Fahrzeug beschlagnahmt

31. August 2015 Thema abonnieren
 Von 
jacksickn
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 13x hilfreich)
Fahrzeug beschlagnahmt

Guten Abend,
ich habe folgendes Problem:
Ich besitze einen 50er Führerschein und hatte bisher einen 50ccm Roller, da ich jedoch ständig Probleme mit 50ccm rollern habe und dafürbisher viel Geld ausgegeben habe fällte ich die Entscheidung und kaufte mir einen 100ccm Roller der auf 60 gedrosselt werden sollte, da bei solchen Fahrzeugen weniger verschleiss auftrtitt
Ich habe das Fahrzeug zu mir fahren wollen mit 50er Kennzeichen die nicht auf diesen Roller zugelassen ist.
Ich führte zu dem Zeitpunkt die betriebserlaubnis für das Fahrzeug mit und wurde von der Polizei, eher unfreiwillig meinerseits, angehalten.

Die polizisten gingen davon aus dass der Roller geklaut sein könnte und dies wurde per FIN überprüft ergab jedoch, wie von mir schon zu erwarten, keinen Erfolg also nicht gestohlen gemeldet.
Ich bat den Polizisten an zu Mir Bach hause zu Fahren um die zulassungsbescheinigung und weitere Papiere vorzulegen die beweisen dass ich der Eigentümer bin.
Ein Kaufvertrag liegt, noch, nicht vor werde ich aber jetzt mit dem Verkäufer abschliessen um es zu dokumentieren.

Nun teilten mir die Polizisten mit dass die zulassungsbescheinigung Teil 1, die ABE und Der audfuhrliche dekra TÜV bericht keinen eigentumsnachweis erbringen und das KFZ eingezogen wir zur Überprüfung .

Jetzt einmal abgesehen von den Straftaten, vergehen die ich begangen habe. Was ist der genaue Grund warum jetzt mein Fahrzeug einbehalten wird. Ich habe doch alle Papiere, zulassungsbescheinigung ist doch der fahrzeugbrief bei einer LKRad?
Wie und wann erhalte ich mein Fahrzeug zurück, werde es umgehend verkaufen um ein 50ccm Modell zu kaufen oder in einzelteilen verkaufen.
Das Fahrzeug ist definitiv nicht geklaut, gibt es einen Grund das Fahrzeug länger einzubehalten nachdem geklärt wurde dass es nicht geklaut ist? Krieg ich das Fahrzeug bald wieder ausgehandigt ?
Dies war der 1. Verstoss in diesem Zusammenhang (stvo)

-- Editier von jacksickn am 31.08.2015 22:22

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30 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
gabimaus
Status:
Praktikant
(903 Beiträge, 705x hilfreich)

Also ohne Eigentumsnachweis ... was erwarten Sie da eigentlich?

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
JenAn
Status:
Student
(2517 Beiträge, 2552x hilfreich)

Zitat:
Also ohne Eigentumsnachweis ... was erwarten Sie da eigentlich?


Naja, wenn es danach ginge, könnte man dir vermutlich 50% deines Eigentums beschlagnahmen. :P

Vermutlich wird die Polizei eher feststellen lassen wollen, was für einen Hubraum das Mofa nun hat. Das kann dann schon mal ein wenig dauern. Gibt man dem TE das Teil zurück, sagt der am Ende "wo ist der Beweis, daß der Hubraum zu groß war?".

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
jacksickn
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 13x hilfreich)

Also nochmal das Fahrzeug ist nicht gestohlen ich habe alle Schlüssel incl den für die wegfahrsperre ich habe die ABE, Betriebserlaubnis und die zulassungsbescheinigung Teil 1, hier bin ich mir eben unsicher da ich gehört habe dass die Bescheinigung Teil 1 der Brief bei 100ccm ist.
Ich kann auch nachträglich einen Kaufvertrag mit dem Verkäufer machen aber ist schwer ohne Papiere.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
FareakyThunder
Status:
Lehrling
(1158 Beiträge, 610x hilfreich)

Zitat:

Ich kann auch nachträglich einen Kaufvertrag mit dem Verkäufer machen aber ist schwer ohne Papiere.


