Ausländischer Führerschein = Fahren ohne Schein?

6. Januar 2015 Thema abonnieren
 Von 
P.K.J.A
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)
Ausländischer Führerschein = Fahren ohne Schein?

Hallo.

Ich würde gerne Auskunft erfragen, da heute folgendes passierte:
Mein partner kam in eine Verkehrskontrolle. Soweit nichts schlimmes, ist ja auch nicht das 1 mal gewesen- wirdhäufiger konrolliert (warum auch immer)
Er fuhr mit meinem Wagen und unserem Baby zum Kinderarzt.

Die Polizei warf ihm Straftat vor wegen fahren ohne Führerschein, solle sich nen Anwalt nehmen und beschlagnahmten das Auto / dh er durfte nichtmals nach Hause fahren sondern wurde von Polizei gebracht.
Bisher gingen wir fest davon aus, er habe einen !!! Er ist schweizer dh hat einen schweizer Führerschein, weder weggenommen noch ungültig.
Ihm wurde mitgeteilt, dass man damit aber in deutschland nicht unbefristet fahren kann und er einen Deutschen Schein bräuchte.
Wussten wir leider nicht, hat weder jemand auf dem Amt noch damals auf dem Zoll bei der Einreise noch bei den bsiherigen Kontrollen was gesagt. Ist das allgemein bekannt ?!? Mal ganz ehrlich, wo erfährt man denn sowas im Normalfall ?
Aber ok, "Kind ist in den Brunnen gefallen ", wichtigste Frage für mich persönlich ist eher: ist er denn richtig vorbestraft nach einer Verhandlung ? Dh muss man das irgendwo angeben im Lebenslauf o.ä. ? Er hat zwar einen Job (braucht dazu das Auto) aber würde gerne einen Berufswechsel anstreben. Ein Vorbestraften will ja wohl niemand einstellen vermute ich. Natürlich rede ich nicht von Jobs ,inden ein Führungszeugnis erwartet wird.. :)

ggf kann mir jemand weiterhelfen, sind gerade ganz panisch

Unfall, Ordnungswidrigkeit oder Straftat?

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
galabaer
Status:
Praktikant
(691 Beiträge, 457x hilfreich)

quote:
dh er durfte nichtmals nach Hause fahren

natürlich nicht, ohne Führerschein...
quote:
noch damals auf dem Zoll bei der Einreise

ernsthaft? du erwartest, dass Zöllner allen Nicht-In-Deutschland-Wohnenden bei der Einreise alle deutschen Gesetze, Verordnungen und Vorschriften erklären?
quote:
noch bei den bsiherigen Kontrollen

weil die Polizisten natürlich davon ausgehen durften, dass dein Partner die hiesigen Vorschriften kennt
quote:
Ist das allgemein bekannt ?!?

sicher
quote:
Mal ganz ehrlich, wo erfährt man denn sowas im Normalfall ?

in Zeiten des Internets sollte das kein Problem darstellen...

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1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
FareakyThunder
Status:
Lehrling
(1158 Beiträge, 610x hilfreich)

Das steht und findet man in der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr http://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/index.html#BJNR198000010BJNE003308305

§ 29 Abs 1 Ausländische Fahrerlaubnisse

quote:<hr size=1 noshade>
Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis dürfen im Umfang ihrer Berechtigung im Inland Kraftfahrzeuge führen, wenn sie hier keinen ordentlichen Wohnsitz nach § 7 haben. [...] Begründet der Inhaber einer in einem anderen Staat [weder EU noch EWR] erteilten Fahrerlaubnis einen ordentlichen Wohnsitz im Inland, besteht die Berechtigung noch sechs Monate. <hr size=1 noshade>


Umgekehrt gilt für den Umzug in die Schweiz die Verkehrszulassungsverordnung.
http://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19760247/index.html

Art. 42 Abs. 3bis
quote:<hr size=1 noshade>
Einen schweizerischen Führerausweis benötigen:
a.
Fahrzeugführer aus dem Ausland, die seit zwölf Monaten in der Schweiz wohnen und sich in dieser Zeit nicht länger als drei Monate ununterbrochen im Ausland aufgehalten haben;
<hr size=1 noshade>


Hinweis: Auch manche Verkehrsregeln sind in Deutschland anders als in der Schweiz. Auf diesem Umstand wird man normalerweise erst hingewiesen wenn man es falsch macht. Z.b. Halten/Parken auf der linken Fahrbahnhälfte: § 12 Abs 4 StVO vs. Art 18 Abs 1 VRV

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-- Editiert FareakyThunder am 06.01.2015 13:46

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
P.K.J.A
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)

Hach, seid ihr so nett -.- Fühlt man sich ja richtig wohl hier.
Das ich kein Lob erwarten kann, ist mir klar. Dennoch könnte man zumindest Respekt erwarten.
Nein,wir haben nicht gegoogelt was man alles wissen muss, wir haben uns durchgefragt zb bei der Anmeldung "muss ich noch was wissen/auf andere Ämter?" etc.
Scheinbar gibt es aber allwissende Leute, die niemals einen Fehler machen und Hilfe Suchende eher noch ins lächerliche ziehen.

