Halteverbotszeichen ohne Zeichen 1052-37

27. Dezember 2012 Thema abonnieren
 Von 
j-alf
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 6x hilfreich)
Halteverbotszeichen ohne Zeichen 1052-37

Guten Morgen, mich interessiert etwas und vielleicht hat der ein oder andere eine Idee oder Lösung zu o.g. Thema was mich freuen würde. Wenn in einer Strasse ( keine Hauptstrasse ) ein Halteverbotsschild aufgestellt wird, welches sowohl die weissen Pfeile hat, ein Datumsangabe ( jedoch ohne das Jahr ), eine Uhrzeitangbae und um das Zusatzschild auch den schwarzen Rand und scheinbar auch die richtige DIN-Schrift. Jedoch steht zusätzlich auf dem Zusatzschild, dass Kanalreinigungen stattfinden ( was glaube ich niemanden interessiert ) und das das Halteverbot auch auf dem Seitenstreifen und Gehweg gilt.
Links und rechts von der "Fahrbahn" parken die Autos und diese Stellen ( als Streifen entlang der kompleten Strasse ) sind mit Kopfsteinpflaster von der normalen Farbahn abgehoben. Es befinden sich jedoch keine Parkbuchten und es darf auch ganz normal lt Ausschilderung auf diesem mit Kopfsteinpflaster gekennzeichneten Streifen geparkt werden. Nun wurden einige Autos abgeschleppt, da dieses Kanalreinigungen durchgeführt werden und sich einige dieser Fahrzeuge nicht an das Haltverbot gehalten haben bzw. zu spät zum Auto kamen und nun für eine Leerfahrt gerade stehen müssen ( 27 Min nach dem das Halteverbot in Kraft getreten ist, jedoch haben die Arbeiten noch nicht angefangen ).

Nun zur Frage, ist das Schild überhaupt ohne das Zusatzzeichen 1052-37 gültig ? Was machen z.B. Mitmenschen, die nicht der deutschen Sprache mächtig sind oder gar nicht lesen können, dafür wurden doch die Zusatzzeichen als "Bild" entwickelt. Ich dachte das ein reines Halteverbot nur für die Fahrbahn gilt und nicht für den Seitenstreifen.

Warum stellt man sich überhaupt dort hin, denke das in dieser Gegend es sonst unmöglich ist abends einen Parkplatz zu finden und die ganze Strasse ( sehr große Strasse ) teilweise ab 8 und teilweise ab 7 Uhr parkverbot hatte an diesem Tag und evtl. das Schild ab 8 Uhr gesehen hat und nicht erkannt, dass an genau dieser Stelle ab 7 Uhr war. Daher war es eine Leefahrt für den Schlepper, denn der wurde um 7:27 Uhr angetroffen.

Für Hilfe wäre ich dankbar

LG und einen guten Rutsch aus Wiesbaden

J-Alf

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35 Antworten
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#2
 Von 
j-alf
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 6x hilfreich)

Habe ich mich falsch ausgedrück ?

-> Halteverbot Zeichen 283

Hier mal das Originalschild :



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#4
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13741 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

der Text ist zwar nicht besonders gelungen (was ist "im Seitenstreifen", und seit wann braucht es für den Gehweg überhaupt ein gesondertes Verbot?), aber trotzdem sehe ich da ein - bei rechtzeitiger Aufstellung - gültiges Halteverbot.

quote:
Was machen z.B. Mitmenschen, die nicht der deutschen Sprache mächtig sind oder gar nicht lesen können
Wenn ich mir deinen Eingangsbeitrag anschaue, so denke ich nicht, dass du zu einer dieser Personengruppen gehörst.

MfG Stefan


-- Editiert reckoner am 27.12.2012 16:47

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#6
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13741 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo florian3011,

quote:
Und so, wie das hier aufgestellt ist, gilt das Haltverbot auf der Fahrbahn natürlich auch für die Fahrzeuge der Kanalreinigungsfirma.
Die werden aber sicher Sonderrechte haben.

Aber dazu mal etwas anderes: Wie ist das denn bei einem temporären Parkverbot wegen Umzug (kann man ja beantragen). Darf der Möbelwagen dann dort auch nicht parken? :sad:

MfG Stefan

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#7
 Von 
j-alf
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 6x hilfreich)

Ok danke.

Ich habe wie gesagt nur gelesen, dass das Schild nur für die Fahrbahn gilt und für den Seitenstreifen auch dieses gesondert durch das Zusatzzeichen "1052-37" ausgewiesen sein muss.

z.B. http://de.wikipedia.org/wiki/Haltverbot

quote:
Durch das Zusatzzeichen 1052–37 immer in Verbindung mit Zeichen 283 oder 286 kann das Halten auf dem Seitenstreifen, zusätzlich zu dem eigentlichen Verbot auf der Fahrbahn, untersagt werden.



oder http://www.rsa-95.de/halteverbot
quote:
- ohne das ZZ 1052-37 "Halteverbot auch auf dem Seitenstreifen" gelten die Schilder nur für die Farbahn.
- der Seitenstreifen ist bei dieser Beschilderung nicht Bestandteil des Halteverbots-Bereichs





@florian3011 , wieso ist das Zusatzschild nicht gültig ?
Rahmen und DIN-Schrift ist vorhanden , habe ich etwas übersehen ? Wegen der fehlenden Jahresangabe, habe ich INET nichts gefunden ob diese vorhande sein muss ;-))

-- Editiert j-alf am 27.12.2012 17:11

-- Editiert j-alf am 27.12.2012 17:12

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#9
 Von 
pro_forma
Status:
Praktikant
(556 Beiträge, 287x hilfreich)

Hallo,

meiner Auffassung nach ist das fotografierte Schild insgesamt unzulässig.

Das hat folgende Gründe:

1. Die Datumsangabe lässt das Jahr nicht erkennen.
2. Das Zusatzschild ist meines Erachtens nicht retroreflektierend.
3. Die Verkehrsschrift scheint nicht nach DIN 1451 angewendet worden zu sein.
4. Der Zusatz "auch auf dem Seitenstreifen" hat zwar die gleiche Bedeutung wie Zusatzzeichen 1052-37, sollte aber auch in dieser Form angebracht werden.

Zeichen 1052-37

@ Mit-Glied: Die Klugscheißerei hilft hier sicher niemandem weiter. Im umgangssprachlichen Gebrauch sagt nun einmal fast jeder "Halteverbot", auch wenn es gemäß StVO tatsächlich "Haltverbot" heißt.

Grüße
pro_forma

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-- Editiert pro_forma am 27.12.2012 17:16

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#10
 Von 
j-alf
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 6x hilfreich)

@Mit-Glied , also ungültig ???

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#11
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13741 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo pro_forma,

quote:
1. Die Datumsangabe lässt das Jahr nicht erkennen.

Dann gilt es halt jedes Jahr, na und? Die oft anzutreffende Einschränkung "Mo-Fr" sagt auch nicht, welche Woche.

Deine anderen 3 Punkte sehe ich nicht als unter allen Umständen zwingend an. Auch Schilder die - leicht - von der Norm abweichen, behalten sicher ihre Gültigkeit (wie soll man sonst etwa über längere Zeit die vorgeschriebene Farbe einhalten?).

Ich bleibe dabei, es war gültig.

MfG Stefan

0x Hilfreiche Antwort


#13
 Von 
pro_forma
Status:
Praktikant
(556 Beiträge, 287x hilfreich)

Es gibt kein "leichtes Abweichen von einer Norm", entweder etwas weicht ab oder nicht. Hier werden die Vorgaben in mehreren Hinsichten missachtet und daher dürfte das Schild in der Form nicht zulässig sein.

Außerdem heißt es auch nicht, dass alle anderen Schilder, die man so auf den Straßen sieht, gültig sind, nur weil sie eben dort stehen. Daher sind solche Vergleiche auch nicht immer passend.

pro_forma

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#14
 Von 
j-alf
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 6x hilfreich)

Rein theoretisch ist das schon richtig. Wenn der Fahrer abends ankommt, wie soll er das Zusatzschild erkennen, wenn es nicht reflektiert und somit ersteinmal nur das "Halt(e)verbot" für die Fahrbahn gilt.