Sie meinen wohl nachträglich einen schriftlichen Kaufvertrag. Ein Kaufvertrag der erfüllt wurde (es floss ja Geld gegen Ware) besteht auch jetzt schon, zwar halt nur Mündlich, aber auch das ist ein gültiger und rechtmässiger Vertrag.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
FareakyThunder
Status:
Lehrling
(1158 Beiträge, 610x hilfreich)

PS: Wenn das Fehrzeug sich als nicht gestohlen herausstellt bekommen sie es na'türlich wieder.
Mehr sorgen sollten sie sich um folgende evtl. mögliche Tatpunkte machen: Fahren ohne die benötigte Fahrerlaubnis, Kennzeichenmissbrauch, Fahren ohne Zulassung, Fahren ohne Pflichtversicherungsschutz.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
jacksickn
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 13x hilfreich)

Zitat (von FareakyThunder):
Zitat:

Sie meinen wohl nachträglich einen schriftlichen Kaufvertrag. Ein Kaufvertrag der erfüllt wurde (es floss ja Geld gegen Ware) besteht auch jetzt schon, zwar halt nur Mündlich, aber auch das ist ein gültiger und rechtmässiger Vertrag.


Das stimmt , Nun nochmal zu der Frage :
Ist die zulassungsbescheinigung Teil 1 bei einem 100ccm der fahrzeugbrief?

Ja oder nein.

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
jacksickn
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 13x hilfreich)

Zitat (von FareakyThunder):
PS: Wenn das Fehrzeug sich als nicht gestohlen herausstellt bekommen sie es na'türlich wieder.
Mehr sorgen sollten sie sich um folgende evtl. mögliche Tatpunkte machen: Fahren ohne die benötigte Fahrerlaubnis, Kennzeichenmissbrauch, Fahren ohne Zulassung, Fahren ohne Pflichtversicherungsschutz.


Das nimmt mir den grossteil meiner Sorgen, es wäre zurzeit ein erheblicher Verlust für mich.
Die Geldstrafe die ich nämlich für den Rest zu erwarten habe wird wohl deftig und werde schon damit zu kämpfen haben (derzeit Student)

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
jacksickn
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 13x hilfreich)

Zitat (von gabimaus):
Also ohne Eigentumsnachweis ... was erwarten Sie da eigentlich?

Es sollte ihnen / dir untersagt sein halbwissen zu verbreiten.
Der Sachbearbeiter der Polizei sagte mir dass ein nicht angemeldetes Fahrzeug nur über eine betriebserlaubnis und Zul.Bescheinigung. Teil 1verfügt.
ein fahrzeugbrief wird erst mit Anmeldung des Fahrzeugs ausgestellt , somit bin ich , wenn ich die betriebserlaubnis in den Händen halte, der Besitzer und Eigentümer des Fahrzeugs.
Demnach kann von einem Entzug des Fahrzeugs abgesehen werden.

-- Editiert von jacksickn am 01.09.2015 15:38

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119398 Beiträge, 39718x hilfreich)

Zitat:
Nun nochmal zu der Frage :
Ist die zulassungsbescheinigung Teil 1 bei einem 100ccm der fahrzeugbrief?

Fahrzeugschein = Zulassungsbescheinigung Teil I
Fahrzeugbrief = Zulassungsbescheinigung Teil II



Zitat:
somit bin ich , wenn ich die betriebserlaubnis in den Händen halte, der Besitzer und Eigentümer des Fahrzeugs.

Nö.
Eine Betriebserlaubnis ist schon mal gar kein Eigentumsnachweis.
Der Inhaber der Zulassungsbescheinigung wird in Deutschland nicht als Eigentümer des Fahrzeugs ausgewiesen.
Auf der Zulassungsbescheinigung Teil II ist das sogar nochmals für die ganz Unbelehrbaren in Fettdruck abgedruckt.



Zitat:
Demnach kann von einem Entzug des Fahrzeugs abgesehen werden.

"Kann" bedeutet nicht "muss"



Im übrigen kann die Polizei sogar wenn man einen ganzen Anhänger voll an Eigentumsnachweisen mitführt, bei zweifeln nicht nur das Fahrzeug sicherstellen sondern auch den Fahrer/Besitzer.



