Bordsteinabsenkung vor ungenutzter Garageneinfahrt

9. Oktober 2018 Thema abonnieren
 Von 
Findikus
Status:
Beginner
(61 Beiträge, 8x hilfreich)
Bordsteinabsenkung vor ungenutzter Garageneinfahrt

Vor unserem Hauseingang und der Einfahrt zu unserer ehemaligen Garage ist eine Bordsteinabsenkung gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 5 StVO . Da die Einfahrt ungenutzt aussieht, wird hier natürlich munter auf dem Bürgersteig geparkt. Es ist oft schwierig mit Fahrrädern, Kinderwagen oder Mülltonnen aus dem Hauseingang zu kommen.

Unmittelbar rechts und links von unserem Haus sind noch eine Garageneinfahrt und ein Weg zum Parkplatz eines abgelegenen Nachbarhauses. Der Abstand zwischen der Einmündung des Weges und unserer Einfahrt beeträgt ca. 1,50 Meter. Gilt hier nicht ein Mindest-Parkabstand von 5 Metern?

Darf ich ohne Anwaltszulassung andere auf die Gesetzeslage hinweisen, etwa durch ein Schild "Parkverbot gem. § 12 Abs. 3 Nr. 1 und 5 StVO "?

Darf ich ein Parkverbot-Zeichen (Zeichen 286) verwenden, oder darf das nur eine Verkehrsbehörde?

Sind Verkehrszeichen evtl. urheberrechtlich geschützt?

lg
Findi

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23 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17027 Beiträge, 5900x hilfreich)

Zitat (von Findikus):
Da die Einfahrt ungenutzt aussieht, wird hier natürlich munter auf dem Bürgersteig geparkt.
Parken auf dem Bürgersteig ist verboten.

Zitat (von Findikus):
Darf ich ohne Anwaltszulassung andere auf die Gesetzeslage hinweisen, etwa durch ein Schild "Parkverbot gem. § 12 Abs. 3 Nr. 1 und 5 StVO "?
Ja

Zitat (von Findikus):
Darf ich ein Parkverbot-Zeichen (Zeichen 286) verwenden,
Nein, dazu bist du nicht berechtigt

Zitat (von Findikus):
Sind Verkehrszeichen evtl. urheberrechtlich geschützt?
Nein

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#2
 Von 
Findikus
Status:
Beginner
(61 Beiträge, 8x hilfreich)

Hallo Laie,
vielen Dank für deine Antworten. Auf unserer Straßenseite darf mit 2 Rädern auf dem Bordstein geparkt werden. Und wo kein Bordstein zu sehen ist, kann man ja auch gleich einen metertief in den Bürgersteig eintauchen.

Mit dem Parkverbot-Zeichen meinte ich kein Straßenschild sondern das besagte Zeichen 286 (bzw. das für Halteverbot) in Miniatur auf Klebeschildern, wie man sie häufig an Garagentoren o. ä. sieht. Ist das erlaubt?

-- Editiert von Findikus am 09.10.2018 21:03

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#3
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13747 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

wenn man dort parken darf dann kann auch der Eigentümer des Grundstücks/Hauses nichts dagegen tun. Entsprechende Schilder halte ich für rechtswidrig.
Und wenn man nicht parken darf dann darf man es auch ohne Schild nicht.
Ergo ist die entscheidende Frage, ob man dort parken darf oder nicht (bisher ist meine Meinung, dass man darf, ohne Bilder kann ich mich aber nicht ganz festlegen).

Zitat:
Gilt hier nicht ein Mindest-Parkabstand von 5 Metern?
Der Mindestabstand zu Ausfahrten u.ä. beträgt genau Null, sprich es gibt keinen.

Zitat:
Und wo kein Bordstein zu sehen ist, kann man ja auch gleich einen metertief in den Bürgersteig eintauchen.
Wie kommst du darauf? Es spielt doch keine Rolle ob ein Bordstein zu sehen ist, parken darf man trotzdem nur so wie sonst auch (bei einem VZ 315-50 oder 315-55 ist das imho ungefähr zur Hälfte auf dem Gehweg - kann man aber auch drüber diskutieren).

Stefan

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120361 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Nein, dazu bist du nicht berechtigt

Natürlich darf man das. Auf einem Privatgelände darf man fast alles hinhängen.



Zitat (von Findikus):
Auf unserer Straßenseite darf mit 2 Rädern auf dem Bordstein geparkt werden.

Rechtsgrundlage? Offizielle Beschilderung? Welcher Art?



