Mercedes Sprinter mit 4,6t und PKW Zulassung

12. Januar 2004 Thema abonnieren
 Von 
Christian 01
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Mercedes Sprinter mit 4,6t und PKW Zulassung

Betrifft: Unklare Rechtslage bezüglich eines Mercedes Sprinter mit 4.600 Kg zulässigen Gesamtgewicht und PKW – Zulassung.

Ich besitze einen Mercedes Sprinter mit den oben genannten Eigenschaften. Meines Wissens hat das Fahrzeug nach der EG – Richtlinie 70/156/EWG in der Fassung 98/14/EG eine europäische Betriebserlaubnis vom Kraftfahrtbundesamt erhalten. Das Fahrzeug ist somit als PKW in den Fahrzeugpapieren eingetragen und zugelassen worden, obwohl es gegen die deutsche StVZO verstößt und eine PKW – Zulassung aufgrund des hohen Gesamtgewichts nicht möglich gewesen wäre.

Im Juli 2003 hat das Bayerische Oberste Landesgericht einen Fahrer eines solchen Fahrzeugtyps zu einer empfindlichen Strafe verurteilt. In der Urteilsbegründung heißt es: Das Fahrzeug würde gegen die in der StVZO festgehaltene Gesamtmasse für PKW von 2800 Kg verstoßen, und wäre somit entgegen der Eintragungen in den Fahrzeugpapieren als LKW zu werten. Als Folge wurde der Fahrer verurteilt, da er laut StVO gegen die für LKW mit mehr als 3500 Kg Gesamtgewicht geltende Geschwindigkeitsbegrenzung von 80 km/h, verstoßen habe.
Dieses Urteil wurde hier in diesem Forum ja auch schon mehrfach besprochen.

Der Innenminister des Landes Nordrhein – Westfalen hat jetzt, wie aus den Medien zu entnehmen war, die „Jagd“ auf solche Fahrzeuge eröffnet. Die Polizeidienststellen des Landes wurden angewiesen solche Fahrzeuge rigoros zu überprüfen und etwaige Verkehrsverstöße mit entsprechenden Anzeigen zu verfolgen. Dies geschieht auf zwei Arten.
1. Die Einhaltung der Geschwindigkeit von 80 km/h wird streng überwacht.
2. Es werden Anzeigen geschrieben mit der Argumentation, dass die Betriebserlaubnis aufgrund der „fehlerhaften“ PKW Eintragung im Fahrzeugschein erloschen sei.

Die Basis für die eben erwähnte Vorgehensweise stellt das Urteil aus Bayern dar, wo mir auch schon erklärt wurde, dass das die jetzt gültige Rechtslage wäre.
Eine Frechheit….grundsätzliche Urteile werden immer noch in Karlsruhe entschieden und nicht in Bayern.
Für mich stellt sich die Frage ob dieses Verhalten der Ordnungsbehörden überhaupt noch rechtsmäßig ist, und ich verliere allmählich meinen Glauben an diesen Rechtsstaat.

Welches Gesetz findet denn nun für dieses Fahrzeug seine Anwendung?
Kann es denn überhaupt möglich sein, dass für die Zulassung und Erteilung der Betriebserlaubnis ein EU-Gesetz seine Anwendung findet, der Betrieb eines solchen Fahrzeugs jedoch weiterhin den nationalen Gesetzen unterliegt (StVZO)?
Wohlgemerkt eines nationalen Gesetzes, dass weder die Zulassung noch die Inbetriebnahme eines solchen Fahrzeugs vorsieht.

Interessant wäre auch zu wissen, wie denn z.B. ein Bürger eines anderen EU Mitgliedstaates behandelt werden würde, der ordnungsgemäß mit seinem, z.B. in Paris zugelassen Sprinter, über deutsche Autobahnen fährt. Er muss sich an die geltenden Vorschriften der StVO halten, die er bei z.B. 130 km/h mit einem PKW auch einhält. Man kann ihm aber mit Sicherheit nicht erklären, dass er gegen die StVZO verstößt, die für ihn ja gar keine Anwendung findet und die er wahrscheinlich nicht einmal kennt.

