Kauf eines Jahreswagens - Verzögerung der Papiere trotz mündlicher Absprache

10. Oktober 2018 Thema abonnieren
 Von 
go501240-8
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Kauf eines Jahreswagens - Verzögerung der Papiere trotz mündlicher Absprache

Hallo,

ich habe am 06.10.2018 einen Kaufvertrag für ein Jahreswagen unterschrieben und am 09.10.2018 bereits die komplette Summe überwiesen.
Als ich den Kaufvertrag unterschrieb, sicherte mir der Händler mündlich zu, dass ich das Auto bis spätestens Samstag (den 13.10.18) - also genau 7 Tage später - abholen könnte. Die Fahrzeugpapiere würde er mir anfang der Woche schicken und ich könnte dann am 13.10 oder im Idealfall sogar noch früher mit dem neuen Kennzeichen vorbeikommen, um es abzuholen.
Heute habe ich nachgehakt, wo die Fahrzeugpapiere bleiben und die Antwort bekommen, dass der Händler erst noch alle Papiere zugeschickt bekommen muss, was noch eine Weile dauern könnte. Und die Übergabe am Samstag (13.10.) würde auf keinen Fall mehr klappen.
Nicht nur hat der Händler mich damit bei Abschließung des Kaufvertrages getäuscht (denn ich brauche am Sonntag den 14.10 bereits das Auto), sondern ich komme auch in vertragliche Schwierigkeiten. Denn laut Vertrag soll ich das Auto innerhalb von einer Woche ummelden. Jedoch gleichzeitig 15% des Verkaufspreises bei Nichterfüllung des Vertrags als Entschädigung zahlen.
Ich kann das Auto aber nicht fristgerecht ummelden, weil mir der Händler die Papiere noch nicht gibt/geben kann.

Welche Rechte habe ich nun? Kann ich dem Händler einen Mietwagen in Rechnung stellen, weil er mir mündlich eine falsche Auskunft vor dem Kauf gegeben hat? Und könnte mich der Händler wegen nicht Erfüllung des Vertrags anklagen?

Liebe Grüße!

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119547 Beiträge, 39739x hilfreich)

Zitat (von go501240-8):
sicherte mir der Händler mündlich zu, dass ich das Auto bis spätestens Samstag (den 13.10.18) - also genau 7 Tage später - abholen könnte.

Du hast vermutlich das "wenn alles klappt" überhört. Nein? Dann beweise es ...



Zitat (von go501240-8):
Denn laut Vertrag soll ich das Auto innerhalb von einer Woche ummelden.

Das steht da mit welchem Wortlaut drin?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
go501240-8
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

danke für die hilfreiche Antwort! Dann scheint die Auslieferungszeit nicht festgelegt zu sein, wenn sie nicht explizit festgehalten wird?

Der Wortlaut an der Stelle, mit der Übergabe: "Der Käufer verpflichtet sich, das Kfz unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche umzumelden."

Und dann steht mit etwa 3 Absätzen darunter (bevor die Unterschriften kommen): "Bei Nichterfüllung des Vertrages durch den Käufer werden 15% des Verkaufspreises als Entschädigung fällig. Der Verkäufer versichert, dass seine Angaben in vollem Umfang der Wahrheit entsprechen."

Danke sehr und liebe Grüße!

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8512 Beiträge, 4060x hilfreich)

Hallo

Zitat:
Der Käufer verpflichtet sich, das Kfz unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche umzumelden."
Diese Zeit beginnt aber erst dann zu laufen, wenn du die Papiere hast etc. Nicht ab Unterschrift ;)

Zitat:
Bei Nichterfüllung des Vertrages durch den Käufer werden 15% des Verkaufspreises als Entschädigung fällig
Dies bezieht sich auch sicher nicht auf den Satz mit der Ummeldung, sondern darauf, solltest du den Kauf rückabwickeln wollen, bzw nicht zahlen.

An deiner Stelle würde ich eher mal das normale Gespräch mit dem Händler suchen, ob du nicht für das längere Warten eine kleine "Entschädigung" bekommen könntest, wie eine kostenlose Durchsicht oder sonst etwas...



1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
go501240-8
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank!!! Das hat mir sehr weitergeholfen!

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119547 Beiträge, 39739x hilfreich)

Zitat (von go501240-8):
Dann scheint die Auslieferungszeit nicht festgelegt zu sein, wenn sie nicht explizit festgehalten wird?

Das Problem ist zum einen das ein Fixtermin vorliegen muss. Ein Wort wie "eventuell" macht aus dem Fixtermin einen unverbindlichen Termin.

Und natürlich gelten auch mündliche vertragliche Vereinbarungen - das Problem ist in der Regel die Beweisbarkeit.



Zitat (von go501240-8):
"Der Käufer verpflichtet sich, das Kfz unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche umzumelden."

Ohne Papiere kann man nicht ummelden - wenn der Händler die nicht beibringt, fängt die Frist erst später an zu laufen. Nämlich dann, wenn die Papiere den Kunden erreicht haben.



Zitat (von go501240-8):
"Bei Nichterfüllung des Vertrages durch den Käufer werden 15% des Verkaufspreises als Entschädigung fällig.

Diese Klausel dürfte nichtig sein, denn es fehlt die Formulierung, das der Käufer den Nachweis geringeren Schadens erbringen darf.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

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