Anhörung im Bußgeldverfahren ( Bürgeranzeige)

31. Oktober 2016 Thema abonnieren
 Von 
JürgenEr
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Anhörung im Bußgeldverfahren ( Bürgeranzeige)

Habe am Samstag ein unangenehmen Brief von der Bußgeldstelle bekommen. Darin steht das ich angeblich nicht mit mäßiger Geschwindigkeit an einem Fußgängerüberweg heran gefahren bin, obwohl ein Bevorrtechtigter diesen erkennbar benutzen wollte. Kann mich an denn Vorfall auch erinnern, bin mir aber ehrlich gesagt keine Schuld bewusst. Angehalten wurde ich auch von niemanden. Ein Foto gibt es auch nicht. Und bevor ich jetzt direkt ein Anwalt einschalte (ohne Rechtsschutz) und unnötig Geld ausgebe, möchte ich gerne wissen ob ich es vllt selber klären kann.
Als Beweismittel sind aufgeführt: Aufnehmender Beamte und Bürgeranzeige. Und als Zeugen der Name des Beamten.
Jetzt zu meinen eig. Fragen. Hat der aufnehmende Beamte nur die Anzeige eines Bürger aufgenommen oder die Tat angeblich auch gesehen?
Oder kann es sein das der aufnehmende Beamte auch gleichzeitig die Bürgeranzeige gemacht hat?
Sollte ich selber dazu Stellung nehmen weil ich auch ein Arbeitskollegen habe der mit ihm Auto gesessen hat der es bezeugen kann oder ein Anwalt nehmen?

Gruß Jürgen

-- Editier von JürgenEr am 31.10.2016 16:52

-- Editier von JürgenEr am 31.10.2016 16:56

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Au-dee
Status:
Schüler
(214 Beiträge, 71x hilfreich)

Ist doch ansich egal, wer dich hier mit eventuell Zeugen Angezeigt hat.
Tatsache ist, du hast eine Bußgeldverfahren.
A. Du kannst dich dazu äußern, und deine Sicht der Dinge nennen. Und dadurch vielleicht trotzdem das Bußgeld bekommen, weil die andere Seite etwas anderes sagt.
B. Du kannst Geld ausgeben, das anfechten. Vor Gericht ziehen, und trotzdem Unrecht bekommen. Und dann kosten haben die dein Bußgeld weit überschreiten.
C. Du kannst einfach dein Bußgeld bezahlen. Warum sollte sich der Betroffene, oder eventuell Zeugen sowas aus den Fingern ziehen? Um die Leute die da lang fahren zu ärgern?
Mal daran gedacht, das du da vielleicht unbemerkt von deiner Auffassung, wirklich einen Fehler begangen hast?

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#2
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16474 Beiträge, 9287x hilfreich)

Zitat:
Jetzt zu meinen eig. Fragen. Hat der aufnehmende Beamte nur die Anzeige eines Bürger aufgenommen oder die Tat angeblich auch gesehen?

Wahrscheinlich das erste.

Zitat:
Sollte ich selber dazu Stellung nehmen weil ich auch ein Arbeitskollegen habe der mit ihm Auto gesessen hat der es bezeugen kann oder ein Anwalt nehmen?

Werden Sie als Zeuge oder als Betroffener befragt? (Sprich: Steht überhaupt schon fest, dass Sie der Fahrer des Autos waren?)
Davon hängt das weitere Vorgehen ab.

Natürlich können Sie auch einen Anwalt nehmen - fraglich ist, ob sich das lohnt.
Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, die das ohne Selbstbeteiligung abdeckt, kann man die dafür ja mal nutzen.
Wenn Sie keine Rechtsschutzversicherung haben, müssen Sie den Anwalt selbst zahlen - und die Kosten dafür dürften höher sein, als das Bußgeld, was auf Sie zukommt.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#3
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16928 Beiträge, 5885x hilfreich)

Zitat (von JürgenEr):
Kann mich an denn Vorfall auch erinnern, bin mir aber ehrlich gesagt keine Schuld bewusst.
Dann möchte ich dich gerne aufklären. Wenn du an einen Zebrastreifen heranfährst hast du anzuhalten wenn erkennbar ist, dass da jemand über die Straße möchte. Wenn das nicht eindeutig erkennbar ist hast du zumindest deine Geschwindigkeit soweit herabzusetzen, dass du jederzeit gefahrlos anhalten kannst.


Zitat (von drkabo):
Steht überhaupt schon fest, dass Sie der Fahrer des Autos waren?
Er kann sich an die Situation erinnern, also war er auch der Fahrer. Das hat er doch bereits zugegeben.

@JürgenER
Was ist denn das Problem? Du kannst dich an die Situation erinnern. Das Bußgeld scheint also zurecht zu kommen. Warum also nicht einfach die Strafe für das eigene falsche Verhalten akzeptieren?