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#15
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13741 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

quote:
Es ist was anderes, ob ein Schild vorschriftsmässig gestaltet wurde und dann nach und nach verblasst (was auch regelmässig kontrolliert wird und das Schild dann ggfs. getauscht werden muss)
Die Farbe war auch nur ein Beispiel, ich bringe im nächsten Absatz ein besseres.

quote:
Es gibt kein "leichtes Abweichen von einer Norm", entweder etwas weicht ab oder nicht.
Nein, sorry, genau das Gegenteil ist der Fall, das nennt sich Toleranz (ich kenne mich speziell mit DIN-Normen ziemlich gut aus).

Und da es hier vermutlich keine definierten Toleranzen gibt, muss man eben leichte Abweichungen hinnehmen (ansonsten wäre beispielsweise kein Tempolimit gültig, der vorgeschriebene Durchmesser von 42, 60 oder 75 cm wird sicher niemals auf den tausendstel Millimeter eingehalten - mal etwas sarkastisch gesprochen).

Ich bleibe weiterhin dabei, dass eure kleinlichen Argumente keinen Richter überzeugen werden.
Einzig das Nichtreflektieren könnte ich mir als zielführend vorstellen, dazu sollte das Zusatzschild aber wirklich quasi unsichtbar gewesen sein.
Da man sich aber bekanntlich auch nach dem Aussteigen noch von dem erlauten Parken überzeugen muss, würde imho schon eine Straßenlaterne ausreichen, um das Zusatzschild wieder in den gültigen Bereich zu bringen.

quote:
(Auch wenn das für reckoner dann eben jedes Jahr gilt)
Eigene Einschränkung: Zumindest in jedem Jahr, in dem der 4. September ein Dienstag ist. :grins:

MfG Stefan

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#16
 Von 
j-alf
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 6x hilfreich)

Danke für die vielen Antworten.

Die Abschleppkosten hätte ich ja getragen, jedoch finde ich es eine Frechheit, dass mir gesagt wird der Abschleppdienst schickt mir eine Rechnung. Nur weil blaue Kollege nicht warten konnte bis ich das Geld geholt hätte und dann noch 60 Euro Verwaltungskosten zu den 120 Euro Leefahrtkosten dazugekommen sind. Das ärgert einen. Dachte erst die lassen es auf sich sitzen, da der Abschlepper sowieso noch mehr Autos abgeschleppt hat , da ich drei Monate außer den 15 Euro nichts mehr gehört hatte. Nun man lernt nie aus auch mit 40 Jahren *lach*

Ich wünsch Euch trotzdem einen guten Rutsch ins neue Jahr und achtet mal auf die temporeren Schilder z.B. wegen Umzugs. Ich finde hier sollte wirklich mal durchgegriffen werden oder gesetzlich erlaubt werden, dass die Zusatzschilder auf einem Bierdeckel geschrieben werden dürfen !!!!

Lg aus der Stadt des Schilderwaldes - Wiesbaden

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#17
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13741 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

quote:
Dachte erst die lassen es auf sich sitzen, da der Abschlepper sowieso noch mehr Autos abgeschleppt hat
Das ist ja eine interessante Info (war jetzt neu für mich, oder ich hatte es weiter oben überlesen).
Dann war es doch gar keine richtige Leerfahrt, der Schaden dürfte deutlich niedriger als die verlangten 120 Euro liegen.

Ich würde vielleicht in diese Richtung weitergehen, das scheint mir sicherer als die "ungültiges Schild"-Argumentation.

MfG Stefan

0x Hilfreiche Antwort


#19
 Von 
BuffySlayer
Status:
Praktikant
(993 Beiträge, 483x hilfreich)

quote:
und wenn sowas im Brief steht, ist es wegen einem Formfehler ungültig


Unfug, es ist doch klar, was gemeint war. Schreibfehler führen nicht zu Formnichtigkeit, das ist ein beliebter Laienirrtum.

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#21
 Von 
Ebenezer
Status:
Lehrling
(1235 Beiträge, 630x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Ist es nicht. Bemühe google und du wirst genügend Beispiele finden. Man kann nicht für etwas verurteilt werden, was es gar nicht gibt. Punkt. <hr size=1 noshade>


Dummes Geschwätz (wie üblich):

quote:<hr size=1 noshade> §46 VwVfG
Folgen von Verfahrens- und Formfehlern

Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.
<hr size=1 noshade>

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#23
 Von 
nefrage234
Status:
Schüler
(182 Beiträge, 37x hilfreich)

> Blublub,
> ein letztes Mal, bemühe google oder lass es bleiben.

