Bußgeldbescheid Parkverbot

9. August 2005 Thema abonnieren
 Von 
micki1968
Status:
Frischling
(49 Beiträge, 2x hilfreich)
Bußgeldbescheid Parkverbot

Hallo,
habe heute einen Bußgeldbescheid erhalten. Owi in Höhe von 35,00 Euro wegen Parken im Halteverbot. Sonstige Kosten 25,60, also ingesamt 60,60 Euro.
Hierzu muss ich noch bemerken, dass ich den Anhörungsbogen an die Gemeinde geschickt habe mit dem Hinweis, dass ich das Auto an diesem Tag verliehen hatte und keine Angaben zur Person mache.
Wie kann ich nun auf den Bußgeldbescheid reagieren. Angebl. hätte die Gemeinde den Anhörungsbogen nicht bekommen!!!
Danke im voraus

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47502 Beiträge, 16808x hilfreich)

Da Du kaum beweisen kannst, dass Du den Anhörungsbogen an die Gemeinde zurück geschickt hast, bleibt Dir nur ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid.

Die Verwaltungskosten wirst Du als Halter aber trotzdem zahlen müssen, es sei denn, Du nennst der Bußgeldstelle den Fahrer.

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#2
 Von 
yeti
Status:
Praktikant
(657 Beiträge, 81x hilfreich)

Bei Parkverstößen kann auch der Halter zur Verantwortung gezogen werden.

Die "Erklärung", daß Auto sei verliehen worden, ist insoweit für die Zurechnung des Parkverstosses ohne Belang.

Gruß

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"AND JUSTICE FOR MOST"

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#3
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

@yeti

Nicht ganz korrekt. Der Halter kann lediglich bezüglich der Gebühren, in diesem Fall also 25,60 Euro, herangezogen werden, wenn der Fahrer nicht ermittelt werden kann. Das Verwarnung- oder Bußgeld kann ausschließlich dem Fahrer auferlegt werden.

Insofern ist dem Beitrag von hh nichts hinzu zu fügen.

Gruß,

Axel

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#4
 Von 
Rouven1982
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 9x hilfreich)

Ich WÜRDE z. B. Papa oder einem anderen FE-Inhaber den Bußgeldbescheid vorlegen. Dieser KÖNNTE dann schreiben, daß er diesen Verstoß begangen hat. ER müßte diesen dann auch eigenhändig unterschreiben. Dann wird die Behörde vielleicht einen BuGeBe an Deinen Vater schicken. Dieser legt dann Widerspruch ein und der Kram geht dann von vorne los... oder auch nicht. Irgendwann DÜRFTE es dann auf die Halterhaftung hinauslaufen. Das wären dann weniger als die 35€. :)

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"Spar-Signatur für Lesefaule!"

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#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47502 Beiträge, 16808x hilfreich)

Ganz vorsichtig Rouven!!

Wenn micki1968 jemand anderen als Fahrer nennt, dann wird diesem das Bußgeld einschl. der Gebühren auferlegt. Micki1968 selbst ist dann Zeuge dafür.

Sollte der angebliche Fahrer dann Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen und auch noch beweisen können, dass er nicht gefahren hat, dann wird micki1968 eine Anzeige wegen falscher Verdächtigung (§ 164 StGB ) bekommen. Das wird dann weit teurer als das jetzige Bußgeld.

Zur Ausgangsfrage noch eine Bemerkung:
Da Du keine Angaben zur Person gemacht hast, wozu Du auch dann verpflichtet gewesen bist, wenn Du den Parkverstoß nicht begangen hast, war der Anhörungsbogen unvollständig ausgefüllt und somit ungültig.

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#6
 Von 
Rouven1982
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 9x hilfreich)

@ TAO

Das ist nicht ganz richtig. Da hast Du etwas falsch verstanden. Denn ich hatte geschrieben, daß z. B. der Vater den AB selbst ausfüllt und EIGENHÄNDIG unterschreiben kann. Selbstbeschuldigung ist keine Straftat. Und wenn man sich (irrtümlich :) ) selbst belastet, dann kann einem auch nichts passieren. Man kann ja schließlich Einspruch/Widerspruch einlegen. Man nennt das auch "Ersatzfahrermethode" oder kurz ErSaFa.


