das Knöllchen so leider in Ordnung.
Hallo,
nochmal was von weiter oben, hatte ich übersehen:
Wenn man drüber nachdenkt dann stimmt das durchaus. Eine Zeitangabe auf einem Zusatzzeichen bedeutet, dass das Hauptschild in der restlichen Zeit nicht existent ist. In soweit war mein #4 zu vorschnell.Zitat:Nein, das meint etwas anderes.
Das Zusatzschild "Parken max. 1 Stunde nur mit Parkscheibe von 7-9 Uhr" ist eine Einschränkung für das Hauptschild.
Denn ohne Hauptschild gibt's das Zusatzschild nicht. Das Zusatzschild bestimmt das Hauptschild näher.
Normalerweise (das meinte ich mit Standard) ist das kein Problem, weil dann die Grundregel "Parken darf man überall wo es nicht verboten ist" gilt. In diesem besonderen Fall ist das aber anders, denn auf dem Gehweg ist Parken ja erstmal grundsätzlich verboten.
Fazit: Imho ist das Knöllchen berechtigt.
Eine blöde Schilderkombination ist es aber auf jeden Fall, man könnte sogar meinen, dass es eine absichtliche Falle sein soll. Den Sinn für die 2 Stunden verstehe ich nun auch wieder überhaupt nicht, noch dazu mit Parkscheibe (ohne wäre doch fast das Gleiche).
Es ist leider schlimmer, denn es braucht gar keine Zone, Gehwegparken ist nun mal nicht erlaubt.Zitat:2.) Die auf dem verlinkten Foto abgebildete Schilderkombination steht innerhalb einer Parkverbotszone. Dann kann das Parkverbotsschild woanders (am Zonenbeginn) stehen.
EDIT: Einen Ausweg gäbe es noch. Und zwar wenn die Parkplätze nochmals mit Linien gekennzeichnet sind. Ist das vielleicht der Fall?
Stefan
-- Editiert von reckoner am 26.09.2018 12:35
ZitatEDIT: Einen Ausweg gäbe es noch. Und zwar wenn die Parkplätze nochmals mit Linien gekennzeichnet sind. Ist das vielleicht der Fall? :
Nee, ist nicht extra gekennzeichnet. So würde es aber Sinn ergeben. Die Zeiteinschränkung bezieht sich nicht auf die Parkuhr, sondern auf das Hauptschild. Dann würde das grundsätzliche "auf dem Gehweg ist Parken verboten" Schild greifen...
Andererseits hab ich ja laut Knöllchen nicht geparkt wo ich nicht darf, sondern die Höchstparkdauer überschritten. Aber ob ich davon was hätte...
Nein, das stimmt nicht. Du musst Dir nur den von Anami verlinkten (und leider unglücklich verkürzt zitierten) § 13 Absatz 2 StVO durchlesen.ZitatWenn man drüber nachdenkt dann stimmt das durchaus. :
Dann müsste aber auch der Tatvorwurf entsprechend lauten, was aber nicht der Fall ist.ZitatIn diesem besonderen Fall ist das aber anders, denn auf dem Gehweg ist Parken ja erstmal grundsätzlich verboten. :
Wird aber nicht vorgeworfen (siehe oben).ZitatEs ist leider schlimmer, denn es braucht gar keine Zone, Gehwegparken ist nun mal nicht erlaubt. :
Mal zur Klarstellung.
Die verlinkte Schilderkombination erlaubt das Gehwegparken ausserhalb einer Parkverbotszone 24 Stunden am Tag. Zwischen 7 und 9 Uhr aber nur für eine Stunde mit Parkscheibe.
Innerhalb einer Parkverbotszone (definiert von Zeichen 290.1 und 290.2) ist Das Parken (Zeichen 314) bzw. das Gehwegparken (Zeichen 315) nur in der angegeben Zeit erlaubt.
