Blaulicht -> Ordnungswidrigkeit???

25. November 2007 Thema abonnieren
 Von 
TheWho123
Status:
Schüler
(227 Beiträge, 33x hilfreich)
Blaulicht -> Ordnungswidrigkeit???

Hi,

einer aus meiner Stufe hat sich ein mit Batteriebetriebenes Blaulicht (eigentlich fürs Zimmer) gekauft und es ein paar Mal auf seinem Auto befestigt um shcneller durch den verkehr zu kommen. Er sagt er wurde einmal erwischt und bekam nur eine kleine Geldschtrafe wegen einer Ordnungswidrigkeit. ist das Möglich, gibt es da nicht mehr???


mfg

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25 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Jogibear
Status:
Student
(2659 Beiträge, 772x hilfreich)

schau du hier mal:

http://www.radarforum.de/forum/index.php?showtopic=33929

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#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47622 Beiträge, 16832x hilfreich)

Die Benutzung des Blaulichtes ist nach § 38 StVO verboten.

Bei einem Verstoß gegen diese Vorschrift droht allerings nur ein Bußgeld von 20€ (Nr. 134 BKatV).

Teuer wird der Spaß erst dann, wenn man bei Benutzung des Blaulichtes meint, gegen Verkehrsregeln verstoßen zu dürfen. Solche Verstöße werden dann nämlich noch zusätzlich bestraft.

-- Editiert von hh am 26.11.2007 17:45:15

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#3
 Von 
TheWho123
Status:
Schüler
(227 Beiträge, 33x hilfreich)

Wie wirkt sich sowas auf die probezeit aus?

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#4
 Von 
Commodore
Status:
Lehrling
(1521 Beiträge, 463x hilfreich)

Hallo,

als OWi >> NIX

als andere Kombination >> erschwerend

MfG

-----------------
"Der Beitrag ist keine Rechtsberatung, lediglich ein hoffentlich hilfreicher Beitrag im Laien-Forum!"

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#5
 Von 
TheWho123
Status:
Schüler
(227 Beiträge, 33x hilfreich)

Ist das kein B verstoß oder so?

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#6
 Von 
kai_aus_hawaii
Status:
Schüler
(235 Beiträge, 19x hilfreich)

wow! das heist mit einem blaulicht auf dem dach wenn ich mich nach den verkehrsregeln fahre muss ich nur 20€ zahlen?

was ist wenn andere fahrzeuge rechts ránfahren um mich vorbeizulassen ist das schon ein verstoß?

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#7
 Von 
KleinerSpinner
Status:
Schüler
(237 Beiträge, 82x hilfreich)

Wenn sich die anderen Fahrzeugführer dadurch verkehrswidrig verhalten (z. B. auf Gehwege ausweichen) oder Du Dich durch den Verkehr \"mogelst\", wird man Dir möglicherweise gefährlichen Eingriff in den Strassenverkehr vorwerfen.

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#8
 Von 
gustl
Status:
Lehrling
(1081 Beiträge, 164x hilfreich)

Es darf nicht vergessen werden, dass nur die Kombination von Martinshorn UND Blaulich vom Grundsatz her die Nutzung von Sonder-/Wegerechte ermöglicht.
Das Blaulicht allein kennzeichnet u.a. eine Kollonenfahrt eines Verbandes....

Es werden nicht allzuviele Verkehrsteilnehmer 'freie Fahrt' schaffen (da gesetzlich nicht vorgeschrieben). Da nun bekanntermaßen nicht jeder die Verkehrsregeln wirklich kennt/umsetzt, kann das zwar vorkommen - sollte es dabei zu gefährlichen Situationen/Unfällen kommen....KÖNNTE ggf. auch eine Straftat geprüft werden. (kommt aber auch auf den Einzelfall an)
Aber grundsätzlich stellt das alleinige folgenlose Verwenden des Blaulichts nun mal eine Owi dar....

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"Die meisten Aufgaben lösen sich von selbst. Man darf sie nur nicht dabei stören!"

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#9
 Von 
peterpan
Status:
Schüler
(160 Beiträge, 35x hilfreich)

hallo
das würde mich jetzt auch mal interessieren wie sieht es mit Amtsanmaßung aus??
lg

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#10
 Von 
KleinerSpinner
Status:
Schüler
(237 Beiträge, 82x hilfreich)

[]quote]Aber grundsätzlich stellt das alleinige folgenlose Verwenden des Blaulichts nun mal eine Owi dar....
Möglicherweise...
Aber viel gravierender ist, dass durch die Verwendung des Blaulichts die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs erlöschen dürfte, mit allen Konsequenzen, die sich daraus ergeben!

