Vor unserem Hauseingang und der Einfahrt zu unserer ehemaligen Garage ist eine Bordsteinabsenkung gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 5 StVO
. Da die Einfahrt ungenutzt aussieht, wird hier natürlich munter auf dem Bürgersteig geparkt. Es ist oft schwierig mit Fahrrädern, Kinderwagen oder Mülltonnen aus dem Hauseingang zu kommen.
Unmittelbar rechts und links von unserem Haus sind noch eine Garageneinfahrt und ein Weg zum Parkplatz eines abgelegenen Nachbarhauses. Der Abstand zwischen der Einmündung des Weges und unserer Einfahrt beeträgt ca. 1,50 Meter. Gilt hier nicht ein Mindest-Parkabstand von 5 Metern?
Darf ich ohne Anwaltszulassung andere auf die Gesetzeslage hinweisen, etwa durch ein Schild "Parkverbot gem. § 12 Abs. 3 Nr. 1 und 5 StVO
"?
Darf ich ein Parkverbot-Zeichen (Zeichen 286) verwenden, oder darf das nur eine Verkehrsbehörde?
Sind Verkehrszeichen evtl. urheberrechtlich geschützt?
lg
Findi
Bordsteinabsenkung vor ungenutzter Garageneinfahrt
Unfall, Ordnungswidrigkeit oder Straftat?
Unfall, Ordnungswidrigkeit oder Straftat?
Parken auf dem Bürgersteig ist verboten.ZitatDa die Einfahrt ungenutzt aussieht, wird hier natürlich munter auf dem Bürgersteig geparkt. :
JaZitatDarf ich ohne Anwaltszulassung andere auf die Gesetzeslage hinweisen, etwa durch ein Schild "Parkverbot gem. :§ 12 Abs. 3 Nr. 1 und 5 StVO "?
Nein, dazu bist du nicht berechtigtZitatDarf ich ein Parkverbot-Zeichen (Zeichen 286) verwenden, :
NeinZitatSind Verkehrszeichen evtl. urheberrechtlich geschützt? :
Hallo Laie,
vielen Dank für deine Antworten. Auf unserer Straßenseite darf mit 2 Rädern auf dem Bordstein geparkt werden. Und wo kein Bordstein zu sehen ist, kann man ja auch gleich einen metertief in den Bürgersteig eintauchen.
Mit dem Parkverbot-Zeichen meinte ich kein Straßenschild sondern das besagte Zeichen 286 (bzw. das für Halteverbot) in Miniatur auf Klebeschildern, wie man sie häufig an Garagentoren o. ä. sieht. Ist das erlaubt?
-- Editiert von Findikus am 09.10.2018 21:03
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Hallo,
wenn man dort parken darf dann kann auch der Eigentümer des Grundstücks/Hauses nichts dagegen tun. Entsprechende Schilder halte ich für rechtswidrig.
Und wenn man nicht parken darf dann darf man es auch ohne Schild nicht.
Ergo ist die entscheidende Frage, ob man dort parken darf oder nicht (bisher ist meine Meinung, dass man darf, ohne Bilder kann ich mich aber nicht ganz festlegen).
Der Mindestabstand zu Ausfahrten u.ä. beträgt genau Null, sprich es gibt keinen.Zitat:Gilt hier nicht ein Mindest-Parkabstand von 5 Metern?
Wie kommst du darauf? Es spielt doch keine Rolle ob ein Bordstein zu sehen ist, parken darf man trotzdem nur so wie sonst auch (bei einem VZ 315-50 oder 315-55 ist das imho ungefähr zur Hälfte auf dem Gehweg - kann man aber auch drüber diskutieren).Zitat:Und wo kein Bordstein zu sehen ist, kann man ja auch gleich einen metertief in den Bürgersteig eintauchen.
Stefan
ZitatNein, dazu bist du nicht berechtigt :
Natürlich darf man das. Auf einem Privatgelände darf man fast alles hinhängen.
ZitatAuf unserer Straßenseite darf mit 2 Rädern auf dem Bordstein geparkt werden. :
Rechtsgrundlage? Offizielle Beschilderung? Welcher Art?