Na, dann mal los:

Suchworte: "schreibfehler bussgeld ungültig"

Ergebnisse:

1. "Trotz Schreibfehler in Behördenpost: Bußgeld muss bezahlt werden ..."
2. (identisch)
3. "Verkehr: Bußgeldbescheid auch bei kleinen Schreibfehlern wirksam ..."
4. "Bußgeldbescheid auch mit Schreibgehler gültig - baden.fm ..."
5. "Schreibfehler im Bußgeldbescheid" ... "Ein Bußgeldbescheid wird nicht dadurch unwirksam, dass er kleine" ...
9. "Bußgeldbescheid auch mit Schreibgehler gültig

HAMM Autofahrer, die ein Bußgeld bezahlen müssen, müssen das auch dann - wenn der Brief kleine Schreibfehler enthält

Autofahrer, die ein Bußgeld bezahlen müssen, müssen das auch dann - wenn der Brief kleine Schreibfehler enthält. Ein Bußgeldbescheid wird dadurch nicht unwirksam - urteilte das Oberlandesgericht Hamm. Nur bei wirklich schwerwiegenden Patzern - zum Beispiel wenn die Identität des Verkehrssünders nicht mehr eindeutig bestimmt werden kann, ist das Schreiben ungültig - heißt es. Immer wieder kommt es vor, dass Autofahrer einen Bußgeldbescheid bekommen, auf dem zum Beispiel ihr Familienname falsch geschrieben ist."
6., 7. und 8. Sind Forendiskussionen zum Thema mit dem Ergebnis, daß Schreibfehler heilbar sind.
10. Anderes Thema

Also am besten den eigenen Rat mal selbst befolgen und nicht solchen Unfug verbreiten. ;)

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#24
 Von 
nefrage234
Status:
Schüler
(182 Beiträge, 37x hilfreich)

Oder hier:

http://www.recht-find.de/bussverfahrensrecht.htm

Die Suche nach "schreibfehler haltverbot halteverbot" liefert genau _null_ Treffer (d.h. es liefert schon Treffer, weil "Haltverbot" automatisch bei der Suche in "HaltEverbot" geändert wird).

Die weitere Suche nach "bussgeld schreibfehler" liefert zahlreiche weitere Ergebnisse mit demselben Inhalt. (Außerdem scheint es zahlreiche Leute zu geben, die meinen, sie könnten Gesetze und Vorschriften ohne Ausbildung richtig lesen und interpretieren und die dann auf Teufel komm raus mit den kuriosesten Ideen hausieren gehen.)

0x Hilfreiche Antwort


#26
 Von 
nefrage234
Status:
Schüler
(182 Beiträge, 37x hilfreich)

Na ja, da es möge sich jeder Leser selber ein Urteil drüber bilden, wie glaubwürdig es ist, Leute anzupflaumen, sie seien zu doof zu allem, und gleichzeitig jedes Indiz für die eigenen Behauptungen schuldig zu bleiben.

Tip: Der obige Link führte auch zum Urteil des OLG Hamm über die Wertung von Schreibfehlern in Bußgeldbescheiden. Vielleicht könnten Sie ihren Erkenntnisstand damit abgleichen?

Im übrigen freute ich mich darüber, mit "Sie" statt mit einem flapsigen "Du" angesprochen zu werden.

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#28
 Von 
gabimaus
Status:
Praktikant
(903 Beiträge, 705x hilfreich)

Es gibt auch kein Mit-Glied!
Entweder muß es heißen mit Glied , oder ohne Glied.
Im übrigen ist das Halteverbotsschild mit Zusatzzeichen gültig und aussagekräftig genug um an diesem Tag die Straße komplett freihalten zu können.

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0x Hilfreiche Antwort


#30
 Von 
gabimaus
Status:
Praktikant
(903 Beiträge, 705x hilfreich)


Spielstraße...= kein Halteverbot, Parken nur auf gekennzeichneten Flächen...


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