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"Spar-Signatur für Lesefaule!"

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#7
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

@Rouven1982

Entschuldige bitte, aber warum willst du die Sache denn so umständlich und kompliziert machen. Der Fahrzeughalter hat den Anhörungsbogen bekommen und darin bestritten, dass Fahrzeug zum fraglichen Zeitpunkt gefahren zu haben. Das die Behörde behauptet, den Bogen nicht erhalten zu haben ist nebensächlich, da in beiden Fällen zunächst ein Bußgeldbescheid erlassen werden kann.

Gegen diesen Bußgelbescheid kann nun Einspruch erhoben werden, wiederum mit der Begründung, dass Fahrzeug zum fraglichen Zeitpunkt nicht vom Halter gefahren wurde und der tatsächliche Fahrer nicht bekannt ist. Sofern es nicht irgendwelche Zeugen gibt, die den Fahrer gesehen haben, muss das Bußgeldverfahren eingestellt werden und der Fahrzeughalter trägt die Gebühren. Damit ist die Angelegenheit erledigt.


Warum also erst den Aufwand mit Selbstbeschuldigung eines anderen. Auch dann werden letztendlich - im Rahmen der Halterhaftung - dem Fahrzeughalter die Gebühren auferlegt.

@hh

Ich habe das Eingangsposting so verstanden, dass keine Angaben zur Person des Fahrers gemacht wurden. Allerdings behauptet ja die Behörde, dass sie den anhörungsbogen gar nicht zurück erhalten hat. Die nichterfolgte Rücksendung des Anhörungsbogens gilt dann als Ablehnung des Verwarnungsgeldangeotes, welches mit Sicherheit mit Zusendung des Anhörungsbogens, gemacht wurde, welche den Erlaß des Bußgeldbescheides zur Folge hatte.

Gruß,

Axel

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47502 Beiträge, 16808x hilfreich)

Wenn ich das richtig verstanden habe, dann ging der Anhörungsbogen an Dich. Da hilft es wenig, wenn Dein Vater diesen unterschrieben und zurück geschickt hat.

Im übrigen ist schon das Zurückschicken des Anhörungsbogens ohne dass man das Verwarnungsgeld bezahlt, eine Ablehnung des Verwarnungsgeldes.

Dass Du jetzt einen Bußgeldbescheid bekommen hast, ist also völlig normal. Wenn Du jetzt Einspruch dagegen einlegst, dann musst Du als Halter dennoch die Verfahrenskosten übernehmen.

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#9
 Von 
DanielB
Status:
Bachelor
(3291 Beiträge, 410x hilfreich)

@hh: Auf welcher Rechtsgrundlage können denn dem Halter Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn ihm die Tat nicht nachgewiesen wird. Gilt das nur für Einstellungen oder auch für Freisprüche?

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#10
 Von 
Rouven1982
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 9x hilfreich)

@ DANIEL B

§ 25a StVG
(1) Kann in einem Bußgeldverfahren wegen eines Halt- oder Parkverstoßes der Führer des Kraftfahrzeugs, der den Verstoß begangen hat, nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ermittelt werden oder würde seine Ermittlung einen unangemessenen Aufwand erfordern, so werden dem Halter des Kraftfahrzeugs oder seinem Beauftragten die Kosten des Verfahrens auferlegt; er hat dann auch seine Auslagen zu tragen. Von einer Entscheidung nach Satz 1 wird abgesehen, wenn es unbillig wäre, den Halter des Kraftfahrzeugs oder seinen Beauftragten mit den Kosten zu belasten.

(2) Die Kostenentscheidung ergeht mit der Entscheidung, die das Verfahren abschließt; vor der Entscheidung ist derjenige zu hören, dem die Kosten auferlegt werden sollen.

(3) Gegen die Kostenentscheidung der Verwaltungsbehörde und der Staatsanwaltschaft kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung gerichtliche Entscheidung beantragt werden. § 62 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt entsprechend; für die Kostenentscheidung der Staatsanwaltschaft gelten auch § 50 Abs. 2 und § 52 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten entsprechend. Die Kostenentscheidung des Gerichts ist nicht anfechtbar."

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