Zitat (von reckoner):
bisher ist meine Meinung, dass man darf,

Der abgesenkte Bordstein hebt die "Parkerlaubnis" auf. Genau wie Einfahrten etc.


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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#5
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13747 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Natürlich darf man das. Auf einem Privatgelände darf man fast alles hinhängen.
Aber bitte - natürlich darf man keine Schilder mit Wirkung für nichtprivaten Raum aufhängen (sonst würde ich bei mir vorm Haus - verkehrsberuhigter Bereich - einfach mal ein VZ 274 mit Tempo 50 aufhängen).

Zitat:
Der abgesenkte Bordstein hebt die "Parkerlaubnis" auf. Genau wie Einfahrten etc.
Es ist aber angeblich keine Einfahrt (mehr).

Stefan

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#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120361 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
Aber bitte - natürlich darf man keine Schilder mit Wirkung für nichtprivaten Raum aufhängen

Man kann die ruhig passend in die nicht mehr genutzte Einfahrt hängen. Da entfaltet es sein Wirkung im privaten Raum.

Wäre was anderes wenn es in den öffentlichen Raum physikalisch hineinragen würde oder sogar dort aufgestellt würde.
Da benötigt es dann eine Erlaubnis (Kosten bei uns: 20 EUR für 4 Wochen)



Zitat (von reckoner):
Es ist aber angeblich keine Einfahrt (mehr).

Abgesenkter Bordstein ist abgesenkter Bordstein. Auch ohne Einfahrt.


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#7
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13747 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Wäre was anderes wenn es in den öffentlichen Raum physikalisch hineinragen würde oder sogar dort aufgestellt würde.
Nein, es ist schon nicht erlaubt wenn das Schild für den öffentlichen Raum Wirkung entfalten könnte (also das ein durchschnittlicher Verkehrsteilnehmer denkt es gälte für den öffentlichen Raum).

Zitat:
Wäre was anderes wenn es in den öffentlichen Raum physikalisch hineinragen würde oder sogar dort aufgestellt würde.
Da benötigt es dann eine Erlaubnis (Kosten bei uns: 20 EUR für 4 Wochen)
In welcher Gemeinde darf man denn gegen 20 Euro Gebühr eigene Verkehrsschilder aufhängen?

Zitat:
Abgesenkter Bordstein ist abgesenkter Bordstein. Auch ohne Einfahrt.
Na eben nicht (alte und lange Diskussion, such' mal im Verkehrsportal).
Genauso wie über längere Strecken abgesenkte Bordsteine kein Parkverbot auslösen tun das auch verweiste Absenkungen nicht (Einfahrten mit hohem Bordstein aber sehr wohl).

Stefan

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#8
 Von 
Findikus
Status:
Beginner
(61 Beiträge, 8x hilfreich)

Zu verweisten oder verwaisten (Bordstein-) Absenkungen habe ich leider nirgends etwas gefunden.

Juristen aus meinem Freundeskreis (keine Verkehrsjuristen) meinten, der Gesetzgeber könnte das mit der Bordsteinabsenkung nicht so gemeint haben, wie es in der StVO steht. Aber was hat er dann gemeint? Absenkung durch Unterspülung, Erdrutsch oder geschmolzenen Asphalt? In der Schule habe ich mal gelernt, im Zweifel gilt der Wortlaut eines Gesetzes, und nicht sein Gegenteil.

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#9
 Von 
guest-12330.04.2020 12:15:00
Status:
Student
(2415 Beiträge, 604x hilfreich)

Was hat eine Bordsteinabsenkung damit zu tun, ob damit eine Garage oder eine Einfahrt zu erreichen ist? Es gibt auch genügend Bordsteinabsenkungen, die gebaut wurden, damit z.B. Rollstuhlfahrer einfacher eine Straße überqueren können.

Somit ganz einfach: wie in der StVO § 12 geschrieben: das Parken vor Bordsteinabsenkungen ist nicht erlaubt!

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#10
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17027 Beiträge, 5900x hilfreich)

Zitat (von Findikus):
der Gesetzgeber könnte das mit der Bordsteinabsenkung nicht so gemeint haben, wie es in der StVO steht
Doch, das ist genau so gemeint wie es dort geschrieben ist. Vor einem abgesenkten Bordstein ist das Parken pauschal verboten.

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#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120361 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von Findikus):
Juristen aus meinem Freundeskreis (keine Verkehrsjuristen) meinten, der Gesetzgeber könnte das mit der Bordsteinabsenkung nicht so gemeint haben, wie es in der StVO steht.