Zitat:
Die Geldstrafe die ich nämlich für den Rest zu erwarten habe wird wohl deftig und werde schon damit zu kämpfen haben (derzeit Student)

Ohne Vorstrafen sollte man mit 30-60 Tagessätzen rechnen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
jacksickn
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 13x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat:Nun nochmal zu der Frage :
Ist die zulassungsbescheinigung Teil 1 bei einem 100ccm der fahrzeugbrief?
Fahrzeugschein = Zulassungsbescheinigung Teil I
Fahrzeugbrief = Zulassungsbescheinigung Teil II


Das ist aber nur der Fall wenn das Fahrzeug versichert wurde, wenn man das Fahrzeug anmelden möchte braucht man nur die Unterlagen die mir vorliegen, wenn das Fahrzeug derzeit nicht angemeldet und stillgegt war gibt es gar keine zulassungsbescheinigung sondern man erhält die betruebserlaubnis zurück. Diese gilt dann als Brief, wenn das Fahrzeug angemeldet wäre wäre die betriebserlaubnis beim Kraftfahrtbundesamt geblieben und sie hätten die zulassungsbescheinigung Teil 2 ausgestellt.

Das Fahrzeug ist aber wie gesagt nicht angemeldet und 2013 stillgelegt worden, kann aber erneut angemeldet werden mit den vorliegenden Unterlagen.

Also was nun?

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
ohmeingott
Status:
Beginner
(113 Beiträge, 44x hilfreich)

Zitat:
ein fahrzeugbrief wird erst mit Anmeldung des Fahrzeugs ausgestellt


bitte was? so einen unfug hab ich ja schon lange nichtmehr gehört.

bei einem leichtkraftroller bis 125ccm gibt es keinen brief sondern nur eine betriebserlaubniss. mit dieser wird das gerät angemeldet und dann bekommt man den fahrzeugschein dazu, der neben der betriebserlaubniss immer mitzuführen ist. denn dieser beschreibt die eigenarten des fahrzeuges sowie fahrgestell nr usw. eigentlich nichts anderes als bei 25er und 50er rollern. bei einem 125er roller wird zusätzlich in der betriebserlaubniss noch der neue eigentümer sowie amtliches kennzeichen und hu eingetragen, das ganze wird amtlich gesiegelt. bei 25er und 50er gibts das nicht.

es gibt auch bei der abmeldung keine betriebserlaubniss zurück, die hat man eh immer und wird beim anmelden nicht einbehalten. ich hab schon viel käse gehört aber das noch nicht.
und woher weiss ich das? na ganz einfach, ich hab neben dem auto noch einen 25, 50er und 125er zu fahren. die zulassung beim 125er hab ich direkt an die betriebserlaubniss geheftet damit beides immer zusammen bleibt und ich net suchen muss wenn kontrolle ist.

also wenn man dir erzählt die betriebserlaubniss wird einbehalten und gelagert kann ich darüber nur schmunzeln. wo soll die denn gelagert werden? und wer händigt sie dir wieder aus? und wie lange dauert das? und wie weist du bei kontrolle die fahrzeugart nach? in der zulassung steht nämlich nicht viel weil dort auf die betrieberlaubniss verwiesen wird. ist etwas anders als beim kfz.

die betriebserlaubniss ener speedfight 100 (25er und 50er selbe) siehst du hier.
http://www.ebay.de/itm/PEUGEOT-SPEEDFIGHT-2-100-RAHMEN-PAPIERE-BETRIEBSERLAUBNIS-SERVICEHEFT-BJ2002-/281573118469

und nur anhand dieser betriebserlaubniss ergibt sich der eigentum sowie die technischen daten.

Zitat (von jacksickn):

Es sollte ihnen / dir untersagt sein halbwissen zu verbreiten.


fragt sich wer hier die ganze zeit halbwissen verbreitet.


ich verweise mal noch auf das hier, scheint sich ja um deinen fall zu handeln.

http://www.rollertuningpage.de/14-motorroller-allgemein/815540-100ccm-roller-kein-fahrzeugbrief/


-- Editiert von ohmeingott am 02.09.2015 00:55

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
jacksickn
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 13x hilfreich)

Zitat (von ohmeingott):

fragt sich wer hier die ganze zeit halbwissen verbreitet.


Die ganze zeit....Ist klar!!

Zum Thema: ich muss mir gerade alle Infos selbst zusammensuchen und habe erst jetzt eine ausreichende Antwort zum Fall fahrzeugbrief bekommen.
Habe Dias mit der betriebserlaubnis in einem Forum gelesen.
Und mir einigies zusammenreimen müssen.
Ich sollte wohl unter jeden Post ein: "nicht verbindlich" setzen.

