Bußgeldbescheid wegen "falsch Parken"

24. Juni 2015 Thema abonnieren
 Von 
RonLens
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 9x hilfreich)
Bußgeldbescheid wegen "falsch Parken"

Nach 5 Jahren Leben im Ausland war ich eigentlich wieder froh zurück in Deutschland zu sein. Mein gelobtes Land der geordneten Rechtssprechung. :crazy:

Ich bekam ein "Knöllchen" wegen Falschparkens (Vorwurf: Zeichen 240 (gemeinsamer Fuß- und Radweg). Gegen diese Ordnungswidrigkeit habe ich Einspruch eingelegt, welcher abgelehnt wurde. Mein Einspruch wurde damit begründet, dass auch andere Autos auf diesem Weg ab und zu parken und im Knöllchen das wichtige Detail, Zusatzschild 1020-30 (Anlieger frei), nicht erwähnt und berücksichtig wurde. Ich bin in diesem Weg nicht nur Anlieger, sondern auch Anwohner.

Nach einiger Zeit trudelte der Bußgeldbescheid ein und ich wollte erneut Einspruch einlegen, hatte es aber vergessen, weil während der Hausbauphase einiges drunter und drüber ging. Nach dem letzte Woche die Ankündigung der Vollstreckung kam, legte ich erneut Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein, mit folgender Begründung:

1. Bußgeldbescheid hätte nicht erstellt werden dürfen, da die Halter und Fahrerfrage nicht zweifelsfrei geklärt ist und somit ein Kostenbescheid hätte erstellt werden müssen (machen übrigens 90% der Kommunen falsch).
2. Nochmals auf die Sonderbeschilderung, wegen "Anlieger frei" hingewiesen
3. Frage gestellt, wieso der Nachbar keine Ordnungswidrigkeit begeht, ich aber doch.

Diesen Einspruch habe ich an den Fachdienstleiter des Ordnungsamtes und an den Bürgermeister der Stadt geschickt.

Heute kam die Antwort vom Ordnungsamt, jedoch nicht vom Fachdienstleiter, sondern wieder von der Bearbeiterin, die meinen damaligen Einspruch schon einmal abgelehnt hat. In dem heutigen Schreiben, wird weder auf den Hinweis des zu Unrecht ausgestellten Bußgeldbescheides eingegangen, noch die Thematik der Zusatzbeschilderung erörtert. Es erfolgt nur ein nochmaliges Hinweisen auf die Summe und der fehlenden Möglichkeit der Wiedereinsetzung.

So langsam verzweifel ich wirklich, weil nach meiner Rechtsauffassung hier nach Gutdünken und nicht geltendem Recht geurteilt wird.

Sehe ich die Sache wirklich falsch, oder muss ich nur den längeren Atem haben und letztlich den gerichtlichen Weg gehen?

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19 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119627 Beiträge, 39758x hilfreich)

Ich fürchte Du interpretierst die Beschliderung falsch ...
Gibt es ein Foto von der Situation?



Zitat:
Mein Einspruch wurde damit begründet, dass auch andere Autos auf diesem Weg ab und zu parken

Die Argumentation "Der andere hat aber auch" funktioniert eventuell noch im Kindergarten, im Bereich der Ordnungswidrigkeiten und Straftanten ist es zur Verteidigung absolut ungeeignet.



Wenn Firsten abgelaufen sind erlangen auch nicht korrekte Bescheide Rechtskraft.
Für unverschuldete Fristversäumnisse gibt es die "Widereinsetzung in den vorherigen Stand". Das hier keine dieser Bedingungen vorliegt, entfällt auch die Widereinsetzung.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
RonLens
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 9x hilfreich)

Vielen Danke für die Antwort.

Zitat (von Harry van Sell):
Gibt es ein Foto von der Situation?

Gibt es noch nicht, aber kann ich gern nachreichen, denn daraus geht auch hervor, dass dieser gemeinsame Rad- und Fußweg von zwei Anwohnern genutzt werden muss, um zu ihren Stellplätzen zu gelangen.

Zitat (von Harry van Sell):
Die Argumentation "Der andere hat aber auch" funktioniert eventuell noch im Kindergarten,...

Mit Sicherheit ist dieses Argumentation ein wenig auf Sand gebaut. Ich wollte damit nur verdeutlichen, dass hier mit zweierlei Maß geregelt wurde.

Zitat (von Harry van Sell):
Wenn Firsten abgelaufen sind erlangen auch nicht korrekte Bescheide Rechtskraft.

Diese Aussage läßt mich aber gerade an einem funktionierenden Rechtsstaat zweifeln. Ich war und bin immer noch der Auffassung, dass, wenn etwas nicht rechtmäßig ist, die Rechtmäßigkeit nicht dadurch erlangt wird, in dem man eine Frist verstreichen läßt. Zumindest ist mir dieses aus dem Vertragsrecht geläufig.

-- Editiert von RonLens am 24.06.2015 22:07

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
ChrisC
Status:
Schüler
(172 Beiträge, 90x hilfreich)

1. Sie haben auf das "Knöllchen" reagiert und damit zugegeben, dass sie der Fahrer waren.
2. "Anlieger frei" bedeutet, dass der Rad-/Fußweg von Anliegern befahren werden darf(vermutlich weil die Grundstücke anders nicht erreichbar sind), das ändert aber nichts daran, dass auf Rad-/Fußwegen das Parken verboten ist. Das heißt über den Radweg fahren und dann auf dem Grundstück parken ja, vor dem Grundstück auf dem Radweg parken nein.
3. Das ihr Nachbar für eine von ihm begangene Ordnungswidrigkeit nicht belangt wurde gibt ihnen nicht das Recht auch ungestraft ordnungswidrig zu handeln.

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
RonLens
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 9x hilfreich)

Zitat:
1. Sie haben auf das "Knöllchen" reagiert und damit zugegeben, dass sie der Fahrer waren.

Somit wäre jeder Einspruch/Widerspruch eine Schuldanerkenntnis.

Zitat:
2. "Anlieger frei" bedeutet, dass der Rad-/Fußweg von Anliegern befahren werden darf(vermutlich weil die Grundstücke anders nicht erreichbar sind), das ändert aber nichts daran, dass auf Rad-/Fußwegen das Parken verboten ist. Das heißt über den Radweg fahren und dann auf dem Grundstück parken ja, vor dem Grundstück auf dem Radweg parken nein.

Dieses ist aber in diesem kleinen Pfad Usus. Genau das ist der Knackpunkt, wieso ich mich persönlich ein wenig benachteiligt fühle.
Zumal ich mir gerade versuche vorzustellen, wie ich als Anlieger (z.B. Geschäftsbesuch) zu einem Geschäft fahren kann/soll/darf, aber nicht parken darf in solch einem Fall.

Selbst höhere Gerichte vertreten diese Ansicht:
Zitat:
(Berechtigter) Anlieger ist, wer ein an der Straße anliegendes Grundstück bewohnt oder zu einer Erledigung aufsuchen muss." (BayObLG, DAR 81, 18; OLG Düsseldorf NZV 92, 85)


Zitat:
3. Das ihr Nachbar für eine von ihm begangene Ordnungswidrigkeit nicht belangt wurde gibt ihnen nicht das Recht auch ungestraft ordnungswidrig zu handeln.

Da stimme ich Ihnen bedingungslos zu.

Ich glaube ich werde morgen einen RA kontaktieren und um eine Erstberatung bitten.

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13708 Beiträge, 4356x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Somit wäre jeder Einspruch/Widerspruch eine Schuldanerkenntnis.
Nein, wäre es nicht, man muss nur geeignet formulieren (was du vermutlich nicht getan hast). Und selbst wenn nicht, siehe letzten Absatz.

Zitat:
Dieses ist aber in diesem kleinen Pfad Usus. Genau das ist der Knackpunkt, wieso ich mich persönlich ein wenig benachteiligt fühle.
Es gibt keine Gleichbehandlung im Unrecht (sonst dürfte man auch straffrei morden, oder nicht so sarkastisch und vergleichbarer: Überall die zulässige Geschwindigkeit überschreiten).
Erst wenn es wirklich willkürlich wäre könnte man vielleicht etwas machen (Beispiel: Nur Fahrzeuge von Auswärts bekommen ein Knöllchen, oder Gegenteil: Touristen werden verschont).

Zitat:
Zumal ich mir gerade versuche vorzustellen, wie ich als Anlieger (z.B. Geschäftsbesuch) zu einem Geschäft fahren kann/soll/darf, aber nicht parken darf in solch einem Fall.
Die erwähnte Schilderkombination macht natürlich nur Sinn, wenn es Einfahrten/Parkplätze abseits des Geh-/Radweges gibt.
Denkbar wäre jedoch, dass das gesamte VZ 240 für Anlieger nicht gilt (also dass es für Anwohner gar kein Geh-/Radweg ist, und diese daher erstens dort fahren dürfen, und zweitens auch parken, solange alle anderen Bestimmungen bezüglich Parken - insbesondere die Restfahrbahnbreite - eingehalten werden).
Fotos wären wirklich nicht schlecht, am besten sowohl von den Schildern als auch von dem konkreten Standplatz.

Zitat:
Nach einiger Zeit trudelte der Bußgeldbescheid ein und ich wollte erneut Einspruch einlegen, hatte es aber vergessen, weil während der Hausbauphase einiges drunter und drüber ging.
Leider ist damit alles weitere erledigt, du hast die Frist versäumt.
Schade, ich hätte da durchaus Chancen gesehen (jedenfalls wenn die Schilder so sind wie ich es mir vorstelle).

Stefan

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Lifeguard
Status:
Student
(2910 Beiträge, 1318x hilfreich)

Wie die anderen schon geschrieben haben.
Fahren ja. Entladen ja. Parken nein. Und parken tut der, der sein Fahrzeug verläßt.

Das ihr Nachbar dort auch regelmäßig parkt, würde dann eine Rolle spielen, wenn sie nachweisen können, dass Sie beide dort gestanden haben und man nur ihnen ein Knöllchen angesteckt hat. Denn dann könnten Sie eventuell einen Blumentopf mit Art 3 GG gewinnen. Die Methode, nur ich bin jetzt zufällig bestraft worden, funktionier nach meinem Kenntnisstand nicht.

Natürlich können Sie sich das nochmal vom Anwalt erklären lassen.

Was ihnen natürlich frei steht, ist bei der Gemeinde eine Ausnahmegenehmigung zu beantragen. Wenn Sie eine bekommen, dann dürfen Sie da auch parken. Allerdings brauchen Sie da ganz gute Gründe, warum man ihnen eine solche Genehmigung erteilen soll / muss.

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13708 Beiträge, 4356x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Fahren ja. Entladen ja. Parken nein. Und parken tut der, der sein Fahrzeug verläßt.
Warum sollte Parken verboten sein? (jetzt mal ohne Spekulation darüber wie breit die Fahrbahn ist etc., sondern nur mit dem was wir wissen)

Stefan

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47499 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
Warum sollte Parken verboten sein?


Weil das auf Fuß- und Radwegen immer verboten ist.

Auch nach meiner Auffassung bezieht sich das "Anlieger frei"-Schild nur auf das Befahren und nicht auf das Parken.

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13708 Beiträge, 4356x hilfreich)

Hallo hh,

Zitat:
Weil das auf Fuß- und Radwegen immer verboten ist.
Aber es ist ja - für Anlieger - gar kein Fuß-/Radweg. :grins:

Zitat:
Auch nach meiner Auffassung bezieht sich das "Anlieger frei"-Schild nur auf das Befahren und nicht auf das Parken.
Das das hier so gewollt ist würde ich auch so sehen.

Aber das ein Zusatzzeichen nur für Teilaspekte des Hauptzeichens gelten soll wäre mir neu. :augenroll:

Stefan

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
RonLens
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 9x hilfreich)

Zitat:
Auch nach meiner Auffassung bezieht sich das "Anlieger frei"-Schild nur auf das Befahren und nicht auf das Parken.


Genau so sieht das die Stadt auch. Ich schließe mich der Meinung von Stefan an, denn ein Verkehrszeichen beschränkt etwas ganz oder gar nicht. Zumal, ganz grob betrachtet, das "Anlieger frei" Zeichen eine Ausnahme der über dem Schild geltenden Ge- und Verbote beinhaltet.

Ein Teil der Aussage meines RA hat mich doch ein wenig missmutig gestimmt, dass die Stadt es in diesem Fall auf ein Gerichtsverfahren ankommen lassen wird und das im Falle der Niederlage der Stadt, die Gerichtskosten der Staatskasse auferlegt werden. In meinen Augen eine bodenlose Frechheit, da dieses Gebaren in meinen Augen ein wenig den Zug von "Narrenfreiheit" hat.

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13708 Beiträge, 4356x hilfreich)

Hallo RonLens,

Zitat:
Ein Teil der Aussage meines RA hat mich doch ein wenig missmutig gestimmt, dass die Stadt es in diesem Fall auf ein Gerichtsverfahren ankommen lassen wird und das im Falle der Niederlage der Stadt, die Gerichtskosten der Staatskasse auferlegt werden.
Was wundert dich jetzt daran? Gerichtskosten zahlt in der Regel der Verlierer. Und wenn das der Staat ist, dann zahlt es indirekt die Allgemeinheit.

Zitat:
In meinen Augen eine bodenlose Frechheit, da dieses Gebaren in meinen Augen ein wenig den Zug von "Narrenfreiheit" hat.
Warum Narrenfreiheit? Der Vorgesetzte des zuständigen Mitarbeiters wird sicher darauf achten, dass es nicht lauter verlorene Verfahren gibt. Meine Erfahrung ist jedenfalls, dass die Behörden bei plausiblen Argumenten die Verfahren lieber selber einstellen als weitere Kosten zu produzieren (übrigens im Gegensatz zu manchem Bürger, da geht es doch häufiger um das berühmte Prinzip, egal wie unwirtschaftlich das Ganze ist).

Kannst du nochmal auf meine Frage eingehen, wie genau du geparkt hast? Nicht das am Ende zwar das Parken auf dieser Straße rechtens war, du aber die Restfahrbreite nicht sichergestellt hast oder am Rand halb in einer Grünanlage geparkt hast etc. Wie schon gesagt wäre ein Foto ideal.
Außerdem: Waren wir nicht bereits soweit, dass die Frist versäumt wurde? In dem Fall entscheidet ein Gericht gar nicht mehr zur Sache, sondern allenfalls über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (und ggf. erst im nächsten Schritt - neuer Prozess - zur Sache).

Wann warst du denn beim Rechtsanwalt? Vor oder nach Fristablauf?

Und wie lautet eigentlich der Tatvorwurf?

Stefan

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
RonLens
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 9x hilfreich)

Hallo Stefan,

der genau Tatvorwurf lautet:

Ordnungswidrigkeit:
Sie parkten auf einem Geh- und Radweg (Zeichen 240).

Verletzte Vorschriften:
§41 Abs. 1 iVm Anlage 2
§49 STVO,
$24 StVG,
52a BKat


Hier nun ein Foto von der örtlichen Situation:
Bild

Der rechte Pfeil stellt mein Parken da und der linke Pfeil ist der Hauseingang. Da ich damals direkt an der Hauswand geparkt habe, sind es bis zur linken Hauswand knapp 4m. Im Hintergrund sieht man auch den Renault Espace des Nachbarn.