Das sind ja lustige Juristen ... jetzt weis ich auch weshalb zu jedem Gesetzbuch ein Würfelset mitgeliefert wird ...


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#12
 Von 
Daggi40
Status:
Schüler
(397 Beiträge, 93x hilfreich)

Parken auf dem Gehweg ist nicht erlaubt.
Parken vor abgesenktem Bordstein ist nicht erlaubt.
Private Schilder sind nur freundliche Hinweise.
@Findikus: Was heißt denn "die Einfahrt sieht ungenutzt aus" oder "ehem. Garage"? Dann richte es so her, dass es genutzt aussieht. Oder ruf die Ordnungsbehörden, wenn dich das Parken behindert.

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#13
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17027 Beiträge, 5900x hilfreich)

Zitat (von Daggi40):
Oder ruf die Ordnungsbehörden, wenn dich das Parken behindert.
Nein! Man kann selbst den Abschleppdienst anrufen und abschleppen lassen!

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#14
 Von 
Findikus
Status:
Beginner
(61 Beiträge, 8x hilfreich)

Zitat:
Man kann selbst den Abschleppdienst anrufen und abschleppen lassen!


...und sebst bezahlen.

Also noch mal: Ein Hinweisschild mit kostenloser Rechtsberatung "Parkverbot gem. § 12 Abs. 3 Nr. 5 StVO " sowie das passende
Verkehrszeichen in Miniatur/Thumbnail-Größe darf ich in meinem Vorgarten bzw. an der Hauswand "in den öffentlichen Raum hinein wirkend" anbringen?

Dummerweise hat der CopyShop meines Vertrauens nur Schilder mit dem beliebten Abschleppkran und einem Halteverbots-Symbol, aber kein Parkverbot (Zeichen 286). Geht das auch?

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#15
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32289 Beiträge, 5678x hilfreich)

Zitat (von Findikus):
Da die Einfahrt ungenutzt aussieht,
Immer im Kreis herum. :sad:
Ihr habt eine Garage, eine Zufahrtsmöglichkeit, sogar eine Bordsteinabsenkung.
Warum beschaffst du nicht solch ein schwarz-gelbes Garagen-Ein-und Ausfahrts-Schild? Und nagelst es ans Garagentor?
Du bist doch nicht verpflichtet, die Garage nun immer zur Ein-und Ausfahrt zu benutzen.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120361 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von Findikus):
Ein Hinweisschild mit kostenloser Rechtsberatung "Parkverbot gem. § 12 Abs. 3 Nr. 5 StVO " sowie das passende
Verkehrszeichen in Miniatur/Thumbnail-Größe darf ich in meinem Vorgarten bzw. an der Hauswand ....anbringen?

Ja, sogar in Originalgröße.



Zitat (von Findikus):
"in den öffentlichen Raum hinein wirkend"

Es darf vom öffentlichen Raum aus zu sehen sein.
Es darf ohne Genehmigung nicht im öffentlichen Raum angebracht werden. Oder so auf Privatem Grund angebracht werden, das keine Missverständnise entstehen - es muss also klar sein, das es nur für die private Einfahrt Hausnummer X gilt.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#17
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16555 Beiträge, 9319x hilfreich)

Zitat:
Dummerweise hat der CopyShop meines Vertrauens nur Schilder mit dem beliebten Abschleppkran und einem Halteverbots-Symbol, aber kein Parkverbot (Zeichen 286). Geht das auch?

Es gibt aber umfangreiche Urteile zum Thema "abschleppen von Fahrzeugen, die vor einem abgesenkten Bordstein parken". Und da wird eigentlich immer auf die konkrete Behinderung abgehoben. D.h wenn ein vor einer nicht genutzten Einfahrt (mit abgesenktem Bordstein) parkendes Auto abgeschleppt wird, bleibt der Auftraggeber des Abschleppwagens mit hoher Wahrscheinlichkeit auf den Kosten sitzen, weil bei einer nicht genutzten Einfahrt kein Nutzer beeinträchtigt wird.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort



#20
 Von 
Yogi1
Status:
Student
(2030 Beiträge, 934x hilfreich)

Glaubt hier eigentlich irgendwer daran, dass ein im Vorgarten aufgestelltes Schikd aus dem Copyshop irgendwen beeindruckt und vom Parken abhält? Ich jedenfalls finde das eigentlich immer nur kindisch, wenn Leute an IhreGarage kleben: Einfahrt freihalten! Oder noch schöner im Vorgarten die Schilder, dass Hunde da nicht machen dürfen.