Mit fahrzeugbrief war in diesem Fall, sorry hab mich dort anscheinend falsch ausgedrückt, die zulassungsbescheinigung Teil 2 gemeint.

Und was hat der Link jetzt für eine Aussagekraft ?
Meine Aussage war ja bereits beim 1.Post: "...eher unfreiwillig meinerseits angehalten worden..." Begründung dürfte selbsterklärend sein , schlicht und einfach muffe vor der Strafe da mir die Tragweite bewusst war.
Fertig.

-- Editiert von jacksickn am 02.09.2015 01:40

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
ohmeingott
Status:
Beginner
(113 Beiträge, 44x hilfreich)

es gibt keine zulassungsbescheinigung teil 2 bei einem roller. wie oft noch?
teil 2 ist der fahrzeugbrief. bei einem 100er bzw 125er roller ist der brief aber die betriebserlaubnis.
du bekommst bei der zullasung nur einen teil 1. dieser ist identisch mit dem fahzeugschein und nur in verbindung und mitführen der betrieberlaubnis gültig.

die betriebserlaubnis sieht so aus wie in dem link. wenn du diese nicht hast kannst du werder das eigentum nachweisen, noch das fahrzeug zulassen und bei einer kontroller shcon garnicht die eigenschaften und die eg zulassung nachweisen.
hast du diese oder nicht?

und jetzt mach dir mal keinen kopp. es kommt nie so schlimm wie man denkt. wenn du sonst nix aufem kerpholz hast dann wird man auch milde erwarten können bei erstätern.

ich hab mir extra mal die mühe gemacht um dir zu zeigen wie das aussehen muss.
und lies was auf der zulassung steht.

http://img5.fotos-hochladen.net/uploads/scanimage001fxg2jyotan.jpg

http://img5.fotos-hochladen.net/uploads/scanimage002tv4e3lhbpn.jpg

http://img5.fotos-hochladen.net/uploads/scanimage003lhsk7bdfq9.jpg

-- Editiert von ohmeingott am 02.09.2015 02:11

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
FareakyThunder
Status:
Lehrling
(1158 Beiträge, 610x hilfreich)

Ob nun Zulassungsbescheinigung Teil 1 oder 2, Fahrzeugbrief, Fahrzeugschein oder Betriebserlaubnis. Eins haben sie alle gemeinsam: Keines von all denen weisst den Eigentümer aus, noch taugt der Besitz der selbigen Dokumente als Eigentumsnachweise, bestenfalls dienen sie als Anscheinsbeweis Eigentümer zu sein.
Bei einem Fahrzeug können Halter, Besitzer, Eigentümmer, Fahrer und Nutzer 5 verschiedene Personen sein!

1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
jacksickn
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 13x hilfreich)

Nochmal danke,
Ja diese Unterlagen liegen vor, die Polizei hat diese ebenfalls zur Klärung beschlagnahmt.

Also kann man wenn das Fahrzeug nicht angemeldet ist keinen echten eigentumsnachweis erbringen?

aber die Unterlagen müssten reichen oder?

1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
ohmeingott
Status:
Beginner
(113 Beiträge, 44x hilfreich)

ich gebe dir den rat FreakyThunder und seinen unfug zu ignorieren. den möchte ich mal sehen wenn sein auto eingezogen wird weil er keinen kaufvertrag mehr hat. entweder ist ein fahrzeug als gestohlen gemeldet oder nicht. das klärt sich innerhalb von 5 minuten über funke. und selbst wenn es noch nachträglich als gestohlen gemeldet wird hat man deine personalien festgestellt.
versuch mal en geklautes auto anuzumelden. wer im brief steht ist natürlich erstmal besitzer, meistens sogar der fahrer selbst. wenn das heutzutage nicht langt dann hab ich all die jahre wohl glück gehabt bei kontrollen. würde man das weiter spinnen könnte jeder behaupten, ja ich steh im brief aber das auto gehört meinem nachbar, kim jong oder barak obama.........

