Nicht-öffentlicher Verkehrsraum - Welche §§

12. Mai 2005 Thema abonnieren
 Von 
Don Espresso
Status:
Frischling
(48 Beiträge, 0x hilfreich)
Nicht-öffentlicher Verkehrsraum - Welche §§

V ist Vater von S. Am Geburtstag von S feiern die beiden mit vielen anderen Gästen auf einem benachbarten (umzäunten) Kasernengelände, da der Offizier O ein guter Bekannter von V ist.

V betrinkt sich ordentlich und hat schließlich ca 1,5 0/00. Dann setzt er sich ans Steuer seines Wagens, der auf dem Gelände parkt und dreht zusammen mit seinem Sohn eine Runde über das Kasernengelände. Es passiert jedoch zum Glück nichts.

Nach welchen Vorschriften aus StVG und StGB ist V jetzt strafbar?

-- Editiert von Don Espresso am 12.05.2005 22:18:07

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
gustl
Status:
Lehrling
(1081 Beiträge, 164x hilfreich)

Die Thematik wurde doch nun schon bis zum Erbrechen besprochen.....
Handelt es sich um öffentlichen Verkehrsraum? (wenn ich mir jetzt ein Kasernengelände vorstelle...vermutlich nicht) Also gilt dort auch nicht die StVO, StVG - und nach was wollen sie jetzt das StGB ranziehen? Auf alle Fälle nicht nach den §§ 315 - 316!


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"Die meisten Aufgaben lösen sich von selbst. Man darf sie nur nicht dabei stören!"

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Úedipus
Status:
Praktikant
(782 Beiträge, 139x hilfreich)

ich dachte bisher in kasernen gilt die stvo weil öffentlicher verkehrsraum. mein ex hatte mir erzählt, dass auf ihrem kasernengelände (in bayern) die polizei geblitzt hatte. die mussten sich zwar anmelden, durften aber......(das war 1999, weiß ja nicht ob sich in der zwischenzeit was geändert hat),

grüße

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47457 Beiträge, 16801x hilfreich)

Kasernengelände ist kein öffentlicher Verkehrsraum, jedenfalls, soweit das Gelände eingezäunt ist und es eine Zugangskontrolle gibt.

Dass auf dem Kasernengelände geblitzt wurde, lag sicher daran, dass der Kommandant die Polizei aufgefordert hat, dort zu blitzen.

Als Strafe kommt hier auch kein Bußgeld in Frage, sondern stattdessen ein Disziplinarverfahren und bei Besuchern ein Hausverbot o.ä.

Zur Ausgangsfrage:
Das ist nicht strafbar. Der Kasernenkommandant kann aber im Rahmen seines Hausrechtes dagegen vorgehen.

1x Hilfreiche Antwort

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