Folgende Situation möcht ich gerne Erläutern und bitte um Hilfe wie die rechtliche Lage ist:
Es fahren 3 Autos !1. A, 2.B, 3.C) über eine Kreuzung auf einer Bundesstrasse mit Tempo 70. Die Ampel war Grün und Tempo 70 war auch erlaubt. Nun kam in letzter Sekunde ein Feuerwehrauto mit Blaulicht von rechts. Daraufhin macht Auto A mitten auf der Kreuzung aus Tempo 70 eine Vollbremsung --> Auto B musste auch eine Vollbremsung machen und Auto C ist der Bremsweg ausgegangen und ist Auto B aufgefahren. Daraufhin hat sich Auto A aus dem Staub gemacht (Nummernschilder sind notiert worden) und der Fahrer von Wagen C soll nun der Schuldige sein.
Ist das so richtig? Bitte um etwas Hilfe.
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Auffahrunfall wegen Vollbremsung.
Unfall, Ordnungswidrigkeit oder Straftat?
Unfall, Ordnungswidrigkeit oder Straftat?
Aus deiner Schilderung heraus würde ich sagen das es in Ordnung ist.
Fahrer C hat einfach den Sicherheitsabstand zu B nicht eingehalten.
Fahrer B hat es ja auch geschafft vor Fahrer A zum sehen zu kommen.
Zwar war Fahrer A auch Unfallbeteiligter, aber das würde Ihn nur ein Verwarnungsgeld kosten, da dieser weiter gefahren ist.
quote:
Nun kam in letzter Sekunde ein Feuerwehrauto mit Blaulicht von rechts
Hatte das Feuerwehrauto auch Martinshorn an?
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Ja. Ich meine das Martinshorn wurde aber erst kurz vor der Kreuzung eingeschaltet.
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Das ist meistens so.
Also würde ich von reiner alleinschuld von Fahrer C ausgehen.
Fahrer A hat sich eventuell eine Ordnungswidrigkeit strafbar gemacht, die im Verwarngeldbereich liegt, da er als Unfallbeteiligter nicht an der Unfallstelle verblieben ist.
Um aber eine Verwarnung auszusprechen, muß der Fahrer Identifiziert werden, das Kennzeichen recht nicht.
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--- editiert vom Admin
quote:
Fahrer C hat einfach den Sicherheitsabstand zu B nicht eingehalten.
Genau. C könnte sich nur dann (ganz oder teilweise) exkulpieren, wenn die Vollbremsung des Vordermannes *grundlos* war. Das ist hier aber gerade nicht der Fall.
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quote:<hr size=1 noshade>Wenn A als Beteiligter Unfallflucht begangen hätte, wäre das eine Straftat. <hr size=1 noshade>
Nein, es iszt keine Straftat, sondern eine Ordnungswidrigkeit.
Er hat ja von den Unfall k,meinen schaden davon getragen.
Infrage komme 2 Tatbestände
quote:<hr size=1 noshade>Sie hielten als Beteiligter eines Verkehrsunfalles nicht unverzüglich B 1 30,00
an.
§ 34 Abs. 1 , § 49 StVO ; § 24 StVG ; -- BKat
( - )
<hr size=1 noshade>
oder
quote:<hr size=1 noshade>Sie unterließen es als Beteiligter eines Verkehrsunfalles, anderen B 1 30,00
am Unfallort anwesenden Beteiligten oder Geschädigten Ihre Beteiligung
am Verkehrsunfall anzugeben.
§ 34 Abs. 1 , § 49 StVO ; § 24 StVG ; -- BKat <hr size=1 noshade>
Was ein Verwarngeld von 30 EUR bedeuten würde.
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quote:<hr size=1 noshade>Nein, es iszt keine Straftat, sondern eine Ordnungswidrigkeit.
Er hat ja von den Unfall k,meinen schaden davon getragen. <hr size=1 noshade>
Unsinn, lies doch mal den §142 StGB und verrate mir, wo da was von "hat ... keinen Schaden davon getragen" steht.
A war unstrittig Unfallbeteiligter, denn seine Vollbremsung hat den Rest ja ausgelöst (schuldhaft oder nicht ist dafür egal).
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Er war Unfallbeteiligter, aber nicht direkter Betroffender, das ist ein Unterschied.
Der Unfall kam zustande da Fahrer C den Sicherheitsabstand nicht eingehalten hat und nicht durch die Vollbremsung des Fa her A.
Es würde also beim Verwarngeld bleiben, den Straftatbestand der Unfallflicht sehe ich weit hergeholt.
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Selbst wenn A noch über die Kreuzung gefahren wäre, hätte spätestens B eine Vollbremsung machen müssen, um nicht in einen Unfall mit dem Feuerwehrfahrzeug verwickelt zu werden.