Zitat:
Bei einem Fahrzeug können Halter, Besitzer, Eigentümmer, Fahrer und Nutzer 5 verschiedene Personen sein!


eben nicht.
halter, eigentümer und besitzer ist immer derjenige der im brief steht. und genau der steht auch in der zulassung. eine unterscheidung gibt es nicht. im brief kann nicht herr x stehen und in der zulassung herr y.

das einzige was sich ändern kann ist der fahrer was dann auch wieder mit dem nutzer gleichzusetzen ist.


-- Editiert von ohmeingott am 02.09.2015 13:52

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119398 Beiträge, 39718x hilfreich)

ohmeingott ... ja wenn ich das so lese, dann ist der Name Programm ... oder das Motto unter dem er hier seine merkwürdigen Meinungen verberbreitet ...



Zitat:
wer im brief steht ist natürlich erstmal besitzer,

Und das ist natürlich falsch.



Zitat:
halter, eigentümer und besitzer ist immer derjenige der im brief steht.

Genauso falsch.



Zitat:
Also kann man wenn das Fahrzeug nicht angemeldet ist keinen echten eigentumsnachweis erbringen?

Doch, z.B. mit einem Kaufvertrag in dem alle relevanten Daten enthalten sind.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
FareakyThunder
Status:
Lehrling
(1158 Beiträge, 610x hilfreich)

Oh-my-god. Wenn man nicht mal den Unterschied zwischen Eigentümer und Besitzer kennt lieber mal die Griffel von der Tastatur lassen.

Halter ist der, der in einem gültigen Brief steht und somit bei den Behörden als Halter gemeldet ist. Nicht mehr und nicht weniger.

Besitzer ist der, der die tatsächliche Herrschaft über eine Sache hat. Bei jacksickn ist der Besitzer des Rollers zurzeit die Polizei. Bei einer Mietwagen ist z.B. der Mieter der Besitzer (jedenfalls solange er auch tatsächlich Besitz des Fahrzeuges ist. Bei einem Valet-Parkdienst findet z.B. eine kurzfristige Besitzübergabe wärend der Parkdauer statt).

Eigentümer ist der, der die Verfügungsgewalt bzw. das Herrschaftsrecht über eine Sache hat. Er kann also bestimmen wer Herrschaft über eine Sache hat. Bei einem Leasingfahrzeug ist es z.B. die finanzierende Bank.

In Deutschland gibt es von Amtes wegen kein Dokument welches die Eigenschaft als an einem Motorfahrzeug ausweisst. Anders bei Immobillien, wo dies durch das Grundbuch geschieht, oder in den U.S.A wo der Vehicle Title bzw. Title des Voreigentümer plus Kaufvertrag in Schriftform (in manchen Staaten ist der Inhalt vorgegeben) als Eigentumsnachweis dient. In Deutschland kann ein schriftlicher Kaufvertrag dazu dienen einen Eigentumsübergang nachzuweisen. Dumm, wenn der Vorbsitzer nur Besitzer und Halter aber nicht auch Eigentümer war. Dies z.B. Leasing der Fall aber auch wenn das Fahrzeug gestohlen ist: § 935 BGB

Fahrer ist wohl klar. Hoffe ich doch.

Der Nutzer kommt erst bei gewissen zoll- und steuerrechtlichen Fragen ins Spiel.



-- Editiert von FareakyThunder am 02.09.2015 15:45

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
jacksickn
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 13x hilfreich)

Wenn kein schriftlicher Vertrag vorliegt und die Papiere bei der Polizei sind , wird sich der Verkäufer auf gar keinen Fall darauf einlassen einen schriftlichen Vertrag zu machen .
Bei dem Termin der mir von der Polizei noch zugeschickt wird, erhalte ich da zumindest meine Papiere wieder sodass ich einen schriftlichen Kaufvertrag machen kann?

Nach euren aussagen ist mir ersichtlich dass derzeit kein weiterer eigentumsnachweis erbracht werden kann.
Werden diese Unterlagen nun ausreichen?

1x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
FareakyThunder
Status:
Lehrling
(1158 Beiträge, 610x hilfreich)

Zitat:
Nach euren aussagen ist mir ersichtlich dass derzeit kein weiterer eigentumsnachweis erbracht werden kann.
Werden diese Unterlagen nun ausreichen?

