--- editiert vom Admin
Beifahrer Führerschein mit 17
Unfall, Ordnungswidrigkeit oder Straftat?
Unfall, Ordnungswidrigkeit oder Straftat?
Eine genaue Beschreibung der Anforderungen an die begleitende Person findet sich im § 48a Fahrerlaubnisverordnung (FeV).
Um es kurz zu machen: Pa scheidet ganz aus, da betrunken. Der Gesetzgeber schreibt nicht explizit vor, wo die Begleitperson zu sitzen hat. Zitat aus obigem §:
(4) Die begleitende Person soll dem Fahrerlaubnisinhaber
vor Antritt einer Fahrt und
während des Führens des Fahrzeuges, soweit die Umstände der jeweiligen Fahrsituation es zulassen,
ausschließlich als Ansprechpartner zur Verfügung stehen, um ihm Sicherheit beim Führen des Kraftfahrzeuges zu vermitteln. Zur Erfüllung ihrer Aufgabe soll die begleitende Person Rat erteilen oder kurze Hinweise geben.
Zitatende.
2. Auch hier hilft der 48a:
Zitat:
Die begleitende Person darf den Inhaber einer Prüfungsbescheinigung nach Absatz 3 nicht begleiten, wenn sie
0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt,
unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24a
des Straßenverkehrsgesetzes genannten berauschenden Mittels steht.
Zitatende.
Die passende Konstellation wenn das Auto unbedingt am Abend noch hach Hause soll wäre:
Ma auf dem Beifahrersitz im Auto und Pa auf der Rückbank im Taxi, damit er mehr Platz hat und im Ernstfall nicht den Junior beeinflußt.
Viele Grüße,
barchetta
--- editiert vom Admin
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In der von dir beschriebenen Situation sehe ich in der Tat ein Problem:
In dieser Konstellation würde ich Pa als begleitende Person sehen, da er sich auf dem Beifahresitz befindet und damit uneingeschränkter als Ansprechpartner zur Verfügung steht wie die Ma auf der Rückbank.
Aufgrund seiner Alkoholisierung ist Pa aber als Begleitperson ungeeignet. Schließlich besteht die Gefahr, das er in seinem Zustand dem Sohn beispielsweise ins Lenkrad greifen könnte.
Welche Konsequenzen ihm drohen, kann ich nicht beurteilen. Möglicherweise erfüllt er damit den Tatbestand einer Trunkenheitsfahrt.
Womit wir zum Schluß auch beim Sohn wären: Er müßte entweder Pa auf den Rücksitz schicken oder sich weigern zu fahren. Auch wenn dadurch der Haussegen für ein paar Tage gefährdet wäre. Schließlich trägt er als Fahrzeugführer den größten Teil der Verantwortung.
Somit erweiter ich mein Fazit um eine gemeinsame Familientour im Taxi. Das verhindert Ärger und alle haben was davon.
Viele Grüße,
barchetta
--- editiert vom Admin
Du sprichst genau das an, was ich an dem Begleiteten Fahren ab 17 kritisiere. Ich halte nichts von dieser Regelung, da ich aufgrund der Auflagen nur geringfügige Vorteile für den Fahrer erkennen kann.
Viele Grüße,
barchetta
--- editiert vom Admin
Ich halte das begleitete Fahren für ziemlich aufwändig. Aufwand und Ergebnis stehen für mich daher nicht in einem ausgewogenen Verhältnis.
Denn die begleitende Person muß
a.) namentlich benannt werden,
b.) mind. 30 Jahre alt sein,
c.) den FS Klasse B seit mind. 5 Jahren besitzen,
und darf
d.) nicht mehr als 3 Punkte in Flnesburg auf dem Konto haben
e.) nicht selber 0,5 ‰ und mehr im Blut haben.
Die Umsetzung im Alltag ist also umständlich und letzten Endes die Verlängerung der Fahrschulzeit unter etwas gelockerten Bedingungen.
Ob der Fahranfänger in dem einen Jahr soviel Erfahrung sammeln kann, um später davon zu profitieren bezweifel ich mal.
Im Beisein der Begleitperson wird er vielleicht nicht die Fahrzeugleistung ausreizen, aber was passiert nach dem Jahr? Dann sitzt er allein am Steuer.
Zu welchen Gelegenheiten kann er überhaupt am Steuer Platz nehmen? Als billiges Taxi für die Eltern kommt er ja erst dann in Frage, wenn er allein fahren darf.
Natürlich hilft jede Form der Unterstützung nach Abschluß der Fahrschulphase um erste Erfahrungen zu sammeln. Andererseits lag für mich immer der Reiz darin, nach Erhalt des FS meine eigenen Erfahrungenzu sammeln.
Viele Grüße,
barchetta
--- editiert vom Admin
@ hannes69
Vielen Dank das dir meine Beiträge gefallen. Ich bin zwar kein Fahrlehrer aber am Verkehrsrecht interessiert. Durch SChreiben und Mitlesen in diversen Foren erwirbt man sich im Laufe der Zeit eine gewisse Erfahrung.
Inwieweit eine Überprüfung der Belgeitperson zulässig ist, kann ich (noch) nicht genau beurteilen. Da die FeV die Voraussetzungen klar definiert, sollte den Beamten vor Ort auch die Möglichkeit gegeben werden, die Einhaltung zu überprüfen. Aber soweit die Theorie.
Grundsätzlich kann ja
selbst für der Fahrzeugführer den Alkotest verweigern.
Mich würde daher vielmehr interessieren, welche Folgen die Verweigerung des Atemalkoholtests für den Begleiter hat. Für den Fahrzeugführer hat die Verweigerung in der Regel die Blutentnahme auf der Wache zur Folge, die nicht abgelehnt werden darf. Mir ist bewußt, das dieses Thema auch unter Juristen sehr kontrovers diskutiert wird.
Viele Grüße,
barchetta
--- editiert vom Admin
Der Begriff Verkehrsteilnehmer ist sehr weit gefaßt, so daß auch ein Beifahrer darunter fallen kann. Somit würde ich eine Kontrolle des Beifahrers von vorne herein nicht ausschließen.
Ich stimme dir absolut zu, das für eine Blutentnahme ein begründeter Verdacht vorliegen muß. Aber das weiß die Polizei ja auch und wird dementsprechend vorsichtig sein.
Ich gehe mal davon aus, daß die Beamten aufgrund ihrer Berufserfahrung ausreichend geschult sind um solche Situationen gut einschätzen zu können. Neben der Verweigerung des Alkotests liegen ja häufig noch weitere Verdachtsmomente vor, die in Summe eine Blutentnahme rechtfertigen.
Viele Grüße,
barchetta
--- editiert vom Admin
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