Nutzungsausfall bei wirt. Totalschaden trotz verkehrssicherem Fahrzeug

25. Juli 2015 Thema abonnieren
 Von 
Syrion
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)
Nutzungsausfall bei wirt. Totalschaden trotz verkehrssicherem Fahrzeug

Guten Tag

ich hatte am 28.05.15 einen unverschuldeten Verkehrsunfall (seitlicher Streifschaden)

Laut Gutachten war die Reparatur grob geschätzt bei 4000€ und der Widerbeschaffungswert bei 1000€
Das Auto war laut Gutachten weiter verkehrssicher, jedoch aufgrund der Verformungen nur eingeschränkt nutzbar, da sich die Beifahrertüre nur schwer öffnen ließ.
Aufgrund des hohen Schadens wollte ich kein geld mehr in das Auto stecken und habe daher die geplante Anschaffung von 4 neuen reifen abgesagt und das Auto am 03.06 abgemeldet.

Am 4.6 habe ich mir ein neues Auto gekauft, da jedoch der Verkäufer aufs eine Kosten noch Bremsen erneuern und neuen TÜV machen wollte, sollte ich das Fahrzeug 1 Woche später bekommen.
Das verunfallte Fahrzeug habe ich am 5.6 verkauft zum angegebenen Restwert plus 50€ für ein radio (mehr war nicht drin)

Da das neue Fahrzeug ein paar mehr Mängel hatte die Repariert werden mussten, konnte ich erst am 26.06 das neue Fahrzeug anmelden und abholen.
(Zwischenzeitlich habe ich mich mit ÖPNV bzw. privat geliehenem fahrzeugen mobil gehalten)

Nun verweigert jedoch die gegnerische Versicherung den im Gutachten veranschlagten Nutzungsausfall von 10 Werktagen mit dem Hinweis, das Fahrzeug wäre ja Verkehrsicher gewesen.

Ich habe daraufhin der Versicherung mitgeteilt, daß ich bei dem verunfallten Auto verschleißteile hätte erneuert müssen und zudem die Beifahrertüre einer Notreparatur hätte unterzogen werden müssen.
Die Kosten dafür hätten den Restwert des Fahrzeuges jedoch nicht erhöht.

Trotzdem verweigert die Versicherung die Zahlung des Nutzungsausfall


Ist dies rechtens?

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119546 Beiträge, 39737x hilfreich)

Zitat:
Ich habe daraufhin der Versicherung mitgeteilt, daß ich bei dem verunfallten Auto verschleißteile hätte erneuert müssen

Was absoult irrelevant ist.



Zitat:
und zudem die Beifahrertüre einer Notreparatur hätte unterzogen werden müssen.

Die Türe war noch funktionsfähig,weshalb also eine Notreparatur?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Syrion
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat:Ich habe daraufhin der Versicherung mitgeteilt, daß ich bei dem verunfallten Auto verschleißteile hätte erneuert müssen
Was absoult irrelevant ist.



Zitat:und zudem die Beifahrertüre einer Notreparatur hätte unterzogen werden müssen.
Die Türe war noch funktionsfähig,weshalb also eine Notreparatur?


Zum ersten, eine weitere Nutzung hätte Investitionen benötigt die den Wert des Fahrzeuges nicht erhöhen und zudem in keinem Verhältnis zur Nutzungsdauer stehen (da eine Neuanschaffung aufgrund des Unfalles notwendig und beabsichtigt war) Ohne neue Reifen wäre das Fahrzeug in Kürze nicht mehr verkehrssicher gewesen.

Zum zweiten, die Türe ließ sich nur mit Gewalt öffnen. Wer damit rumfahren will ok, aber ich empfand es als hinderlich


Zu guter letzt war das zwar ein Kommentar, aber nicht was weiter hilft

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119546 Beiträge, 39737x hilfreich)

Zitat:
Zum ersten, eine weitere Nutzung hätte Investitionen benötigt die den Wert des Fahrzeuges nicht erhöhen

Das ist schlicht falsch.

Wenn die Verschleißteile bereits vor dem Unfall verschlissen waren, ist das Dein Problem.
Man könnte bei so einer Argumentation sogar auf die Idee kommen, das diese Mängel eine Mitschuld am Unfall haben könnten.
Das wäre dann ein schöner Schuss ins Knie...



Zitat:
Ohne neue Reifen wäre das Fahrzeug in Kürze nicht mehr verkehrssicher gewesen.