Zitatbisher ist meine Meinung, dass man darf, :
Der abgesenkte Bordstein hebt die "Parkerlaubnis" auf. Genau wie Einfahrten etc.
Hallo,
Aber bitte - natürlich darf man keine Schilder mit Wirkung für nichtprivaten Raum aufhängen (sonst würde ich bei mir vorm Haus - verkehrsberuhigter Bereich - einfach mal ein VZ 274 mit Tempo 50 aufhängen).Zitat:Natürlich darf man das. Auf einem Privatgelände darf man fast alles hinhängen.
Es ist aber angeblich keine Einfahrt (mehr).Zitat:Der abgesenkte Bordstein hebt die "Parkerlaubnis" auf. Genau wie Einfahrten etc.
Stefan
ZitatAber bitte - natürlich darf man keine Schilder mit Wirkung für nichtprivaten Raum aufhängen :
Man kann die ruhig passend in die nicht mehr genutzte Einfahrt hängen. Da entfaltet es sein Wirkung im privaten Raum.
Wäre was anderes wenn es in den öffentlichen Raum physikalisch hineinragen würde oder sogar dort aufgestellt würde.
Da benötigt es dann eine Erlaubnis (Kosten bei uns: 20 EUR für 4 Wochen)
ZitatEs ist aber angeblich keine Einfahrt (mehr). :
Abgesenkter Bordstein ist abgesenkter Bordstein. Auch ohne Einfahrt.
Hallo,
Nein, es ist schon nicht erlaubt wenn das Schild für den öffentlichen Raum Wirkung entfalten könnte (also das ein durchschnittlicher Verkehrsteilnehmer denkt es gälte für den öffentlichen Raum).Zitat:Wäre was anderes wenn es in den öffentlichen Raum physikalisch hineinragen würde oder sogar dort aufgestellt würde.
In welcher Gemeinde darf man denn gegen 20 Euro Gebühr eigene Verkehrsschilder aufhängen?Zitat:Wäre was anderes wenn es in den öffentlichen Raum physikalisch hineinragen würde oder sogar dort aufgestellt würde.
Da benötigt es dann eine Erlaubnis (Kosten bei uns: 20 EUR für 4 Wochen)
Na eben nicht (alte und lange Diskussion, such' mal im Verkehrsportal).Zitat:Abgesenkter Bordstein ist abgesenkter Bordstein. Auch ohne Einfahrt.
Genauso wie über längere Strecken abgesenkte Bordsteine kein Parkverbot auslösen tun das auch verweiste Absenkungen nicht (Einfahrten mit hohem Bordstein aber sehr wohl).
Stefan
Zu verweisten oder verwaisten (Bordstein-) Absenkungen habe ich leider nirgends etwas gefunden.
Juristen aus meinem Freundeskreis (keine Verkehrsjuristen) meinten, der Gesetzgeber könnte das mit der Bordsteinabsenkung nicht so gemeint haben, wie es in der StVO steht. Aber was hat er dann gemeint? Absenkung durch Unterspülung, Erdrutsch oder geschmolzenen Asphalt? In der Schule habe ich mal gelernt, im Zweifel gilt der Wortlaut eines Gesetzes, und nicht sein Gegenteil.
Was hat eine Bordsteinabsenkung damit zu tun, ob damit eine Garage oder eine Einfahrt zu erreichen ist? Es gibt auch genügend Bordsteinabsenkungen, die gebaut wurden, damit z.B. Rollstuhlfahrer einfacher eine Straße überqueren können.
Somit ganz einfach: wie in der StVO § 12
geschrieben: das Parken vor Bordsteinabsenkungen ist nicht erlaubt!
Doch, das ist genau so gemeint wie es dort geschrieben ist. Vor einem abgesenkten Bordstein ist das Parken pauschal verboten.Zitatder Gesetzgeber könnte das mit der Bordsteinabsenkung nicht so gemeint haben, wie es in der StVO steht :
ZitatJuristen aus meinem Freundeskreis (keine Verkehrsjuristen) meinten, der Gesetzgeber könnte das mit der Bordsteinabsenkung nicht so gemeint haben, wie es in der StVO steht. :
Das sind ja lustige Juristen ... jetzt weis ich auch weshalb zu jedem Gesetzbuch ein Würfelset mitgeliefert wird ...
