Gefährdung des Straßenverkehrs, § 315c StGB

7. Januar 2010 Thema abonnieren
 Von 
Devdas29
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Gefährdung des Straßenverkehrs, § 315c StGB

Hallo,
ich werde im Februar eine Verhandlung haben in der es um ein Verkehrsdelikt geht. Die Aussagen der beiden Personen die mich angezeigt haben, stimmen jedoch nicht mit der Realität überein. Z.B. behaupten sie, dass mein Beifahrer weiblich gewesen wäre mit nackenlangem blonden Haar. Auch zu meiner Beschreibung gaben sie an, dass ich hell blond wäre! Ich bin aber Südländer mit schwarzem Haar!
Dann haben sie behauptet, dass sie mich angeblich angehupt....aber weder ich noch meine beiden Mitfahrer haben etwas gehört oder bemerkt!

Meine Fragen nun:
1 -Ich will wissen ob diese Angaben von meiner Beschreibung und von meinem Beifahrer eine Rolle bei der Gerichtsverhandlung spielen. Wenn ja wie gross?
2 – Können diese 2 Personen (die mich angezeigt haben) im Gericht sagen, dass sie sich geirrt haben
( Darf man sich bei solchen Sachen irren?)
3 - Werden die beiden Kläger vor der Gerichtsverhandlung nochmals befragt, wie der Fahrer (ich)aussah?
4 -Wenn sie mich nun doch als Fahrer identifizieren, wie wird die Aussage, die sie über meine angeblichen blonden Haare gemacht haben, bewertet?


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2 Antworten
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#1
 Von 
tomcraft
Status:
Schüler
(292 Beiträge, 184x hilfreich)

Wenn nun bereits einen HV-Termin gibt sollte ja bereits ein Strafbefehl existieren, der angefochten wurde. Der kann eigentlich nur erlassen worden sein, wenn Du als Fahrer fest standest. ( Wie ) Wurdest Du denn ermittelt? Hast Du Dich eingelassen?

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#2
 Von 
Devdas29
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Ein Strafbefehl existiert schon.
Ich war bei der Polizei und ich wurde gefragt ob ich an dem Tag mit dem Auto mit em Kennzeichen XX-.. gefahren bin. Da ich wirklich gefahren bin habe ich auch zugegeben dass ich der Fahrer bin.
Ich habe niemanden während der Fahrt gefährdet oder genötigt.
Bitte um Antwort von meinen offenen Fragen.
Vielen Dank für Ihr Bemühen.


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