Unfallursache ist der mangelnder Sicherheitsabstand. Dieser muss immer so groß sein, dass man bei einer unausweichlichen Vollbremsung des Vordermannes noch vor dessen Heck zum stehen kommt. Daher liegt in diesem Fall die Alleinschuld wohl bei C.
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Hallo,
quote:
A war unstrittig Unfallbeteiligter, denn seine Vollbremsung hat den Rest ja ausgelöst (schuldhaft oder nicht ist dafür egal).
Nach dieser Argumentation wäre auch der Feuerwehrwagen unfallbeteiligt, ja letztendlich sogar derjenige, der das Feuer/den Einsatz verursacht hat, denn ohne Einsatz kein Unfall. Sorry, aber das geht wohl zu weit.
Fahrer A war weder direkt am Unfall beteiligt, noch hat ein Fehler seinerseits den Unfall provoziert. Und die besagte Ordnungswidrigkeit hängt imho auch noch davon ab, ob er den Unfall überhaupt bemerkt hat.
MfG Stefan
quote:<hr size=1 noshade>Er war Unfallbeteiligter, aber nicht direkter Betroffender, das ist ein Unterschied. <hr size=1 noshade>
Strafrechtlich nicht. Ich wiederhole mich: wo macht der §142 StGB da einen Unterschied?
"Nicht direkt Betroffener" wäre ja auch ein, mit Verlaub, bescheuertes Kriterium. Ich fahre mit 60 bei Rot über die Ampel, ein mir ausweichendes Auto fährt gegen einen Baum und meine Unfallflucht ist nicht strafbar, nur weil mein Auto zufällig keinen Kratzer bekommen hat? Hätte es hingegen einen bekommen, wäre es strafbar? Was für ein Unfug soll das denn sein?
quote:<hr size=1 noshade>Der Unfall kam zustande da Fahrer C den Sicherheitsabstand nicht eingehalten hat und nicht durch die Vollbremsung des Fa her A. <hr size=1 noshade>
Das ist falsch, denn der nicht eingehaltene Sicherheitsabstand allein hat den Unfall ja nicht verursacht.
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quote:
Nach dieser Argumentation wäre auch der Feuerwehrwagen unfallbeteiligt, ja letztendlich sogar derjenige, der das Feuer/den Einsatz verursacht hat, denn ohne Einsatz kein Unfall. Sorry, aber das geht wohl zu weit.
Nein, die Kausalitätsspirale darf man natürlich auch nicht übertreiben (sonst wäre die Mutter des A schuld, weil sie A auf die Welt gebracht hat).
Aber die Vollbremsung des A hat nun mal die Vollbremsung des B und damit den Unfall kausal mitverursacht - der Feuerwehrwagen übrigens auch, ja. Aber nicht mehr der, der das Feuer gelegt hat, denn der war ja nicht schuld daran, daß der Feuerwehrwagen genau in dem Moment über die Kreuzung fuhr.
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Zunächst zum Sachverhalt: Die Reaktion auf das Martinshorn mit Vollbremsung aus 70 km/h braucht bei schneller Reaktion, guter Straße und gutem Fahrzeug über 40 Meter und gut 3 Sekunden (zugrundegelegt eine Bremsverzögerung von 9 m/s²). A kann also nicht schon praktisch in der Kreuzung gewesen sein, C erst recht nicht.
C hat den Unfall durch zu knappen Abstand verschuldet. Man muss den Abstand so wählen, dass man auch auf plötzliche starke Bremsungen noch reagieren kann. Dass Fahrzeug mit Sonderrechten auftauchen, ist eine immer mal vorkommende und nicht völlig ungewöhnliche Situation.
Dass A Unfallflucht begangen hat (die hier selbstverständlich strafbar ist), entlastet C nicht.
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Wieso geht Ihr alle von Fahrerflicht von Fahrer A aus?
Sein Verhalten hat nicht den Unfall verursacht, somit es er Unfallbeteiligter nicht mehr und nicht weniger.
Sonst hätte der Gesetzgeber ja diese Tatbestände nicht aufnehmen brauchen, wenn man in solchen Fällen immer von Fahrerflucht ausgeht.
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quote:<hr size=1 noshade>somit es er Unfallbeteiligter nicht mehr und nicht weniger
[...]
Sonst hätte der Gesetzgeber ja diese Tatbestände nicht aufnehmen brauchen <hr size=1 noshade>
Hä? Welche "diese Tatbestände"? Muß ich den §142 StGB wirklich noch mal zitieren, damit du es begreifst?
"Ein Unfallbeteiligter , der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er [...], wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. [...] "
Daß er Unfallbeteiligter war, hast du selbst geschrieben. Damit ist §142 StGB einschlägig. Also wo zum Buddha ist dein Problem?
Ob er es im Einzelfall wirklich bemerkt hat, ist eine praktische Frage, die man hier nicht entscheiden kann. Aber formal haben wir die Strafbarkeit, die du so vehement bestreitest.
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