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#11
 Von 
Michael32
Status:
Schlichter
(7377 Beiträge, 1619x hilfreich)

Wieso sollte dadurch die Betriebserlaubnis erlöschen ?

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#12
 Von 
KleinerSpinner
Status:
Schüler
(237 Beiträge, 82x hilfreich)

Ergibt sich aus der Strassenverkehrzulassungsordnung (StVZo),
§22, §52 und insbesondere §19, Abs. 2:

quote:
(2) Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich entzogen wird, bis zu seiner endgültigen Außerbetriebsetzung wirksam. Sie erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die

1. die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,
2. eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder
3. das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.



Dies gilt natürlich nicht, wenn er für das Blaulicht eine ABE hat oder es mittels Teilegutachten oder sogar Einzelabnahme hat eintragen lassen :grins:

-- Editiert von kleinerspinner am 13.12.2007 08:17:55

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#13
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47622 Beiträge, 16832x hilfreich)

Und welcher dieser 3 Punkte soll jetzt bei der Verwendung eines Blaulichtes zu einem Erlöschen der Betriebserlaubnis führen und warum?

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#14
 Von 
KleinerSpinner
Status:
Schüler
(237 Beiträge, 82x hilfreich)

I. d. R. wegen Punkt 2.

Gründe gibt es diverse:

Diese Saugnapf- bzw. Magnetbilligteile heben beim Bremsen bzw. in schnell gefahrenen Kurven teilweise richtig gut ab.
Ausserdem ist nicht sichergestellt, dass die Dinger nicht zu stark blenden. Und was passiert, wenn so ein Teil irgendwo aufprallt, zerplatzt es dann und wird zur Splitterbombe?

All diese (potenzielle) Gefährdungsaspekte werden bei einer Prüfung und anschliessender Freigabe des Teils durch die KBA untersucht. Das Teil bekommt dann eine ABE, ein Teilegutachten oder gar keine Freigabe. Teile, die nicht geprüft wurden, haben natürlich pe se schon keine Freigabe.

Ansonsten ergibt sich das Erlöschen der Betriebserlaubnis auch eindeutig aus §22 StVZo mit Verweis auf §52 (Abs. 3) StVZo.

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#15
 Von 
Michael32
Status:
Schlichter
(7377 Beiträge, 1619x hilfreich)

Hm,

Magnetfussantennen haben auch kein ABE.
Mit den Splittern, dann dürfte auch kein Polizeiauto mit sowas rumfahren (zivil mit Magnetlicht....)

Gruß

Michael

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#16
 Von 
KleinerSpinner
Status:
Schüler
(237 Beiträge, 82x hilfreich)

Die StVZo gibt (teilweise indirekt) vor, welche Teile ohne ABE ans Auto dürfen.

Bzgl. Blaulicht lies bitte die bereits mehrfach von mir gennanten Paragraphen.

quote:
Mit den Splittern, dann dürfte auch kein Polizeiauto mit sowas rumfahren (zivil mit Magnetlicht....)

Die Einsatzfahrzeuge benutzen auch keine batteriebetriebenen 10-EUR China-Teile. Deren (Rundum-)Kennleuchten besitzen alle eine Zulassung (meist ECE).

Und selbst wenn man eine solche, zugelassene RKL benutzten würde, wäre deren Gebrauch nach StVZo immer noch ausschließlich an bestimmte Fahrzeuge/Bauarten gekoppelt.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Commodore
Status:
Lehrling
(1521 Beiträge, 463x hilfreich)

Hallo,

die Allgemeine Betriebserlaubnis erlischt nicht, wenn man(n) nicht zugelassene Bauteile, die die Betriebs- bzw. Verkehrssicherheit nicht wesentlich beeinflussen bzw. beeinträchtigen, verbaut. Diesbezüglich also von der *Blauen Funzel* keine Gefahr.

Selbst für das Fahrzeug nicht zugelassene Bereifung führt nicht automatisch zum Erlöschen der Allgemeinen Betriebserlaubnis. Führt zu einem Bußgeld und unverzüglicher Beseitigung, max. 7 Tage Wiedervorführung bei Polizei. Bei TÜV oder DEKRA, dann nur mit schriftlicher Bestätigung der Beseitigung.

Habe im Moment das BGH-Urteil leider nicht zur Hand. Ist ca. 2 Jahre alt.

MfG

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#18
 Von 
kalle300
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

es liegt im Ermessen des Vollzugsbeamten, ob es bei einer OWI-Anzeige bleibt!