Mag sein, dass wir es selbst verschuldet haben, dennoch muss man uns weder von polizei noch hier wie einen streunenden Kriminellen behandeln !
Er HAT einen Führerschein, der Deutsche wurde nun beantragt und laut Amt nä Woche verfügbar.
Wegen so einem Versäumnis nun aber als vorbestraft zu gelten fände ich arg krass- daher meine letzte Frage auf die leider keiner einging.

Nunja, dennoch danke. Will hier kein Streit vom Zaun brechen....

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119424 Beiträge, 39725x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Wussten wir leider nicht, hat weder jemand auf dem Amt noch damals auf dem Zoll bei der Einreise noch bei den bsiherigen Kontrollen was gesagt. Ist das allgemein bekannt ?!? <hr size=1 noshade>

Ja, solche Sachen wie das Schweizer Recht nicht im Ausland gilt zählen zum Algemeinwissen.



quote:<hr size=1 noshade>Mal ganz ehrlich, wo erfährt man denn sowas im Normalfall ? <hr size=1 noshade>

Durch Google.
Oder man beauftragt Fachleute (z.B Anwälte) damit solche Fragen zu beantworten.



quote:<hr size=1 noshade>Aber ok, "Kind ist in den Brunnen gefallen ", wichtigste Frage für mich persönlich ist eher: ist er denn richtig vorbestraft nach einer Verhandlung ? <hr size=1 noshade>

Das kommt auf die Strafe an.



quote:<hr size=1 noshade>Dh muss man das irgendwo angeben im Lebenslauf o.ä. ? <hr size=1 noshade>

Lebenlauf oder auch in Fragebögen kann es verpflichtend sein, das anzugeben. Oder auch nicht. Bei der Beurteilung helfen dann auch wieder Fachleute (z.B Anwälte) .

Sagt man nicht die Wahrheit, hätte man unter Umständen die nächste Staftat, den Betrug.





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16918 Beiträge, 5884x hilfreich)

@PKJA ich kann nicht erkennen, dass du hier wie ein streunender Hund behandelt wurdest (abgesehen davon, dass ich diese Tiere sehr liebevoll behandele). Dein Partner hat Bockmist gebaut den er selbst zu verantworten hat. Nein, allwissend ist niemand, also warum denkst du dann dass ein Angestellter auf dem Amt alles Wissen muss?
Die Bevölkerung ruft doch immer nach mehr Eigenverantwortung. Bitte schön hier ist sie. Dein Partner ist eigenverantwortlich umgezogen, also hat er sich auch eigenverantwortlich um die geltenden Gesetze im neuen Land zu kümmern. Das wird ihm niemand abnehmen. Zu Zeiten des Internet finde ich deine Fragen doch sehr naiv und dein Auftreten hier als sehr unhöflich. EIn kleines bisschen googeln hätte euch viel Ärger erspart.

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" "

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Toll!
Status:
Lehrling
(1138 Beiträge, 1370x hilfreich)

Naja - wenn das der Maßstab wäre, dürften hier keine Fragen mehr beantwortet werden. Was ließe sich heute nicht im Internet finden?

TE, so schlimm wird es nicht kommen. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Regelungen, die hier zu einer Strafbarkeit führen, verfassungsgemäß sind. In regelmäßigen Abständen wird auch entschieden, dass das Nichtwissen dieser Rechtslage (= Verbotsirrtum) vermeidbar ist und dass bei Personen, die schon lange in Deutschland leben, streng geprüft werden muss. Die Gerichte erwarten, dass sich die Betroffenen bei Behörden und z.B. Rechtsanwälten erkundigen.

Und nun zu den guten Nachrichten. Es lassen sich im Internet Urteile finden, bei denen die Strafe für vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis eine Geldstrafe von zwei Monatsgehältern beträgt. Das sind z.B. Fälle, bei denen man sicher annehmen kann, dass diese Fahrzeugführer nicht auf deutschen Straßen fahren sollen (z.B. Entzug der Fahrerlaubnis in D und Erwerb einer neuen im Ausland). Hier ist es anders, wenn die Fahrerlaubnis nun umgeschrieben wird. Das sollte dann die Basis für eine ähnliche oder mildere Bestrafung sein. Das Ziel für einen Rechtsanwalt sollte die Einstellung des Verfahrens sein.

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-- Editiert am 08.01.2015 10:21

-- Editiert am 08.01.2015 10:22

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