Hallo, folgender Fall.
Mein Sohn wurde am 07.1017 mit 40 km/h zu schnell außerorts geblitzt.
Zusätzlich ist zu sagen, dass Sohnemann Wiederholungstäter ist, also möglicherweise mit Fahrverbot rechnen muss.
Das Auto läuft auf meinen Mann, am 5.12.17 kam die Anhörung im Bußgeldverfahren.
Mein Mann schrieb da hinein lediglich, dass er nicht gefahren ist.
Dann kam erstmal nichts.
Vor einigen Wochen dann (sicher 6-8 Wochen) stand die Polizei vor der Tür und wollte wissen, wer gefahren ist.
Sie erklärten meinem Mann natürlich, dass er keine Aussage machen muss, wenn er sich oder Angehörige belasten würde, ließen aber durchblicken, dass ja nur der Sohn in Frage käme. Er äußerte sich dann nicht.
Seither kam nichts mehr. Mein Sohn hat bisher absolut nichts bekommen.
Wie sieht es nun mit Verjährung aus?
Läuft die ab Blitzerdatum, ab Zustellung der Anhörung, oder ab offizieller Ermittlung des Fahrers? Oder sogar ganz anders?
Das Problem ist, mein Sohn fängt im Juni oder Juli einen neuen Job an, bei dem der Führerschein
zwingend nötig ist, da Außendienst.
Wenn es ein Fahrverbot geben sollte, wäre es natürlich gut, wenn das vorher käme.
Wir wüssten nun einfach gerne, ob wir irgendwann nicht mehr auf glühenden Kohlen sitzen müssen.
Danke für eure Hilfe
Michaela
Geblitzt - Verjährung?
Unfall, Ordnungswidrigkeit oder Straftat?
Unfall, Ordnungswidrigkeit oder Straftat?
Wenn die Polizei nach dem 07.01.2018 bei Euch war, dann ist die Sache verjährt.
Das war sie ziemlich sicher.
Aber sicher? Irgendwo las ich eben, dass die Verjährung erst läuft wenn der Fahrer ermittelt ist, oder so in der Art.
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Zitat:Irgendwo las ich eben, dass die Verjährung erst läuft wenn der Fahrer ermittelt ist,
Umgekehrt: Die Verjährung wird frühestens dann unterbrochen, wenn der Fahrer ermittelt ist
Wenn die Polizei erst nach dem 07.01.2018 da war, dann kann der Sohn als Fahrer gar nicht während der Verjährungsfrist ermittelt worden sein.
Ok. Ich weiss es halt nicht mehr völlig sicher, wann sie da war, aber ich denke ziemlich sicher, dass es danach war. Wird sich schwer herausfinden lassen.
Komisch fände ich allerdings schon, wenn sie erst nach der Frist auftauchen, sie sollten selbst am besten wissen, welche Fristen gelten?
Auf jeden Fall hängt nun alles ja schon mehr als ein halbes Jahr in der Luft und irgendwann sollte man aufhören dürfen, jeden Tag damit rechnen zu müssen.
Zitat:Komisch fände ich allerdings schon, wenn sie erst nach der Frist auftauchen, sie sollten selbst am besten wissen, welche Fristen gelten?
Wenn Du der Fahrer gewesen wärst, dann wäre noch keine Verjährung eingetreten. Durch den Anhörungsbogen war die Verjährung gegen Dich unterbrochen.
Daher machte der Besuch der Polizei auch nach dem 07.01.2018 noch Sinn.
Habe gerade meine Nachrichten durchsucht und wurde fündig.
Polizei war am 24.1. hier.
Ok, die Verjährung war durch den Anhörungsbogen unterbrochen, ab da liefen nochmals 3 Monate, richtig?
Aber die sind nun auch längst um, wenn ich recht informiert bin, kann sich die Verjährung nur einmal verlängern.
Oder läuft es nach dem Besuch der Polizei nochmals 3 Monate?
Zitat:Ok, die Verjährung war durch den Anhörungsbogen unterbrochen, ab da liefen nochmals 3 Monate, richtig?
Aber nur für Dich, nicht für Deinen Sohn. Da Du nicht gefahren bist, spielt das keine Rolle.
Zitat:Polizei war am 24.1. hier.
Für Deinen Sohn war zu dem Zeitpunkt bereits Verjährung eingetreten.
Zitat:wenn ich recht informiert bin, kann sich die Verjährung nur einmal verlängern.
Nein, die Verjährung kann mehrfach verlängert werden. Jedoch spielt das hier keine Rolle, da sie bereits eingetreten war.
Die Bußgeldbehörde muss Euch auch nicht darüber informieren, wenn sie das Verfahren intern wegen Verjährung eingestellt hat.
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
-
2 Antworten
-
6 Antworten
-
12 Antworten
-
10 Antworten
-
4 Antworten
-
1 Antworten
-
26 Antworten