Parken auf dem Gehweg ist nicht erlaubt.
Parken vor abgesenktem Bordstein ist nicht erlaubt.
Private Schilder sind nur freundliche Hinweise.
@Findikus: Was heißt denn "die Einfahrt sieht ungenutzt aus" oder "ehem. Garage"? Dann richte es so her, dass es genutzt aussieht. Oder ruf die Ordnungsbehörden, wenn dich das Parken behindert.
Nein! Man kann selbst den Abschleppdienst anrufen und abschleppen lassen!ZitatOder ruf die Ordnungsbehörden, wenn dich das Parken behindert. :
Zitat:Man kann selbst den Abschleppdienst anrufen und abschleppen lassen!
...und sebst bezahlen.
Also noch mal: Ein Hinweisschild mit kostenloser Rechtsberatung "Parkverbot gem. § 12 Abs. 3 Nr. 5 StVO " sowie das passende
Verkehrszeichen in Miniatur/Thumbnail-Größe darf ich in meinem Vorgarten bzw. an der Hauswand "in den öffentlichen Raum hinein wirkend" anbringen?
Dummerweise hat der CopyShop meines Vertrauens nur Schilder mit dem beliebten Abschleppkran und einem Halteverbots-Symbol, aber kein Parkverbot (Zeichen 286). Geht das auch?
Immer im Kreis herum.ZitatDa die Einfahrt ungenutzt aussieht, :
Ihr habt eine Garage, eine Zufahrtsmöglichkeit, sogar eine Bordsteinabsenkung.
Warum beschaffst du nicht solch ein schwarz-gelbes Garagen-Ein-und Ausfahrts-Schild? Und nagelst es ans Garagentor?
Du bist doch nicht verpflichtet, die Garage nun immer zur Ein-und Ausfahrt zu benutzen.
ZitatEin Hinweisschild mit kostenloser Rechtsberatung "Parkverbot gem. :§ 12 Abs. 3 Nr. 5 StVO " sowie das passende
Verkehrszeichen in Miniatur/Thumbnail-Größe darf ich in meinem Vorgarten bzw. an der Hauswand ....anbringen?
Ja, sogar in Originalgröße.
Zitat"in den öffentlichen Raum hinein wirkend" :
Es darf vom öffentlichen Raum aus zu sehen sein.
Es darf ohne Genehmigung nicht im öffentlichen Raum angebracht werden. Oder so auf Privatem Grund angebracht werden, das keine Missverständnise entstehen - es muss also klar sein, das es nur für die private Einfahrt Hausnummer X gilt.
Zitat:Dummerweise hat der CopyShop meines Vertrauens nur Schilder mit dem beliebten Abschleppkran und einem Halteverbots-Symbol, aber kein Parkverbot (Zeichen 286). Geht das auch?
Es gibt aber umfangreiche Urteile zum Thema "abschleppen von Fahrzeugen, die vor einem abgesenkten Bordstein parken". Und da wird eigentlich immer auf die konkrete Behinderung abgehoben. D.h wenn ein vor einer nicht genutzten Einfahrt (mit abgesenktem Bordstein) parkendes Auto abgeschleppt wird, bleibt der Auftraggeber des Abschleppwagens mit hoher Wahrscheinlichkeit auf den Kosten sitzen, weil bei einer nicht genutzten Einfahrt kein Nutzer beeinträchtigt wird.
Glaubt hier eigentlich irgendwer daran, dass ein im Vorgarten aufgestelltes Schikd aus dem Copyshop irgendwen beeindruckt und vom Parken abhält? Ich jedenfalls finde das eigentlich immer nur kindisch, wenn Leute an IhreGarage kleben: Einfahrt freihalten! Oder noch schöner im Vorgarten die Schilder, dass Hunde da nicht machen dürfen.
Zitat:
Na eben nicht (alte und lange Diskussion, such' mal im Verkehrsportal).Zitat:Abgesenkter Bordstein ist abgesenkter Bordstein. Auch ohne Einfahrt.