Zur Begründung: Innerhalb einer Parkverbotszone ist das Parken grundsätzlich verboten. Ausnahmen können bestimmt werden. Das ist hier mit der Schilderkombination der Fall, die das Parken gem. Zeichen 315 (halbseitig auf dem Gehweg) in der angegebenn Zeit bis zu einer Stunde gestattet. Ausserhalb der durch das Zusatzzeichen definierten Zeit, gilt das Hauptzeichen nicht, und es gilt das Parkverbot der Parkverbotszone gem. Zeichen 290.1
Uff, ich hoffe es wurde von allen hier anwesenden Fahrerlaubnisinhabern verstanden.
Hallo,
Nichts, kostet beides 30 Euro.Zitat:Andererseits hab ich ja laut Knöllchen nicht geparkt wo ich nicht darf, sondern die Höchstparkdauer überschritten. Aber ob ich davon was hätte...
Man könnte jetzt argumentieren, dass es gar keine Höchstparkdauer gab (weil, das Schild mitsamt Zusatzzeichen war zum Zeitpunkt des Bußgeldes ja nicht existent ). Aber dann kommt wahrscheinlich ein geänderter Vorwurf (unzulässiges Parken auf dem Gehweg).
Interessant wird es übrigens, wenn man nicht auf dem Gehweg sondern auf der Fahrbahn parken würde, von 9 bis 7 Uhr wäre das ja erlaubt (vorausgesetzt natürlich das es nicht anderweitig verboten ist).
Stefan
Hallo,
Sehe ich eben nicht so.Zitat:Die verlinkte Schilderkombination erlaubt das Gehwegparken ausserhalb einer Parkverbotszone 24 Stunden am Tag.
Ein Zusatzzeichen bezieht sich immer auf ein Hauptzeichen, nicht aber nur auf sich selbst (hier die Parkscheibenpflicht). Wenn dort "Mo-Fr 7-9 h nur mit Parkscheibe 1 Std." stände, ja dann ...
Oder wenn es ein weiteres Zusatzzeichen wäre ... (die Diskussion ob sich ein ZZ auf ein anderes ZZ beziehen kann ist aber eine der klassischen Diskussionen im Bereich Verkehrsrecht, da kommt man auch auf keinen Nenner - hier aber eh' obsolet, ist ja nur ein ZZ)
Und was das mit der Zone soll kann ich überhaupt nicht nachvollziehen. Entweder gilt das VZ 315 24h, und dann auch in einer Zone. Oder nur von 7-9, aber dann ist schon allein das Gehwegparken verboten, Zone hin oder her.
Stefan
-- Editiert von reckoner am 26.09.2018 13:44
Das Zusatzzeichen besagt, dass von 7-9 Uhr eine Parkscheibe zu verwenden ist, und die Höchstparkdauer auf eine Stunde begrenzt ist.ZitatEin Zusatzzeichen bezieht sich immer auf ein Hauptzeichen, nicht aber nur auf sich selbst :
Sollte nur das Gehwegparken ausserhalb der angegebenen Zeit untersagt werden, dann würden 2 Zusatzzeichen benötigt. Ein Zusatzzeichen, das die Gültigkeit des Haupzeichens auf den Zeitraum von 7-9 Uhr einschränkt, und ein weiteres Zusatzzeichen, das die Parkscheibe vorschreibt und die Höchstparkdauer auf eine Stunde begrenzt.
Die vorliegende Beschilderung besagt, dass das Parken erlaubt und halbseitig auf dem Gehweg geparkt werden muss, die Höchstparkdauer zwischen 7 und 9 Uhr aber auf eine Stunde begrenzt ist und in diesem Zeitraum eine Parkscheibe vorschriftsmäßig zu benutzen ist.
So schwierig ist das doch nicht.
Okay, wir haben hier zwei entgegengesetzte Meinungen. Eine find ich gut, die andere nicht ;-) Ich kann aber beide nachvollziehen.
1) Der Von Bis Zeitraum bezieht sich auf die Parkscheibenpflicht und die Höchstparkdauer von 1 Std., außerhalb des Zeitraums gilt das Hauptschild für sich allein.
2) Der Von Bis Zeitraum bezieht sich auf das Hauptschild und die Parkscheibenpflicht ist ergänzend dazu zu sehen. Außerhalb des Zeitraums ist das Hauptschild nicht gültig.