Die Richtlinie 70/156/EWG sollte doch der Rechtsangleichung der einzelnen Mitgliedsstaaten dienen und müsste doch dementsprechend der nationalen Gesetzeslage übergeordnet sein.

Wichtig !!!!!!
Mir geht es hier nicht darum die Diskussion um eine Geschwindigkeitsbeschränkung für Kleintransporter neu zu entfachen, sondern ausschließlich darum ob ein solches Verhalten der Ordnungsbehörden in einem Rechtsstaat überhaupt noch seine gesetzliche Grundlage hat.

In diesem Fall scheint sich die Exekutive zum Handlanger der Judikative zu machen und beide zusammen verstoßen gegen die Legislative.

Mein Rechtsempfinden ist jedenfalls erheblich gestört.

Gruß
Christian


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"20062001"

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

Kompliziert. ;-)

Kann es denn überhaupt möglich sein, dass für die Zulassung und Erteilung der Betriebserlaubnis ein EU-Gesetz seine Anwendung findet, der Betrieb eines solchen Fahrzeugs jedoch weiterhin den nationalen Gesetzen unterliegt (StVZO)?

Man muß hier unterscheiden zwischen der StVZO (betrifft Zulassungen in Deutschland) und einer europäischen Betriebserlaubnis.

Das Fahrzeug ist somit als PKW in den Fahrzeugpapieren eingetragen und zugelassen worden

Es wäre also zu klären, wieso letztere eine Eintragung als PKW in den Papieren zur Folge hatte.

Für ein im Ausland zugelassenes Fahrzeug gilt die StVZO grob gesagt nicht (nur allgemeine Verkehrssicherheitsaspekte kommen hier zum Tragen), was auch der Grund ist, warum manche Leute ihr Fahrzeug z.B. in England zulassen (ich denke da an den Opel Corsa mit 2 Motoren...).
Daher wäre es für einen Fahrer mit im Ausland zugelassenen Wagen unerheblich, ob dieser in Deutschland nicht mehr als PKW gilt.

Daß eine zu Unrecht erfolgte Eintragung ungültig ist, ist ebenfalls klar (wie die Kunden von bestechlichen TÜV'ern schon feststellen mußten :) .

Die Richtlinie 70/156/EWG sollte doch der Rechtsangleichung der einzelnen Mitgliedsstaaten dienen und müsste doch dementsprechend der nationalen Gesetzeslage übergeordnet sein.

In 70/156/EWG geht es, so wie ich es verstehe, zunächst nur um die Betriebserlaubnis (also die Erlaubnis, das Fahrzeug überhaupt auf der Straße zu bewegen), nicht aber um die Frage, was noch PKW und was schon LKW ist.

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#2
 Von 
doko
Status:
Schüler
(484 Beiträge, 150x hilfreich)

Hallo,

wir verkaufen japanische Geländewagen ( neu + gebraucht) und lassen fast immer eine Auflastung über 2,8 to zur Steuerersparnis vornnehmen. In den Kfz-Briefen bleiben die Autos aber PKW und dürfen auch Sonntags mit Anhänger fahren. Bei vielen Neuwagen, die die 2,8 to. Grenze überschreiten, ist die Eintragung PKW enthalten ( Orginalbrief, kein Import ). Allerdings weiss ich nicht, ob sich über 3,5 to. zGG nochmal etwas ändert.

Gruß doko

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Christian 01
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,
ganz im Gegenteil.
In der Richtlinie 70/156/EWG in ganz exakt definiert was ein PKW ist und was eben nicht.
Da der oben genannte Sprinter die dortigen Vorgaben einhält, hat er ja auch die europäische Betriebserlaubnis vom Kraftfahrtbundesamt bekommen.
Deshalb bin ich der Meinung, dass das Regelwerk der StVZO bei der Inbetriebnahme auch nicht mehr zum tragen kommen kann.
In der Praxis wird mir aber immer ein Verstoß gegen die StVZO vorgeworfen, obwohl man doch allenfalls die Übereinstimmung mit der EU-Richtlinie überprüfen und etwaige Verstöße dagegen verfolgen dürfte.
Bisher ist zwar jede Anzeige gegen meine Person erfolglos verlaufen und die Verfahren wurden wieder eingestellt, aber diese behördliche Willkür nervt erheblich.

Gruß
Christian

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