Genauso wie über längere Strecken abgesenkte Bordsteine kein Parkverbot auslösen tun das auch verweiste Absenkungen nicht (Einfahrten mit hohem Bordstein aber sehr wohl).
Das ist nicht richtig. Ein Blick ins Gesetz hilft wie üblich weiter:
§12 StVO
(3) Das Parken ist unzulässig
vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5,00 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,
wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert,
vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber,
über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung (Anlage 2 Nummer 74) das Parken auf Gehwegen erlaubt ist,
vor Bordsteinabsenkungen
Das Parken an Bordsteinabsenkungen ist generell unzulässig, die StVO lässt da keinen Spielraum. Ob die Bordsteinabsenkung dabei auch für eine Einfahrt genutzt wird oder nicht ist unerheblich, denn sie dient auch für Rollstuhlfahrer und Menschen mit Kinderwagen, Rollatoren usw. als Hilfe, den Bordstein überwinden zu können.
Zitat:Nein! Man kann selbst den Abschleppdienst anrufen und abschleppen lassen!ZitatOder ruf die Ordnungsbehörden, wenn dich das Parken behindert. :
Zitat:Zitat:Zitat:Man kann selbst den Abschleppdienst anrufen und abschleppen lassen!
...und sebst bezahlen.
Woher kommt immer dieser Unsinn? Es gibt mittlerweile zig Firmen, die die komplette Abwicklung übernehmen und man somit keinen Cent zahlen muss. Erst informieren, dann schreiben.
Damit kostenpflichtig abgeschleppt werden kann, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. U.a. gibt es eine "Schadensminderungspflicht" - wer z.B. mit dem Taxi zum Friseur fahren kann, wenn er das eigene Auto nicht aus der Garage bekommt, weil die zugeparkt ist, muss diesen Weg wählen. Die Kosten kann er dem Störer in Rechnung stellen, den Abschlepper nicht unbedingt.
Einige der besagten Unternehmen machen das wie Inkasso-Unternehmen, die auch unberechtigte Forderungen aufkaufen.
Man kann es ja mal versuchen, die Forderung einzutreiben, ein gewisser Prozentsatz der Betroffenen zahlt, obwohl er nicht zahlen müsste, und dann rechnet sich das.
Abschleppen ohne Polizei oder Ordnungsbehörde funktioniert übrigens nur auf Privatgrundstücken, aus dem öffentlichen Verkehrsraum schleppt kein Abschlepper ein Auto ab, wenn er nicht entweder den Auftrag des Halters bzw. Fahrers hat (durch KFZ-Schein nachgewiesen) oder von der Polizei bzw. Ordnungsbehörde.
Zitat:Zitat:
Na eben nicht (alte und lange Diskussion, such' mal im Verkehrsportal).Zitat:Abgesenkter Bordstein ist abgesenkter Bordstein. Auch ohne Einfahrt.
Genauso wie über längere Strecken abgesenkte Bordsteine kein Parkverbot auslösen tun das auch verweiste Absenkungen nicht (Einfahrten mit hohem Bordstein aber sehr wohl).
Zitat:
Das Parken an Bordsteinabsenkungen ist generell unzulässig, die StVO lässt da keinen Spielraum. Ob die Bordsteinabsenkung dabei auch für eine Einfahrt genutzt wird oder nicht ist unerheblich, denn sie dient auch für Rollstuhlfahrer und Menschen mit Kinderwagen, Rollatoren usw. als Hilfe, den Bordstein überwinden zu können.
Wenn es generell unzulässig ist, dann darf auch der Eigentümer nicht vor seiner Einfahrt bzw. dem abgesenkten Bordstein parken! Aber dem ist nicht so. Folglich wird hier konkret auf die jeweilige Behinderung abgestellt. Ist vor meinem Grundstück eine inaktive alte Bordsteinabsenkung, da hier früher mal eine Ausfahrt aus dem Garten war, dann darf hier ein Besucher parken. Dies stellt keine Behinderung dar und ich gehe davon aus, dass auch ein Fremder hier parken darf. Denn wie soll den das Ordnungsamt oder die Polizei erkennen, das Auto eine Genehmigung des Grundstückeigentümers hat oder nicht.
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