Ist und bleibt irrelevant.
Im übrigen wären die Reifen wohl kaum innerhalb von 10-20 Tagen "durch" gewesen.
Und falls doch: es ist keine Folge des Unfalles.
Das die Argumentation nachteilig sien könnte, siehe oben



Zitat:
Zum zweiten, die Türe ließ sich nur mit Gewalt öffnen. Wer damit rumfahren will ok, aber ich empfand es als hinderlich

"Es ist nicht bequem" dürfte auch kein sonderlich gutes Argument sein.



Zitat:
Trotzdem verweigert die Versicherung die Zahlung des Nutzungsausfall

Berechtigt, da keine überzeugenden Argumente vorliegen.

Wenn die Versicherung die Meinung nicht ändert, dann muss man sie halt verklagen wenn man anderer Meinung ist.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Syrion
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)

Ein Anrecht auf Nutzungsausfall benötigt Nutzungswillen.

Das Fahrzeug wäre ohne Unfall weiter benutzt worden (km Leistung 1500-2500km im Monat)
Wagen war zum Zeitpunkt des Unfalls jedoch voll verkehrssicher.
Aufgrund des Unfalls musste jedoch ein Ersatzfahrzeug beschafft werden da eine Reparatur nicht wirtschaftlich war.

Es entstand also eine Nachgewiesene Zeit mit Nutzungsausfall (23 Tage wovon jedoch nur die im Gutachten veranschlagten 14 Tage geltend gemacht wurden)

Bei dem geringen Zeitwert des fahrzeuges bleibt nur der Privatmarkt und somit fehlt die Möglichkeit das verunfallte auto in zahlung zu geben. Zudem ist die Auswahl stark eingeschränkt aufgrund des geringen Kaufpreises

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119546 Beiträge, 39737x hilfreich)

Zitat:
Ein Anrecht auf Nutzungsausfall benötigt Nutzungswillen.

Tja, und der fehlt hier halt.


Bisher haben wir nur alte (aber nutzbare) Reifen und eine schwergängige Beifahrertüre als Argument der Nichtnutzbarkeit.
Das Kfz war also nutzbar nur der Wille fehlte.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#6
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8512 Beiträge, 4059x hilfreich)

Hallo,

der TE sollte eines nicht vergessen, er hat ja die bekannte Schadensminderungspflicht, sprich ermuss alles dazutun, dass die Kosten für die Gegnerische Versicherung minimal zu halten sind.

Eine schwergängige Türe ist reine eigene Empfindungssache, die kann und muuss man hinnehmen. Auch wurde das KFZ vom Gutachter als Verkerstauglich eingestuft. Wenn man selber anderer Meinung ist, hätte man einen anderen Gutachter beauftragen sollen dies nochmal fesstzustellen (Wenn auch ein anderer Gutchter das KFZ für fahrtauglich hält, hätte man aber nen ganz schönen Batzen Geld in den Sand gesetzt).

Dann noch an den TE sebst, du rechnest bei der Zeit des Nutzungsausfalls übrigens falsch. Du schreibst, tatsächlich wären es sogar 23 Tage gewesen.
Wie kommst du bitte auf diese 23 Tage?
Du hast dein neues Auto am 4.6 gekauft mit Übergabetermin eine Woche später, also dem 13.6! Diesen Termin hättest du als maximalen Termin für einen Nutzungsausfall aufgrund des Unfalls berechnen dürfen. Alles andere nach diesem Termin ist dan Nutzungsaussfall begründet auf Mängel an neuen KFZ.

Du musst hier ganz eindeutig eine Trennlinie ziehen. Jeglicher Tag nach dem 13.6 in dem du einen Nutzungsausfall hattest kannst du der Versicherung nicht mehr anrechnen, dass könnte sogar unter Versicherungsbetrug durchgehen!
Allerdings ist es aber so, dass du dich für jeden Tag nach dem 13.6 an deinen VK wenden kannst...

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119546 Beiträge, 39737x hilfreich)

Zitat:
Jeglicher Tag nach dem 13.6 in dem du einen Nutzungsausfall hattest kannst du der Versicherung nicht mehr anrechnen, dass könnte sogar unter Versicherungsbetrug durchgehen!
Allerdings ist es aber so, dass du dich für jeden Tag nach dem 13.6 an deinen VK wenden kannst...

Da käme es darauf an, ob der Termin ein verbindlicher Termin war oder nicht.



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