Mahnung Bußgeld ohne Bußgeldbescheid

10. November 2009 Thema abonnieren
 Von 
gloegg
Status:
Praktikant
(650 Beiträge, 185x hilfreich)
Mahnung Bußgeld ohne Bußgeldbescheid

Liebe Forumsteilnehmer!

Die Ehefrau W erhält am heutigen Tage (10. November 2009) mit gewöhnlicher Post - kein Einschreiben o.ä. - eine "Mahnung Geldbuße". Auf dieser Mahnung wurde die Anschrift sowie das Ausstellungsdatum mit "Tipp Ex" übermalt.

Angeblich hat sie am 01. April 2009 das Rotlicht einer Lichtzeichenanlage missachtet. Ein Bescheid sei angeblich am 12. Mai 2009 erlassen worden.

Das Ehepaar ist Anfang August umgezogen. Sowohl an der alten als auch an der neuen Adresse war das Paar ordnungsgemäß gemeldet.

Die Ehefrau W hat keinen Bescheid erhalten. Das Schreiben vom heutigen Tage ist die erste Kontaktaufnahme seitens der Stadtkasse.

Vielmehr hat der Ehegatte M vor einigen Wochen ein Schreiben des Amtes erhalten. Die Ehefrau W sei angeblich unter der angegebenen Adresse nicht erreichbar. Der Ehegatte M wurde gebeten den Aufenthaltsort der Ehefrau W mitzuteilen. Dieses Schreiben hat Ehegatte M aufgrund seines Zeugnisverweigerungsrechtes und natürlich aufgrund der ordnungsgemäß nachgekommenen Meldepflicht nicht beantwortet.

Insofern ist die Aussage der Bußgeldstelle widersprüchlich. Es soll am 12. Mai 2009 ein Bescheid erlassen worden sein - dieser ist aber ohne Verschulden des Mahnungsempfängers nicht zugestellt worden.

Kann Ehefrau W sich gegen die Forderung wehren - ist sie vielleicht sogar bereits verjährt?

-----------------
" "

Unfall, Ordnungswidrigkeit oder Straftat?

Unfall, Ordnungswidrigkeit oder Straftat?

Ein erfahrener Anwalt im Verkehrsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Verkehrsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12311.10.2014 11:33:25
Status:
Junior-Partner
(5997 Beiträge, 1941x hilfreich)

Ohne Akteneinsicht läßt sich diese Frage nicht beantworten.

Nur durch Akteneinsicht könnte man klären ob ein Bußgeldbescheid ordnungsgemäß zugestellt wurde und somit Rechtskraft erlangen konnte.

Falls dies nicht der Fall gewesen sein sollte wäre zu überprüfen ob das Verfahren zum Zwecke der Anschriftenermittlung vorläufig eingestellt wurde wodurch die Verjährung gehemmt worden wäre.

Im Owi-Verfahren ist die Akteneinsicht in aller Regel auch für den Betroffenen möglich. Es muss nicht zwingend ein Anwalt damit beauftragt werden.

-----------------
"Nachfragen bitte im Forum stellen. Entsprechende PNs werde ich ab sofort nicht mehr beantworten."

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
gloegg
Status:
Praktikant
(650 Beiträge, 185x hilfreich)

Danke Freudenfeuer!

Kann Ehefrau W prinzipiell auch die Behörde direkt anschreiben, mitteilen, dass sie einen Bußgeldbescheid nicht erhalten hat, um eine Kopie der Zustellungsurkunde bitten sowie um die Information bitten, ob und aus welchem Grund das Verfahren zwischenzeitlich eingestellt wurde? Oder muß die Behörde einer solchen Bitte nicht nachkommen oder darf vielleicht sogar die Unwahrheit sagen?

-----------------
" "

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12311.10.2014 11:33:25
Status:
Junior-Partner
(5997 Beiträge, 1941x hilfreich)

Das könnte sie machen. Die Behörde müsste dieser Bitte aber nicht nachkommen. Einfacher wäre da eine telefonische Anfrage. Eine Akteneinsicht ist in der Regel nur bei der Behörde möglich.

-----------------
"Nachfragen bitte im Forum stellen. Entsprechende PNs werde ich ab sofort nicht mehr beantworten."

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
gloegg
Status:
Praktikant
(650 Beiträge, 185x hilfreich)

Nochmals vielen Dank Freudenfeuer!

Besteht die Möglichkeiit den Betrag "unter Vorbehlt ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" zu bezahlen und den Betrag - nach Akteneinsicht - im Falle einer Verjährung zurückzufordern?

-----------------
" "

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
gloegg
Status:
Praktikant
(650 Beiträge, 185x hilfreich)

Weiß das jemand hier?

-----------------
" "

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
tomcraft
Status:
Schüler
(292 Beiträge, 184x hilfreich)

Könnte man so machen. Ich würde aber lieber abwarten, was die Akteneinsicht ergibt. So schnell folgt nach der Mahnung nicht die Vollstreckung, als dass man nun "überstürzt" zahlen müsste.

Aber wie gesagt- gehen würde es, wenn man dann "ruhiger" schläft. Stellt sich nachträglich heraus, dass mangels wirksamer Zustellung die Tat tatsächlich verjährt ist, würde das Geld selbstverständlich tatsächlich zurück bezahlt werden, bereits von Amts wegen.

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
gloegg
Status:
Praktikant
(650 Beiträge, 185x hilfreich)

Super! Vielen Dank tomcraft!

-----------------
" "

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.292 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.419 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen