Bußgeldbescheid aus Italien

8. Oktober 2009 Thema abonnieren
 Von 
Bimbel
Status:
Beginner
(64 Beiträge, 7x hilfreich)
Bußgeldbescheid aus Italien

Hallo,

x bekommt via Regierungpräsidium per Einschreiben einen Bußgeldbescheid aus Italien (Pisa).
Hierbei soll er ohne Erlaubnis in einer verkehrsberuhigten Zone gefahren sein.
Das Datum dieses Vergehens liegt über ein Jahr zurück.

X recherchiert, dass er an diesem Tag tatsächlich in Pisa war. Hierbei hatte er sich nachweislich in ein Hotel in der Innenstadt einquartiert. Der Hotelbesitzer wies damals einen Parkplatz direkt vor dem Hotel zu.

Was ist hier ratsam?
Einfach nicht bezahlen- was passiert dann?
Auf die Übernachtung in diesem Hotel hinweisen?

Dank für jeden Tipp


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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12311.10.2014 11:33:25
Status:
Junior-Partner
(5997 Beiträge, 1939x hilfreich)

quote:
Einfach nicht bezahlen- was passiert dann?
Dann könnte irgendwann Post von einem Inkassounternehmen kommen. Zudem könnte sich der nächste Aufenthalt in Italien etwas unangenehm gestalten. Das Knöllchen kann aber in Deutschland nicht vollstreckt werden.

quote:
Auf die Übernachtung in diesem Hotel hinweisen?
Waren Hotelgäste denn berechtigt diesen Bereich zu befahren?

Ist das Knöllchen schon rechtskräftig dürfte sich obige Frage aber schon erledigt haben.

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"Nachfragen bitte im Forum stellen. Entsprechende PNs werde ich ab sofort nicht mehr beantworten."

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#2
 Von 
Bimbel
Status:
Beginner
(64 Beiträge, 7x hilfreich)

Hallo,

habe weiter recherchiert: Es handelt sich um eine ganz üble Abzocke der Stadt Pisa, die in den vergangenen Monaten die unsicherheit der Touristen ausnutzt und verstärkt diese methode anwendet. Glücklicherweise haben´s die aber nicht so mit dem Kalenderlesen, denn:

Die Zustellung eines formellen Bußgeldbescheides bei Betroffenen mit Auslandswohnsitz MUSS nach italienischem Recht innerhalb von 360 TAGEN ab Feststellung der Übertretung (Tag der Einfahrt in die ZTL) erfolgen, anderenfalls erlischt die Verpflichtung zur Bezahlung der Buße (Art. 201 (1) S.4 und (5) Codice della Strada).

Es ist vom italienischen Gesetzgeber für Ausländer in Art. 201 (1) S.4 Codice della Strada eine Frist von 360 Tagen für die Zustellung festgelegt und zwar OHNE Möglichkeit der Verlängerung. Maßgeblich für den Fristbeginn ist daher ausschließlich der Übertretungszeitpunkt (28. August 2008).

Ich denke es hat sich erledigt. Das vergehen war am 27.08.08 Zustellung am 8.10.09

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