Wer kann denn seine These durch Paragraphen oder andere Quellen belegen? Es kann ja nur eins von beiden stimmen und Interpretationsspielraum sollte es da nicht geben. Ich hab noch nicht geschaut, aber nehmen wir an, dass es keine zusätzliche Parkverbotszone gibt.
Moin, ich hab nur nach § 13 StVO
geschaut, bin kein Ordnungshüter
Absatz 2 des §13 ist für mich eindeutig. Es gibt einen Bereich des eingeschränkten Halteverbotes, es gibt die Vorgabe halber Gehweg, es gibt das Zusatzzeichen.
Absatz2:
2) 1Wird im Bereich eines eingeschränkten Haltverbots für eine Zone (Zeichen 290.1 und 290.2) oder einer Parkraumbewirtschaftungszone (Zeichen 314.1 und 314.2) oder bei den Zeichen 314 oder 315 durch ein Zusatzzeichen die Benutzung einer Parkscheibe (Bild 318) vorgeschrieben, ist das Halten und Parken nur erlaubt
1.für die Zeit, die auf dem Zusatzzeichen angegeben ist, und,...
Es gibt also für eine gesamte Zone das Zeichen 290.1 und am Ende 290.2. (Zone Parkverbot anfang/Ende). Und nur für diesen Bereich mit Gehwegparken eine Ausnahme, mit Parkscheibe von 7-9.
(Wahrscheinlich bringen die Frauen/Männer ihre Männer/Frauen morgens zur Arbeit, besprechen das Wichtige am Gehwegrand) und fahren dann shoppen...
Ich finde im Bußgeldkatalog bei Nr. 63.4 . Buße tun mit 25,- . weil im Knöllchen stand: ...länger als 2 Stunden.
(Ich hätte das auch falsch gemacht, garantiert)
Ja, genau. 25 Euro Abbitte sollen es sein
Wenn du nur gestanden hätte "Mit Parkscheibe für 1 Std." hätte ich auch keinerlei Diskussionsgrundlage. Aber diese zeitliche Einschränkung hab ich bisher nirgends schriftlich erwähnt gefunden
Danke in jedem Fall schon mal für die vielen Beiträge an alle :-)
-- Editiert von go500358-73 am 26.09.2018 16:02
Wie man es auch dreht und wendet. Wir kommen so nicht weiter.
Der Tatvorwurf bezieht sich auf ein Überschreiten der Höchstparkdauer. Das kann aber so nicht sein, weil die Parkscheibenpflicht nur von 7-9 Uhr gilt.
Ich vermute weiterhin, dass wir uns in einer Parkverbotszone befinden. Aber dann stimmt der Tatvorwurf nicht.
Es bleibt also nur noch einmal festzustellen, wie genau die Beschilderung aussieht, und / oder bei der Stelle anrufen, die das Knöllchen ausgestellt hat und nachzufragen. Aber soweit waren wir ja schon.
Evtl. kommen wir hier im Forum noch mittels eines Links auf Google Maps (Streetview) o.ä. weiter. Aber ansonsten ist hier wohl Ende Gelände.
Auch nicht im § 13 Absatz 2 StVO ?ZitatAber diese zeitliche Einschränkung hab ich bisher nirgends schriftlich erwähnt gefunden :
Fahr doch nochmal da hin und such den Anfang der Zone...und das Ende. Irgendwo zwischendrin hast du erlaubt, aber länger als 2 Std. geparkt.
Wieso das? Es ist doch geklärt. Der TS muss sich nur noch vergewissern, dass die Zone (eingeschränktes Halteverbot) dort tatsächlich noch ausgeschildert ist.ZitatAber ansonsten ist hier wohl Ende Gelände. :
Hallo,
nochmal, was wollt ihr immer mit einer Zone? Die ist doch in diesem Fall völlig belanglos.
Stefan
Hier mal ein Beispiel, das sogar von der Polizei stammt:
https://www.polizei.hamburg/service/6808000/e-kfz/
Da steht im Text, dass sich die zeitliche Beschränkung auf die Parkscheibenpflicht bezieht und außerhalb der Zeit ohne Parkscheibe geparkt werden darf.
Warum sollte das in dem hier diskutierten Fall anders sein?
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