Knöllchen wegen teilweisem Parken auf Gehweg

27. Oktober 2018 Thema abonnieren
 Von 
fb502290-21
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Knöllchen wegen teilweisem Parken auf Gehweg

Hallo zusammen,

ich habe heute ein Knöllchen der Stadt Moers wegen teilweisem Parken auf dem Gehweg erhalten. Komisch ist dass ich in Duisburg wohne und auch dort geparkt habe. Moers ist ca. 100m weg und die Straße heißt dort auch anders. Somit ist auch der Ort des Vergehens falsch, bzw. existiert gar nicht.

Jetzt meine Frage:

Darf der/die Knöllchen-SchreiberIn überhaupt in einer anderen Stadt Knöllchen verteilen?

Das ganze betrifft leider nicht nur mich sondern viele Nachbarn welchen aktuell gar nichts anderes übrig bleibt als so zu parken da durch eine Großbaustelle auf unserer Straße sonst die LKW gar nicht durch kommen würden.

Danke schon einmal für eure Antworten

Michael

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120255 Beiträge, 39858x hilfreich)

Zitat (von fb502290-21):
Darf der/die Knöllchen-SchreiberIn überhaupt in einer anderen Stadt Knöllchen verteilen?

Mit entsprechender Rechtsgrundlage darf man das. Müsste man also prüfen, ob es eine solche gibt.



Zitat (von fb502290-21):
Komisch ist dass ich in Duisburg wohne und auch dort geparkt habe.

Wo man wohnt ist irrelevant. Wo man parkt nicht. Das mit dem Parken könnte man gerichtsfest beweisen?

Dann entsprechend auf dem Knöllchen nachlesen, denn dort pflegt drauf zu stehen, was man machen muss, wenn einem der Inhalt nicht zusagt.
In der Regel Widerspruch - dem sollte man dann auch alle Beweise die man hat beifügen.



Zitat (von fb502290-21):
viele Nachbarn welchen aktuell gar nichts anderes übrig bleibt als so zu parken

Naja, sie könnten auch einfach mal legale Parkplätze aufsuchen statt Fußgänger und Rollstuhlfahrer mit ihrem Egoismus zu belästigen ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
fb502290-21
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat:
Mit entsprechender Rechtsgrundlage darf man das. Müsste man also prüfen, ob es eine solche gibt.


Wie kann ich das? Muss das entsprechende Moerser Amt mir hierzu Auskunft und ggf. Belege geben?

Das mit dem Parken kann ich gerichtsfest beweisen. Es gibt Zeugen und ich habe ein Rundumvideo gedreht wo mein Fahrzeug inkl. Knöllchen und Standort zu sehen ist.

Dann werde ich am Montag einfach mal bei denen anrufen und schauen was geht.

Zitat:
Naja, sie könnten auch einfach mal legale Parkplätze aufsuchen statt Fußgänger und Rollstuhlfahrer mit ihrem Egoismus zu belästigen ...


Selbst wenn man hier teilweise auf dem Gehweg parkt sind es immer noch ca. 1,5 Meter Platz zum laufen/rollen.

-- Editiert von fb502290-21 am 27.10.2018 21:15

-- Editiert von fb502290-21 am 27.10.2018 21:17

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#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47640 Beiträge, 16839x hilfreich)

Zitat:
Darf der/die Knöllchen-SchreiberIn überhaupt in einer anderen Stadt Knöllchen verteilen?


Ja und wenn die Stadt Moers nicht zuständig ist, dann muss sie das Bußgeldverfahren an die Stadt Duisburg abgeben.

Für den Autofahrer bedeutet das lediglich, dass er sein Bußgeld nicht an die Stadt Moers, sondern an die Stadt Duisburg zahlen muss. Mit ein wenig Pech wird dann aus dem Verwarnungsgeld auch noch ein Bußgeld mit zusätzlich 28,50€ Gebühren.

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#5
 Von 
guest-12303.07.2019 16:29:14
Status:
Lehrling
(1396 Beiträge, 429x hilfreich)

Zitat (von fb502290-21):
aktuell gar nichts anderes übrig bleibt als so zu parken da durch eine Großbaustelle auf unserer Straße sonst die LKW gar nicht durch kommen würden.


Wie muss man das verstehen? Blieben, beim ordnungsgemäßen Parken noch 3,05m PFahrbahnbreite?
Ja, dann machen sie das Problem der LKW-Fahrer nicht zu ihrem (oder sie sind so selbstlos und parken eben an anderer Stelle)
Nein, dann ist Ihnen parken dort ohnehin nicht gestattet. Kurzum hätte man die Wahl zwischen falsch parken und falsch parken.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12303.07.2019 16:29:14
Status:
Lehrling
(1396 Beiträge, 429x hilfreich)

Zitat (von fb502290-21):
aktuell gar nichts anderes übrig bleibt als so zu parken da durch eine Großbaustelle auf unserer Straße sonst die LKW gar nicht durch kommen würden.


Wie muss man das verstehen? Blieben, beim ordnungsgemäßen Parken noch 3,05m PFahrbahnbreite?
Ja, dann machen sie das Problem der LKW-Fahrer nicht zu ihrem (oder sie sind so selbstlos und parken eben an anderer Stelle)
Nein, dann ist Ihnen parken dort ohnehin nicht gestattet. Kurzum hätte man die Wahl zwischen falsch parken und falsch parken.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12303.07.2019 16:29:14
Status:
Lehrling
(1396 Beiträge, 429x hilfreich)

Zitat (von fb502290-21):
aktuell gar nichts anderes übrig bleibt als so zu parken da durch eine Großbaustelle auf unserer Straße sonst die LKW gar nicht durch kommen würden.


Wie muss man das verstehen? Blieben, beim ordnungsgemäßen Parken noch 3,05m PFahrbahnbreite?
Ja, dann machen sie das Problem der LKW-Fahrer nicht zu ihrem (oder sie sind so selbstlos und parken eben an anderer Stelle)
Nein, dann ist Ihnen parken dort ohnehin nicht gestattet. Kurzum hätte man die Wahl zwischen falsch parken und falsch parken.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
fb502290-21
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Erst einmal danke für eure Mühen. Ich habe heute mit der Stadt Moers telefoniert und das Verfahren wird eingestellt da die Knöllchen schreibende Person keine Weisungsbefugnis hatte.

Entweder hatte ich Glück oder es ist halt so. Ich werde jedenfalls nicht mehr so parken, es könnte ja eine befugte Person bemerken.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120255 Beiträge, 39858x hilfreich)

Zitat (von fb502290-21):
das Verfahren wird eingestellt da die Knöllchen schreibende Person keine Weisungsbefugnis hatte.

Es war wohl eher die Kontrollbefugnis die der Person fehlte ...
Aber egal ... Hauptsache eingestellt.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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