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6277 Beiträge, 1501x hilfreich)

Zitat (von reckoner):

Zitat:
Abgesenkter Bordstein ist abgesenkter Bordstein. Auch ohne Einfahrt.
Na eben nicht (alte und lange Diskussion, such' mal im Verkehrsportal).
Genauso wie über längere Strecken abgesenkte Bordsteine kein Parkverbot auslösen tun das auch verweiste Absenkungen nicht (Einfahrten mit hohem Bordstein aber sehr wohl).

Das ist nicht richtig. Ein Blick ins Gesetz hilft wie üblich weiter:

§12 StVO

(3) Das Parken ist unzulässig

vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5,00 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,
wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert,
vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber,
über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung (Anlage 2 Nummer 74) das Parken auf Gehwegen erlaubt ist,
vor Bordsteinabsenkungen

Das Parken an Bordsteinabsenkungen ist generell unzulässig, die StVO lässt da keinen Spielraum. Ob die Bordsteinabsenkung dabei auch für eine Einfahrt genutzt wird oder nicht ist unerheblich, denn sie dient auch für Rollstuhlfahrer und Menschen mit Kinderwagen, Rollatoren usw. als Hilfe, den Bordstein überwinden zu können.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

1x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6277 Beiträge, 1501x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Zitat (von Daggi40):
Oder ruf die Ordnungsbehörden, wenn dich das Parken behindert.
Nein! Man kann selbst den Abschleppdienst anrufen und abschleppen lassen!

Zitat (von ClauKoCel):
Zitat (von Findikus):
Zitat:
Man kann selbst den Abschleppdienst anrufen und abschleppen lassen!


...und sebst bezahlen.



Woher kommt immer dieser Unsinn? Es gibt mittlerweile zig Firmen, die die komplette Abwicklung übernehmen und man somit keinen Cent zahlen muss. Erst informieren, dann schreiben.

Damit kostenpflichtig abgeschleppt werden kann, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. U.a. gibt es eine "Schadensminderungspflicht" - wer z.B. mit dem Taxi zum Friseur fahren kann, wenn er das eigene Auto nicht aus der Garage bekommt, weil die zugeparkt ist, muss diesen Weg wählen. Die Kosten kann er dem Störer in Rechnung stellen, den Abschlepper nicht unbedingt.

Einige der besagten Unternehmen machen das wie Inkasso-Unternehmen, die auch unberechtigte Forderungen aufkaufen.
Man kann es ja mal versuchen, die Forderung einzutreiben, ein gewisser Prozentsatz der Betroffenen zahlt, obwohl er nicht zahlen müsste, und dann rechnet sich das.

Abschleppen ohne Polizei oder Ordnungsbehörde funktioniert übrigens nur auf Privatgrundstücken, aus dem öffentlichen Verkehrsraum schleppt kein Abschlepper ein Auto ab, wenn er nicht entweder den Auftrag des Halters bzw. Fahrers hat (durch KFZ-Schein nachgewiesen) oder von der Polizei bzw. Ordnungsbehörde.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
pa472695-41
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
Zitat (von reckoner):

Zitat:
Abgesenkter Bordstein ist abgesenkter Bordstein. Auch ohne Einfahrt.
Na eben nicht (alte und lange Diskussion, such' mal im Verkehrsportal).
Genauso wie über längere Strecken abgesenkte Bordsteine kein Parkverbot auslösen tun das auch verweiste Absenkungen nicht (Einfahrten mit hohem Bordstein aber sehr wohl).


Zitat:

Das Parken an Bordsteinabsenkungen ist generell unzulässig, die StVO lässt da keinen Spielraum. Ob die Bordsteinabsenkung dabei auch für eine Einfahrt genutzt wird oder nicht ist unerheblich, denn sie dient auch für Rollstuhlfahrer und Menschen mit Kinderwagen, Rollatoren usw. als Hilfe, den Bordstein überwinden zu können.


Wenn es generell unzulässig ist, dann darf auch der Eigentümer nicht vor seiner Einfahrt bzw. dem abgesenkten Bordstein parken! Aber dem ist nicht so. Folglich wird hier konkret auf die jeweilige Behinderung abgestellt. Ist vor meinem Grundstück eine inaktive alte Bordsteinabsenkung, da hier früher mal eine Ausfahrt aus dem Garten war, dann darf hier ein Besucher parken. Dies stellt keine Behinderung dar und ich gehe davon aus, dass auch ein Fremder hier parken darf. Denn wie soll den das Ordnungsamt oder die Polizei erkennen, das Auto eine Genehmigung des Grundstückeigentümers hat oder nicht.

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