Im Vordergrund sieht man herausnehmbare Poller. Für diese haben wir auch diesen speziellen Dreieckschlüssel. Da mein Auto schmaler als 2m ist, passe ich dort aber auch so durch.

Beim RA war ich nach Fristablauf und dieser meinte auch seine Aussage für den Fall, dass ein Wiedereinsetzungsverfahren positiv endet.

Wenn ich der Aussage eines Nachbarn (wohnt hier im selben Haus) vom Wochenende glauben schenken darf, dann bekam ich das Knöllchen nicht auf "freiwilliger Basis", sondern weil der Nachbar mit dem Renault Espace interveniert hat. Denn mein Nachbar hatte diese Situation letztes Jahr auch zwei Mal.

-- Editiert von RonLens am 29.06.2015 09:52

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13708 Beiträge, 4356x hilfreich)

Hallo RonLens,

Zitat:
Da ich damals direkt an der Hauswand geparkt habe, sind es bis zur linken Hauswand knapp 4m.
Ich bleibe bei meiner Meinung, dass dort für Anlieger - was du ja ohne Zweifel warst - weder Fahr- noch Parkverbot herrscht. Gewollt ist es vermutlich anders ...

Zitat:
Wenn ich der Aussage eines Nachbarn (wohnt hier im selben Haus) vom Wochenende glauben schenken darf, dann bekam ich das Knöllchen nicht auf "freiwilliger Basis", sondern weil der Nachbar mit dem Renault Espace interveniert hat. Denn mein Nachbar hatte diese Situation letztes Jahr auch zwei Mal.
Verstehe ich das jetzt richtig, dass der Espace-Fahrer die Nachbarn anzeigt, obwohl er selbst dort genauso parkt?
Bekommt er dann auch ein Knöllchen? Oder fährt er rechtzeitig weg?
Aber egal, wie gesagt gibt es keine Gleichbehandlung im Unrecht. Außerdem schneidet er sich womöglich ins eigene Fleisch. Denn es könnte sein, dass die Behörde dort ein VZ 283 aufstellt (landläufig: Parkverbot), nachdem du erfolgreich warst. Oder noch schlimmer, das "Anlieger frei" wird einfach entfernt.

Stefan

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119627 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat:
Verstehe ich das jetzt richtig, dass der Espace-Fahrer die Nachbarn anzeigt, obwohl er selbst dort genauso parkt?

Nö, der steht ja auf seinem privaten Stellplatz.



Zitat:
Oder noch schlimmer, das "Anlieger frei" wird einfach entfernt.

Dann verklagt er die Stadt weil er ein Grundstück nicht mehr anfahren kann.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13708 Beiträge, 4356x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Nö, der steht ja auf seinem privaten Stellplatz.
Das sieht aber nicht nach unterschiedlichen Flächen aus.

Zitat:
Dann verklagt er die Stadt weil er ein Grundstück nicht mehr anfahren kann.
Na und, muss man jedes Grundstück mit dem Auto erreichen können? Sag' das mal den Eigentümer auf Wangerooge. :)
Wenn eine Stadt beschließt, einen Teil der Innenstadt als Fußgängerzone auszuweisen dann haben die entsprechenden Anwohner halt Pech gehabt (mancher würde sogar Glück sagen).

Aber OK, in diesem Fall dürfte es wohl schon Bedenken gegeben haben, wofür hat man sonst diese ungewöhnliche Lösung gewählt?

Stefan

1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
RonLens
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 9x hilfreich)

Heute kam dann auch eine Stellungnahme vom Ordnungsamt.

Zitat:

Zitat:
Diese Beschilderung erfolgte seinerzeit vor dem Hintergrund, dass Anwohner oder Lieferanten, die die erschlossenen Privatgrundstücke nur über diesen Sonderweg erreichen können, den Weg zu diesem Zweck befahren dürfen.
Den Anliegern wird insofern durch das Zusatzzeichen eine Nutzungserlaubnis erteilt, der Charakter des Fuß- und Radweges bleibt jedoch bestehen und das Parken im Verlauf des Weges ist demzufolge nicht erlaubt.


Nun habe ich wenigstens die Begründung der Stadt, wieso auf dem Knöllchen beharrt wird.

Obwohl ich es ein wenig schwammig finde, dass die Stadt sich die Ausnahmeregelung, die das "Anlieger frei" mit sich bringt, herauspickt. Sollte es dann nicht erkenntlich sein, z.B. durch ein Parken verboten?

1x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13708 Beiträge, 4356x hilfreich)

Hallo,

die Erklärung ist logisch und auch in der Art die ich schon von Anfang an vermutet hattte. Nur reicht es nicht, dies irgendwo an einem Tisch festzulegen, vielmehr muss es den Autofahrern auch mitgeteilt werden (wofür es bekanntlich Verkehrszeichen in Hülle und Fülle gibt).

Zitat:
Obwohl ich es ein wenig schwammig finde, dass die Stadt sich die Ausnahmeregelung, die das "Anlieger frei" mit sich bringt, herauspickt. Sollte es dann nicht erkenntlich sein, z.B. durch ein Parken verboten?
Ja, die Beschilderung ist - für den angestrebten Zweck - unzureichend, es hätte noch ein VZ 283 dazu gemusst.

Ich würde es jedenfalls auf eine Klage ankommen lassen, übrigens auch um es für die Zukunft klar zustellen (obwohl es wie ich schon angedeutet habe dann ziemlich sicher zu einer Änderung kommen wird).
Meine größere Sorge wäre aber die versäumte Frist.

Stefan

1x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
RonLens
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 9x hilfreich)

So, nun ist Ruhe in die ganze Sache eingekehrt und ich habe den Bußgeldbescheid bezahlt und um solche Streitigkeiten in Zukunft zu vermeiden hat die Stadt doch tatsächlich die Beschilderung geändert.

Mein Fazit aus der ganzen Sache:
Wenn die Beschilderung vorher "hieb- und stichfest" war, dann hätte die Stadt nicht nachbessern müssen, oder? Nun gibt es zu den zwei vorhandenen Schildern noch das VZ286 und Zusatzschild 1052-37.

Als einzige Genugtuung habe ich erreicht, dass die Beschilderung nun zu 100% interpretationsfrei ist und der Nachbar dort auch nicht mehr parken darf. Als Begründung für das Parken gab die Stadt an, dass sein Van für das Carport zu groß ist. Als ich dann fragte, ob ich meine zukünftige S-Klasse demnächst auch "straffrei" außerhalb meiner zu kleinen Garage parken dürfe, musste der Mann vom Ordnungsamt selber lachen. Weiterhin habe ich noch durch "die Blume" erfahren, dass ich das Knöllchen bekommen habe, weil man Beschwerden von Anwohnern nachgehen müsse.
Wie gesagt Ende vom Lied ist, dass der "Anschwärzer" nun selber nicht mehr dort parken darf und ein wenig schmollt. Wer sich selber eine Grube gräbt, fällt selbst hinein.

Danke nochmals an alle Diskussionsbeteiligten, die mir immer wieder neue Hinweise und Sichtweisen gegeben haben.

-- Editiert von RonLens am 27.07.2015 14:02

1x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13708 Beiträge, 4356x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Wenn die Beschilderung vorher "hieb- und stichfest" war, dann hätte die Stadt nicht nachbessern müssen, oder?
Bingo. Und da das sogar trotz Zahlung des Bußgeldes geschehen ist (die Behörde hätte sich eigentlich im Recht fühlen können), sehe ich - rückblickende - sehr gute Chancen für dich, die Behörde war praktisch deiner Meinung und hätte daher das Verfahren mit großer Wahrscheinlichkeit eingestellt.

Aber egal, spätestens mit Zahlung war die Sache erledigt.

Stefan

1x Hilfreiche Antwort

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