Weiter Punkte die in Betracht kommen:

-Amtsanmaßung (§132 StGB )
-Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr(§315b StGB )
-Gefährdung des Straßenverkehrs (§315c StGB )
-Nötigung ($240 StGB)

Es kommt immer darauf an, wie es ausgelegt wird und wieviel Schreibkram der Beamte sich machen möchte. Ich persönlich würde immer eine Anzeige in allen Punkten schreiben.

Interessant wäre auch, was die Versicherung dazu sagt, wenn ein anderer Verkehrsteilnehmer beim Platzschaffen schäden erleidet und diese einfordert.

Desweiteren müssen sich alle überlegen, jemehr Blaulicht im Straßenverkehr zu sehen ist, desto weniger wird es von Verkehrsteilnehmern beachtet. Für gelbes Blinklicht bremst doch auch fast keiner mehr...

-- Editiert von kalle300 am 30.12.2007 13:39:35

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#19
 Von 
DP-001
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Also mit einer Betriebserlaubnis hat das insofern schonmal gar nichts zu tun, als diese "Aufsetz-Rundumkennleuchten" keine fest angebrachten, installierten oder verbauten Teile sind, somit mit einer Erlaubnis nichts zu tun haben. Mit den aufgezählten Paragraphen werden z.B. Mähdrescher-Maße, Anbauten und Umbauten wie unzulässige Xenon-Scheinwerfer am PKW, etc. reguliert. Das hat aber nichts mit mobilen Teilen im und am Auto zu tun. Dass man, wenn das Blaulicht bei der Fahrt abfliegen sollte und es zu einem Schaden kommt, haftet, versteht sich aber ja von selbst oder? Wobei das aufgrund der Tatsache, dass sich der Stecker eher nicht aus dem Zigarettenanzünder heraus verselbstständigt... aber naja... Wegen Amtsanmaßung.... die Verwendung eines Blaulichtes im Bereich der StVO alleine hat noch rein gar nichts mit Amtsanmaßung zu tun, ich gebe mich damit ja noch lange nicht als Polizist aus, erst wenn ich Polizei auf meiner Jacke (nach Aussen gut sichtbar) oder auf meinem Auto stehen hab, oder in der Windschutzscheibe für den Vordermann "STOP POLIZEI" o.ä. zu lesen ist, DANN ist das ein Fall der Amtsanmaßung und nicht eher oder später!
Wegen Nötigung... wenn die anderen Verkehrsteilnehmer meinen, sie müssen auf die Seite fahren, dann sollen sie es tun, ich habe noch nichts von einem Unfall mit dieser Ursache gehört...
Zumindest in der Region hier nicht... Nötigung wäre es z.B. wenn ich eine Bewegungsfahrt bei einer Institution/ Organisation/ Behörde durchführe und bei dieser zusätzlich zu einer RKL, bzw. einer Lichtsignalanlage auch noch eine Tonsignalanlage - sprich i.d.R. "Martinshorn" - einschalte, ohne es zu "dürfen"... oder wenn ich einen auf Polizei mache und jemanden mit einer Anhaltekelle oder Aufschrift und Blaulicht anhalte zur Verkehrskontrolle, diese dann aber als Polizist nicht durchführe oder als Privatperson eben doch durchführe ohne die Berechtigung zu haben. DANN ist von Nötigung zu sprechen. Da du durch das Blaulicht alleine nur auf dein Fahrzeug hinweist, ist es noch keine Nötigung. Allerdings ist bei farbigen PKW's dennoch Vorsicht geboten, denn es gibt mehr als genügend Zivilfahrzeuge der Polizei die mit maximal einer innen und einer aussen angebrachte (die für aussen meist Mobil) Lichtsignalanlage (Blaulicht) ausgestattet sind und im Einsatz dennoch durchzulassen sind und Sonder- / Wegerechte in Anspruch nehmen dürfen, von daher gilt das nur für Fahrzeuge die als Feuerwehr/ Rettungsdienst etc. kenntlich gemacht sind. Und einen Notarzt oder Rettungswagen, der nur mit Blaulicht fährt weil er es Nachts sogar MUSS, wird trotzdem jeder durchlassen, ansonsten macht man sich nämlich wegen Einsatzbehinderung strafbar (unter der Voraussetzung dass keine anderweitige Überholmöglichkeit besteht natürlich).
Zutreffend ist dies also unter genannten Voraussetzungen NUR und AUSSCHLIESSLICH für Einsatzfahrzeuge der Polizei und des Zolles. Auch für Verkehrskontrollen ist keine Tonsignalanlage notwendig. Von daher... wäre ich mit solchen Aussagen eher vorsichtig.

