Führerschein sichergestellt...vor Urteil zurück?

11. April 2008 Thema abonnieren
 Von 
RobMUC
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Führerschein sichergestellt...vor Urteil zurück?

Hallo,

mir stellt sich gerade folgende Frage:

Wenn ein Führerschein gemäß dem Vorwurf von Trunkenheit im Straßenverkehr sichergestellt wird (auf Grund von BtmG)gibt es eine Möglichkeit die Fahrerlaubnis vor einem entsprechenden Verfahren wiederzuerlangen? Absolute Abstinenz seit dem Tattag sei mal gegeben.
Welche Rechte hat der Beschuldigte wenn sich weder Polizei, Staatsanwaltschaft, Führerscheinstelle, etc. in einem Zeitraum von sagen wir mal 4 Monaten nicht einmal schriftlich zu dem Vorfall melden? Muss der voläufige Entzug der Fahrerlaubnis nicht gerichtlich angeordnet werden?

Unfall, Ordnungswidrigkeit oder Straftat?

Unfall, Ordnungswidrigkeit oder Straftat?

Ein erfahrener Anwalt im Verkehrsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Verkehrsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12311.10.2014 11:33:25
Status:
Junior-Partner
(5997 Beiträge, 1938x hilfreich)

Wurde der vorläufigen Entziehung zugestimmt?

Wenn nicht gibt es eine theoretische Chance den Führerschein vor der endgültigen Entscheidung zurück zu bekommen. darüber müsste ein Richter entscheiden. Im vorliegenden Fall, soweit er uns hier bekannt ist, tendiert die Chance gegen Null.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
RobMUC
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

aber ist es denn wirklich rechtlich in Ordnung dass die Staatsmacht einfach den Führerschein sicherstellt und dann auf 4 Monate kein einziger Bescheid an den Beschuldigten bzgl. einen eventuellem Verfahren etc. ergeht und er somit im Unklaren ist was weiter passiert?

Ich kenne es nur von Strafverfahren anderer Bereiche bei denen die Staatsanwaltschaft sehr wohl den Beschuldigten über das laufende Ermittlungsverfahren informiert. (Muss zugeben, dass ich nicht so bewandert bin ob dies in jeglichen Ermittlungsverfahren geschiet).

Weitergehend stellt sich mir die Frage wer letzt endlich die beurteilende Stelle in einem Verkehrsdeliktsverfahren ist. Im gegebenen Fall ist ja eine Anzeige nach StGB durch die Polizei ergangen obwohl es sich bei dem Tatbestand ja auch um eine Ordnungswiderigkeit handeln könnte. (Es lagen keine Fahrauffälligkeiten vor, Konsum -Cannabis- lag 18 Stunden zurück). Kann man in diesem Fall davon ausgehen dass Anzeige durch Polizei nach §316 StGB auch ein Verfahren nach selbigem nach sich zieht oder könnte die OwiG ebenfalls noch in Betracht kommen?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12320.01.2009 14:56:07
Status:
Lehrling
(1124 Beiträge, 329x hilfreich)

...Muss der voläufige Entzug der Fahrerlaubnis nicht gerichtlich angeordnet werden?..

Wenn gegen die Sicherstellung der Fahrerlaubnis durch die Polizei kein Widerspruch erhoben wurde, dann nicht.
Ein Antrag gemäß § 111 a StPO ist dann nicht erforderlich.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
dr.frank
Status:
Beginner
(115 Beiträge, 30x hilfreich)

Du suchst nach 4 Monaten Hilfe in einem Forum?
Sorry, aber das ist nicht normal. Wäre man wirklich an seinem Lappen interessiert, würde man schnellstens einen Anwalt einschalten. Wenn dir zurecht dein Führerschein wegen Trunkenheit im Verkehr genommen worden ist, wirst du ihn auch nicht mehr wiederbekommen.

Dein Führerschein wurde von der Polizei beschlagnahmt. Hier hättest du nur eine Möglichkeit: Du schreibst an das Amtsgericht und verlangst nach einer richterlichen Entscheidung. Diese wird dann innerhalb einer Woche erfolgen.

Aber wenn du erst nach 4 Monaten kommst, wird sich nicht nur ein Richter wundern.

lg

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12311.10.2014 11:33:25
Status:
Junior-Partner
(5997 Beiträge, 1938x hilfreich)

Wenn Du hier wirklich Hilfe haben möchtest solltest Du auch Rückfragen beantworten.

quote:
Wurde der vorläufigen Entziehung zugestimmt?


Ausserdem noch wichtig das Ergebnis der Blutprobe.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.786 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.899 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen