Mündliche Verwarnung

21. März 2010 Thema abonnieren
 Von 
Arbeitnehmer35
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 7x hilfreich)
Mündliche Verwarnung

hallo,

ich habe neulich mist gebaut. ich habe zusammen mit einer freundin innerorts einen beschrankten bahnübergang zu fuß überquert. der zug war gerade langsam (weil innerorts) an uns vorbei gerollt. wir haben den übergang trotz der noch geschlossenen schranken zu fuß überquert.
leider sind wir auf der anderen seite von einer polizeistreife erwischt worden. der polizist hat uns belehrt und uns mündlich verwarnt.

meine frage ist nun, ob diese verwarnung im computer der polizei festgehalten wird.

vielen dank für eure antworten.

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Stefan 5
Status:
Bachelor
(3905 Beiträge, 1298x hilfreich)

Nein wird sie nicht.

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#2
 Von 
guest-12311.10.2014 11:33:25
Status:
Junior-Partner
(5997 Beiträge, 1940x hilfreich)

Wurden denn die Personalien aufgenommen?

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"Nachfragen bitte im Forum stellen. Entsprechende PNs werde ich ab sofort nicht mehr beantworten."

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#3
 Von 
Stefan 5
Status:
Bachelor
(3905 Beiträge, 1298x hilfreich)

@freudenfeuer,

den gleichen Gedanke hatte ich auch zunächst kam aber zum gedanklichen Schluss, dass eine mündliche Verwarnung verwarnungsgeldfrei ist.

Gibt es mündliche Verwarnungen die kostenpflichtig sind?

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3x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12311.10.2014 11:33:25
Status:
Junior-Partner
(5997 Beiträge, 1940x hilfreich)

Nein, die gibt es nicht. Ich kenne aber Fälle, bei denen die Polizisten es doch nicht bei einer mündlichen Verwarnung belassen und eine Anzeige gefertigt haben.

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"Nachfragen bitte im Forum stellen. Entsprechende PNs werde ich ab sofort nicht mehr beantworten."

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#5
 Von 
Stefan 5
Status:
Bachelor
(3905 Beiträge, 1298x hilfreich)

@freudenfeuer,

wobei sich dann die Frage stellt, ob dies rechtens wäre?

Eine schriftliche Verwarnung die man durch Zahlung annimmt "blockiert" bekanntlichweise einen Bußgeldbescheid.

Verhindert die "Annahme" einer mündlichen (kostenfreien) Verwarnung die nachfolgende Erteilung einer schriftlichen (kostenpflichtigen) Verwarnung?



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0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12311.10.2014 11:33:25
Status:
Junior-Partner
(5997 Beiträge, 1940x hilfreich)

Eine mündliche Ermahnung entfaltet imho keine rechtliche Wirkung und kann daher auch keinen Strafmittelverbrauch entfalten.

Sonst könnte ja auch kein Bußgeldbescheid ergehen wenn ein Fahrzeugführer von der Polizei angehalten und auf sein Fehlverhalten aufmerksam gemacht wurde. Als Beispiel mal die Stichworte Provida und Lasermessung.

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"Nachfragen bitte im Forum stellen. Entsprechende PNs werde ich ab sofort nicht mehr beantworten."

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#7
 Von 
Stefan 5
Status:
Bachelor
(3905 Beiträge, 1298x hilfreich)

@freudenfeuer,

das Beispiel ist mir nicht einsichtig.

Wenn die Polizei jemanden anhält wegen eines Verstoßes, den sie mit Verwarnungsgeld ahnden will, wird sie keine mündliche Verwarnung aussprechen.

Der Normallfall einer "mündlichen Verwarnung" sieht ja so aus, dass der Polizeibeamte sagt, "er lasse es bei einer mündlichen Verwarnung".
Diese "mündliche Verwarnung" nimmt der ordnugswidrig Handelnde auch regelmäßig sofort an (kostet ja auch nichts).

Kann dann der Beamte es sich anders überlegen und eine kostenpflichtige Verwarnung erheben?

Meinen Sie das es keine mündlichen Verwarnungen gibt, sondern rechtlich nur mündliche Ermahnungen?





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-- Editiert am 24.03.2010 16:48

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#8
 Von 
tomcraft
Status:
Schüler
(292 Beiträge, 184x hilfreich)

So ist es. Eine mündliche Verwarnung hindert nicht an der weiteren Verfolgung des Ordnungswidrigkeit, sie ist kein Verfahrenshindernis. Allerdings wäre es schon eigenartig, wenn noch was käme. Dennoch: Der verwirklichte tatbestand hätte eigentlich ja ein Bußgeld zur Folge so dass es eventuell möglich ist, dass der TE nur mient, mündlich verwarnt worden zu sein, statt dessen war es die Belehrung der der Tatvorwurf verbunden mit z.B. Belehrungen.

Indiz für alles sollte die Antwort auf die Frage sein, ob nun die Personalien aufgenommen wurden oder nicht. Sollte nur mündlich verwarnt werden sollte auf die Personalienaufnahme verzichtet worden sein.

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#9
 Von 
guest-12311.10.2014 11:33:25
Status:
Junior-Partner
(5997 Beiträge, 1940x hilfreich)

quote:
Dennoch: Der verwirklichte tatbestand hätte eigentlich ja ein Bußgeld zur Folge so dass es eventuell möglich ist, dass der TE nur mient, mündlich verwarnt worden zu sein, statt dessen war es die Belehrung der der Tatvorwurf verbunden mit z.B. Belehrungen.
Davon gehe ich eigentlich aus. Es würde mich doch sehr wundern, wenn ein Polizist bei einem solchen Tatbestand nur mündlich verwarnen würde. Prinzipiell möglich ist es aber.

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"Nachfragen bitte im Forum stellen. Entsprechende PNs werde ich ab sofort nicht mehr beantworten."

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#10
 Von 
Stefan 5
Status:
Bachelor
(3905 Beiträge, 1298x hilfreich)

Ich hab mich mal schlau gemacht.

Einschlägig ist § 56 OwiG.

Die mündliche Verwarnung kann anscheinend (zumindest theoretisch) mit einem Verwarngeld ausgesprochen werden.

Nur die Verwarnung mit Verwarngeld hindert eine weitere Verfolgung.

Die Verwarnung ohne Verwarngeld nicht.

Kommentar hierzu zwar:
"Hat sich die Verwaltungsbehörde sich aber zunächst darauf beschränkt, eine Verwarnung ohne Verwarngeld auszusprechen, so wird es i.d.R. nicht mehr geboten erscheinen (...) die Handlung mit einer Geldbuße zu ahnden."

Eine nachfolgende Verwarnung mit Verwarngeld lässt sich mit ideser schwammigen Meinung m.E. aber nicht verhindern.









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#11
 Von 
G-H-L
Status:
Schüler
(151 Beiträge, 31x hilfreich)

Also ich denke mal, wenn ein Verwarngeld erhoben wird, dann ist das keine mündliche Verwarnung mehr, denn diese muß dann schriftlich festgehalten werden.

Solange die Polizei keine Personalien aufnimmt oder sonst etwas notiert, dann kann man davon ausgehen, daß nach der mündlichen Verwarnung alles ausgestanden ist.

Gruß
Gerhard

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