Lassen Sie mal die Polizei machen. Die werden möglicherweise den Vorbesitzer anfragen ob er Eigentümer war, dies evtl. auch nachweisen kann und ob er ihnen das Eigentum am Roller abgetreten hat. Eigentlich müsste die Polizei die ganze Eigentümerkette bis in die Fabrik zurück ermitteln. Könnte ja sein dass der Roller direkt ab Fabrik gestohlen wurde. Mit Glück haben Sie am Ende und hoffentlich schon bald nicht nur ihr Roller zurück in Ihrem Besitz sondern auch gleich noch eine Bestätigung der Polizei die als Eigentumsnachweis taugt.

Hoffentlich werden Sie diese nie mehr brauchen. Kann aber sein das Sie den Roller in Zukunft mal selber verkaufen und die Polizei dem neuem Besitzer auch nicht glauben, dass er Eigentümer des Roller ist. Dann ist es von Vorteil wenn man den Wisch von Damals (den Polizebericht) noch hat.

1x Hilfreiche Antwort


#22
 Von 
ohmeingott
Status:
Beginner
(113 Beiträge, 44x hilfreich)

jacksickn

mach was aus dem was ich dir sagte. wenn du auf fareaky hören willst bei dem ich schon beim lesen mit dem unfung über den mietwagen aufhören musste dann kann ich dir net helfen.

ich rate dir mal, wenn es geht zu einem anwalt. halte uns aber auf dem laufenden bitte.

1x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
FareakyThunder
Status:
Lehrling
(1158 Beiträge, 610x hilfreich)

Evtl. kann Ihnen ja Frau Prof. Dr. Susanne Hähnchen von der Uni Bielefeld die Sache mit Eigentum und Besitz erklären.
http://www.recht-kinderleicht.de/eigentum/

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
jacksickn
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 13x hilfreich)

Dass der Besitzer nicht zwangsläufig der Eigentümer einer Sache ist ist hier nicht wirklich der Kern.
Ich bin Eigentümer und Besitzer des Fahrzeugs, naja Besitzer inzwischen nicht mehr, haben die Polizisten das Recht auch meine betriebserlaubnis und fahrzeugpspiere einzuziehen? Das Fahrzeug und Schlüssel ja aber die Papiere ebenfalls sicherstellen? Ist das üblich bei solch einem Verdacht?

1x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
FareakyThunder
Status:
Lehrling
(1158 Beiträge, 610x hilfreich)

Die Dokumente gehören zum Fahrzeug und könnten gefälscht oder auch gestohlen sein. Im letzteren Fall ist der rechtmässige Eigentümer sicher froh wenn er das ganze Packet (Roller, Schlüssel, Papier etc.) auf einmal bekommt.

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
jacksickn
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 13x hilfreich)

Doppelpost!

-- Editiert von jacksickn am 03.09.2015 17:42

1x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
jacksickn
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 13x hilfreich)

Verständlich, werde ich die abschleppkosten und stellplatz für das Fahrzeug tragen müssen?
Wenn ja, wann kann ich mit einer Herausgabe meines Eigentums rechnen?
Ich bin Student und jeder Tag der Sicherstellung kostet mich dann Geld trotz der Tatsache dass ich in Besitz aller notwendigen Papiere war .

1x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
gabimaus
Status:
Praktikant
(903 Beiträge, 705x hilfreich)

"Ich bin Student ... kostet mich dann Geld..."!
Jedem anderen würde es auch Geld kosten. :)

0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
jacksickn
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 13x hilfreich)

Zitat (von gabimaus):
"Ich bin Student ... kostet mich dann Geld..."!
Jedem anderen würde es auch Geld kosten.

Ich wäre froh wenn du dich da mal raushalten könntest.
Schliesslich kommt nichts hilfreiches bei dir raus.

Andere die es dicke haben klagen das Geld anschliessend ein, da fast alle erdenklichen eigentums"Hinweise" gegeben waren

(Editiert - mäßigen Sie Ihren Ton!)


-- Editiert von jacksickn am 03.09.2015 18:55

-- Editiert von Moderator am 04.09.2015 14:09

1x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
jacksickn
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 13x hilfreich)

Fahrzeug kommt erst am 15.diesen Monats aus dem Gewahrsam.
It Sachbearbeiter fallen vorerst keine Kosten für die Sicherstellung an.
Erst bei der Verhandlung wird geklärt ob die abschleppkosten ebenfalls von mir zu tragen sind .

1x Hilfreiche Antwort

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