MfG


P.S.
Ich weis wie alt das Thema ist, wollte aber dennoc meinen Senf dazugeben weil mir ein paar Punkte aufgefallen sind. Und achja, das reine Blaulicht an sich zu verwenden kostet tatsächlich nur 20 Euro... alle anderen Vergehen müssten dir in flagranti vorgelegt oder tatbeweislich nachgewiesen werden können, sollen diese geahndet werden. Also nur weil du jetzt mal eben etwas zu schnell gefahren bist, deine Geschwindigkeit aber nicht gemssen wurde und du nicht von Verkehrsüberwachungskameras "geblitzt" wurdest, kann dir da keiner was anhängen also wenn du wirklich NUR ein mobiles Blaulicht draufsetzt und net unbedingt über jede Rote Ampel durch den Berufsverkehr damit pretterst wird dir nicht allzuviel passieren, wenn du dann aber andere Utensilien dabeihast wie Schlagstöcke, Polizeikellen, Funkscanner, etc. wirds teuer und wenn du mit dem Blaulicht Sonder- UND Wegerechte in Anspruch nimmst, dann wirds erst recht teuer und unschön obendrein!

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0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
alleskoenner
Status:
Schüler
(159 Beiträge, 70x hilfreich)
0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Snoop Pooper Scoop
Status:
Student
(2858 Beiträge, 1121x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>die Verwendung eines Blaulichtes im Bereich der StVO alleine hat noch rein gar nichts mit Amtsanmaßung zu tun, ich gebe mich damit ja noch lange nicht als Polizist aus, erst wenn ich Polizei auf meiner Jacke (nach Aussen gut sichtbar) oder auf meinem Auto stehen hab <hr size=1 noshade>


Das ist so nicht richtig.

Richtig ist, daß nicht das "sich als Polizist ausgeben" Amtsanmaßung verwirklicht (also ein "Hallo schöne Frau, ich bin Polizist"), sondern die Vornahme einer Amtshandlung ("zeigen Sie mir mal Ihren Ausweis, ich bin Polizist").

Ob nun das "Freiräumen der Spur" mit Blaulicht eine Amtshandlung darstellt, müßte man mal in der Rechtsprechung gucken; würde mich aber nicht wundern, wenn ja.

quote:<hr size=1 noshade>Ich möchte auch noch § 145 StGB in den Raum werfen. <hr size=1 noshade>


Da liegt er gut und fühlt sich fehl am Platz.

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0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
muran
Status:
Lehrling
(1332 Beiträge, 1048x hilfreich)

Dieses Thema sollte beendet werden, da ich Vermute das der TE diesen "Schwachsinn" auch noch Super findet.



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0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Ilsa1939
Status:
Bachelor
(3728 Beiträge, 1170x hilfreich)

quote:
Dieses Thema sollte beendet werden, da ich Vermute das der TE diesen "Schwachsinn" auch noch Super findet.

Völlig richtig! Bei dem hier propagierte „Blaulicht-Trick" handelt es sich um Stammtischgeschwätz und Raserphantasien, die in der Wirklichkeit böse ausgehen = Kriminalstrafe wegen Amtsanmaßung, MPU und Führerscheinentzug.

Bevor wir das Thema hoffentlich beenden noch der Hinweis auf die Entscheidung des VG Münchens vom 26.11.2009 (M 6a K 09.2954). Dort hatte der Kläger gegen Entzug der Fahrerlaubnis geklagt, nachdem er das von der Fahrerlaubnisbehörde angeforderte medizinisch-psychologische Gutachten nicht beibringen konnte. Die Fahrerlaubnisbehörde hatte den Kläger zur MPU aufgefordert, nachdem dieser zahlreiche Verkehrsdelikte begangen hatte. Unter anderem war der Kläger vom Strafgericht jeweils zu Geldstrafen wegen Amtsanmaßung und z.T. Nötigung verurteilt worden, nachdem er mit Hilfe eines Blaulichtes den Eindruck erweckt hatte, hoheitliche Sonderrechte in Anspruch zu nehmen.


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0x Hilfreiche Antwort


#25
 Von 
Ilsa1939
Status:
Bachelor
(3728 Beiträge, 1170x hilfreich)

Solange das VG München diesem "Unsinn" gefolgt ist, sollte man sich als Kraftfahrer nicht unbedingt auf Beiträge eines I.d.S. verlassen.

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