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#4
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13709 Beiträge, 4356x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Dann möchte ich dich gerne aufklären. Wenn du an einen Zebrastreifen heranfährst hast du anzuhalten wenn erkennbar ist, dass da jemand über die Straße möchte. Wenn das nicht eindeutig erkennbar ist hast du zumindest deine Geschwindigkeit soweit herabzusetzen, dass du jederzeit gefahrlos anhalten kannst.
Das wird er wohl genauso gemacht haben. Denn sonst wäre er sich ja einer Schuld bewusst. :)
Eine solche Tat ist aber sehr subjektiv (es mag Fußgänger geben die sich schon durch einem Auto in Schrittgeschwindigkeit bedroht fühlen), und daher nur in Extremfällen zu ahnden (etwa Vollbremsung mit quietschenden Reifen).

Zitat:
Er kann sich an die Situation erinnern, also war er auch der Fahrer. Das hat er doch bereits zugegeben.
Deine Aussage passt aber nicht zu dem Zitat. Nicht ihm muss klar sein wer der Fahrer war sondern der Behörde und/oder dem Zeugen. Und daran scheitert es oft, solange die Tat nicht direkt oder indirekt eingeräumt wird.
In dem Fall hier steht aber eine Fahrtenbuchauflage im Raum, daher wäre es nicht unbedingt klug die Aussage über den Fahrer zu verweigern.

Ich würde die Tat als solche bestreiten, also dass ich zu schnell an den Fußgängerüberweg herangefahren sei (dabei keine konkrete Geschwindigkeit angeben, sondern nur das es wie vorgeschrieben "mit mäßiger Geschwindigkeit" war). Ich kann mir nicht vorstellen, wie die Behörde das wiederlegen will (ein klassischer "Aussage gegen Aussage"-Fall, wobei hier sogar beide Seiten - jeweils aus ihrer Sicht - die Wahrheit sagen).

Stefan

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47504 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
ein klassischer "Aussage gegen Aussage"-Fall


Leider nicht. Es gibt einen Beschuldigten (Dich) und einen Zeugen. Da nicht erkennbar ist, warum der Zeuge die Unwahrheit sagen sollte, sieht das eher schlecht für Dich aus.

Zitat:
Ich würde die Tat als solche bestreiten, also dass ich zu schnell an den Fußgängerüberweg herangefahren sei (dabei keine konkrete Geschwindigkeit angeben, sondern nur das es wie vorgeschrieben "mit mäßiger Geschwindigkeit" war).


Und somit zugeben, dass man selbst gefahren ist.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13709 Beiträge, 4356x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Leider nicht. Es gibt einen Beschuldigten (Dich) und einen Zeugen. Da nicht erkennbar ist, warum der Zeuge die Unwahrheit sagen sollte, sieht das eher schlecht für Dich aus.
Ich hatte ja sogar gesagt, dass der Zeuge aus seiner Sicht die Wahrheit sagt. Er meint der Autofahrer sei zu schnell an den Überweg herangefahren. Das kann aber auch daran liegen, dass er besonders empfindlich ist. Oder das er die Geschwindigkeit einfach falsch wahrgenommen hat (bei Fußgängern kommt das sehr häufig vor - auch ich empfinde als Fußgänger oft Autos schneller als wenn ich selbst fahre).
Im Ergebnis sagt dann der Zeuge "Auto war zu schnell" und der Autofahrer "es war mit mäßiger Geschwindigkeit" (genaue Geschwindigkeiten wird niemand glaubwürdig nennen können). Und das ist nun mal Aussage gegen Aussage, oder von mir aus Meinung gegen Meinung.

Das ohne Anwalt durchzuziehen erscheint mir aber nicht leicht muss ich sagen. Da wird jedes Wort auf die Goldwaage gelegt und schnell redet man sich um Kopf und Kragen.

Zitat:
Und somit zugeben, dass man selbst gefahren ist.
Natürlich. Ich hatte aber zuvor begründet, warum es in diesem Fall unklug wäre den Fahrer nicht zu nennen (ein Fahrtenbuch kostet ja am Ende mehr als das zu befürchtende Bußgeld).

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32852 Beiträge, 17256x hilfreich)

Und das ist nun mal Aussage gegen Aussage, oder von mir aus Meinung gegen Meinung. Klar doch - es fragt sich nur, was Sie daraus folgern. Wir haben einen Beschuldigten, der lügen darf und ein vitales Interesse daran hat, dies zu tun, weil er nicht bestraft werden möchte, und einen Zeugen, der nicht lügen darf und der kein Interesse an einer Falschaussage haben dürfte. Preisfrage: Wem wird das Gericht Glauben schenken?

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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