Parken Gewerbetreibender auf öffentl. Parkplatz

21. Juni 2010 Thema abonnieren
 Von 
alouette75
Status:
Beginner
(73 Beiträge, 210x hilfreich)
Parken Gewerbetreibender auf öffentl. Parkplatz

Gibt es eine Regelung, wo Gewerbetreibende ihren Fuhrpark abstellen müssen? Wenn ja, wo?

Folgender Fall: In einem Wohngebiet gibt es einen öffentlichen Parkplatz mit "gut" 20 Stellplätzen. Diese Parkplätze wurden bisher von den Anwohnern der angrenzenden Häuser bzw. deren Besucher genutzt, weil diese auf ihren eigenen Grundstücken keine Möglichkeit dazu haben. Es sind aber keine sog. "Anwohnerparkplätze"! Nun haben sich in unmittelbarer Nähe des Parkplatzes zwei Gewerbetreibende angesiedelt: ein kleines Fuhrunternehmen und ein Bühnentechniker (oder so). Das Fuhrunternehmen hat i. d. R. fünf Fahrzeuge (Transporter, Kastenwagen, LKW) sowie zwei Anhänger auf dem Parkplatz stehen. Weiterhin hat der Bühnentechniker neben zwei Firmenfahrzeugen auch seine zwei Anhänger dort stehen. Hinzu kommen dann häufig noch Mietwagen der Gewerbetreibenden. Also "dauerhaft" beim Fuhrunternehmen... wenn sie nicht gerade unterwegs sind: ab dem Nachmittag, nachts und über's Wochenende; beim Bühnenmänni: die ganze Woche, da er offenbar zum Wochenende hin Aufträge hat. Dazu kommen noch die Fahrzeuge der Mitarbeiter des Fuhrunternehmens.

Mittlerweile sind die Anwohner bzw. deren Besucher "gezwungen" auf der Straße zu parken und... das Ganze meist im Kreuzungsbereich oder gegenüber einer Grundstückseinfahrt bzw. so knapp daneben, dass der Grundstückseigentümer häufig nur sehr umständlich rein- und rausfahren kann.

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8 Antworten
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#1
 Von 
guest-12311.10.2014 11:33:25
Status:
Junior-Partner
(5997 Beiträge, 1940x hilfreich)

Das Halten und Parken ist in § 12 StVO geregelt und gilt für Promis, Gewerbetreibende und Normalsterbliche gleichermassen. Lediglich für verschiedene Fahrzeugklassen gelten teilweise unterschiedliche Regeln. Auch das ist weitestgehend in § 12 StVO geregelt.

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87x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
alouette75
Status:
Beginner
(73 Beiträge, 210x hilfreich)

Danke.

Ich hatte allerdings irgendetwas im Kopf, wonach die Fahrzeuge von Gewerbetreibenden auf dem Betriebsgelände abzustellen sind bzw. das Abstellen von derartigen Fahrzeugen auf öffentlichen Parkplätzen nicht in der Form bzw. dem Umfang erlaubt ist, wie es die beiden tun.

Mittlerweile ist nämlich "gut die Hälfte" der Parkplätze von den beiden Gewerbetreibenden vereinnahmt und quasi zum Betriebsgelände deklariert worden. Die Fahrzeuge des Bühnentechnikers stehen die ganze Woche da rum und sind meist nur Fr-Sa-So unterwegs - aber auch nicht alle. Der Transportunternehmer hat meist auch nur ein bis zwei Fahrzeuge laufen; die anderen stehen dann halt rum; der Männi fährt alleine bzw. hat je nach Auftragslage Aushilfsfahrer.

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188x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12311.10.2014 11:33:25
Status:
Junior-Partner
(5997 Beiträge, 1940x hilfreich)

Da bist Du im Irrtum. Möglicherweise verwechselst Du das mit § 12 (3a) StVO:

quote:
Mit Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie mit Kraftfahrzeuganhängern über 2 t zulässiges Gesamtgewicht ist innerhalb geschlossener Ortschaften
1. in reinen und allgemeinen Wohngebieten,
2. in Sondergebieten, die der Erholung dienen,
3. in Kurgebieten und
4. in Klinikgebieten

das regelmäßige Parken in der Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen unzulässig. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen sowie für das Parken von Linienomnibussen an Endhaltestellen.


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12x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4244 Beiträge, 2421x hilfreich)

Solange die Fahrzeuge für den Straßenverkehr zugelssen sind, dürfen sie dort parken, längstens zwei Wochen am Stück.
Die Anwohner könnten versuchen, die Plätze als "Anwohnerparkplätze" durch die Gemeinde reservieren zu lassen. Aber erstens düften dann dort auch keine Besucher mehr parken und zweitens ist für die Gemeinde zu befürchten, dass dann längerfristig einiges an Gewerbesteuer wegfällt.

Wenn das Ganze aber wirklich ein Wohngebiet ist, wie oben gesagt, dann hat das beschriebene Gewerbe dort nichts zu suchen! Bebauungsplan prüfen und dann Gewerbe vergraulen wäre also eine Option. Aber dann bitte nicht wundern, wenn die gemeinde irgendwann kein Geld hat...

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5x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12311.10.2014 11:33:25
Status:
Junior-Partner
(5997 Beiträge, 1940x hilfreich)

quote:
längstens zwei Wochen am Stück.
Womit begründest Du diese Aussage bei einem KFZ? :???:

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12x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4244 Beiträge, 2421x hilfreich)

Oh Entschuldige bitte, Freudenfeuer. Du hast ja den relevanten Artikel der Straßenverkehrsordnung schon genannt, und ich habe im Überfliegen desselben den Absatz 3b nicht genau genug gelesen. Natürlich müssen nur die "Kraftfahrzeuganhänger ohne Zugfahrzeug" der Gewerbetreibenden nach 14 Tagen bewegt werden.

Jetzt gucke ich gerade mal, wo die Verordnungen darüber, was genau ein Wohngebiet ist, denn so stehen, kann sie aber nicht auf Anhieb finden (bin auch kein Jurist oder Stadtplaner, der das sicherlich aus den effeff könnte). Aber irgendwo gibt es da Regelungen, und Gewerbe ist in Wohngebieten nur seeeehr eingeschränkt möglich, soviel weiß ich. Na ja, Rechtsauskunft darf (und kann) ich sowieso nicht geben, der Tipp lautet jedenfalls: Informieren, ob es ein Wohngebiet ist, in dem das Gewerbe angesiedelt (nicht: in dem Gewerbefahrzeuge parken) wurde. Wenn nein, dann ist das vermutlich alles korrekt so: Für Mischgebiete sind diese Gewerbe der Beschreibung nach wohl geeignet.

18x Hilfreiche Antwort


#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120219 Beiträge, 39849x hilfreich)

Zitat (von Lavendelpflücker):
Interessant, interessant.

Imteressant ist vor allem, was Leute dazu bringt sinnlose kommentare unter 11 Jahre alte Beiträge zu setzen...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

2x Hilfreiche Antwort

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