Anhänger parken ( Werbeanhänger) ??

3. Juni 2015 Thema abonnieren
 Von 
lugan123
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 7x hilfreich)
Anhänger parken ( Werbeanhänger) ??

Ich habe ein Schreiben des Ordnungsamgtes bekommen in dem steht ich darf meinem Anhänger nicht mehr 2 Wochen auf der Straße parken da mein Anhänger meinen Firmennamen mit Adresse aufgedruckt hat und er somit als Werbeanhänger unter das Sondernutzungsrecht fällt. § 16 Straßenrecht Baden-Württemberg. Ich würde auch keine Sondernutzungserlaubnis bekommen da sie Parksituation sehr angespannt wäre. Der Anhänger darf nur noch kurzfristig und auch nur wenn der Zusammenhang mit einer Baustelle ersichtlich ist abgestellt werden. Es ist ein kleiner 750 kg Einachs Anhänger mit Plane.
Jetzt meine Frage: Ist das normal ich finde kein Gesetz wo etwas mit Werbeanhängern steht und im §16 steht auch nichts.

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16 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
meri
Status:
Master
(4821 Beiträge, 1821x hilfreich)

§ 12 StVO :


...............3b) Mit Kraftfahrzeuganhängern ohne Zugfahrzeug darf nicht länger als zwei Wochen geparkt werden. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen.

3x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
lugan123
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 7x hilfreich)

danke das habe ich auch gelesen. Hilft leider nicht weiter weil die mir eine Sondernutzung unterstellen und dadurch anscheinend § 16 Strassenrecht B-W gilt.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
meri
Status:
Master
(4821 Beiträge, 1821x hilfreich)

Vielleicht halten sie sich an diese Entscheidung:

OVG Münster v. 30.06.2009: Zur Sondernutzung für Werbezwecke und zur Gebührenhöhe

Das OVG Münster (Beschluss vom 30.06.2009 - 11 A 2393/06 ) hat entschieden:
1. Nach den Umständen des Einzelfalles kann auch ein kurzfristig abgestelltes Fahrzeug (hier: Werbeanhänger) eine Sondernutzung darstellen, wenn der Vorgang des Abstellens nicht überwiegend zum Verkehr, sondern zu Werbezwecken geschieht, auch wenn die Zwei-Wochen-Frist des § 12 Abs. 3b Satz 1 StVO für das straßenverkehrsrechtlich zulässige Parken eines Kraftfahrzeuganhängers ohne Zugfahrzeug nicht überschritten wird.
2. Die Erhebung einer Sondernutzungsgebühr in Höhe von 22,50 Euro pro Tag für das Abstellen eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers zu Werbezwecken auf öffentlichen Straßen verstößt nicht gegen das Äquivalenzprinzip.
3. Eine Staffelung der Gebührenhöhe nach Stadtzonen ist bei Werbefahrzeugen grundsätzlich nicht erforderlich.

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
lugan123
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 7x hilfreich)

Danke sehr gute Antwort hat mir sehr wetergeholfen.
Wie verhält es sich wenn der werbeanhänger an einem zugelassenen Pkw hängt

3x Hilfreiche Antwort


#6
 Von 
lugan123
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 7x hilfreich)

Ich nutze den Anhänger regelmäßig sonst hätte ich ihn ja nicht gekauft, ich stelle ihn auch alle zwei Wochen woanders hin wenn ich ihn mal nicht brauche aber das reicht anscheinend nicht.

3x Hilfreiche Antwort


#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119332 Beiträge, 39711x hilfreich)

Was ich machen würde:
1. Nutz- und Parkprotokoll handschriftlich führen (ähnlich Fahrtenbuch)
2. Anhänger öfter umsetzen (nicht nur ein paar Meter vor/zurück oder auf gegenüber)



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
jojodeluxe
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 11x hilfreich)

Hallo,

ich habe ebenfalls ein Schreiben meiner Stadt bekommen, in dem mir Sondernutzung vorgeworfen wird.

Ich habe meinen Anhänger, der mit meiner Firmenwerbung bedruckt ist, die letzten 2 Monate werbewirksam geparkt und alle zwei Wochen umgestellt, da ich ihn nicht gebraucht habe. Das ist Sondernutzung, sehe ich ein.

Künftig werde ich den Anhänger aber öfter nutzen, weshalb ich darauf angewiesen bin, ihn irgendwo abzustellen. Kann auch gerne in einer Seitenstraße sein...

Also habe ich bei der Stadt angerufen, die Situation geschildert und gefragt, was ich tun muss, damit ich künftig meinen Anhänger nutzen und parken darf, ohne Ärger zu bekommen. Die Antwort war, dass ich entweder privat parken oder die Werbung entfernen muss. Auf meine Frage, wo ich das nachlesen kann, wurde auf das BayStrWG verwiesen.

Wenn dem so wäre, dürfte ja kein bedruckter Anhänger mehr irgendwo geparkt werden.

Ich dachte, dass ich der Stadt nun einfach nachweisen muss, dass der Anhänger nicht nur oder nicht überwiegend zu Werbezwecken genutzt wird, und die Sache dann geklärt ist, aber so darf ich ja nie wieder im Stadtgebiet parken?

Hat jemand eine Einschätzung oder einen Tipp, wie man da am besten vorgeht?

Danke und viele Grüße
Johannes


0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3087x hilfreich)

Sie haben ja irgendwo einen Betriebsstandort. Es wäre lebensfremd anzunehmen, daß Sie dort keine Abstellmöglichkeit für Ihre Kraftfahrzeuge, Anhänger, etc haben. Ergo ist es einfach, die - wenn ein Anhänger oder sonstwas - nun tagelang in der Stadt geparkt ist - unzulässige Nutzung zu begründen.

Natürlich darf ein bedruckter Anhänger irgendwo PARKEN - dann hat er aber auch im Allgemeinen die Zugmaschine dran oder in der Nähe und steht nicht tageweise in der Gegend herum., und dies dann womöglich auch noch rein zufällig natürlich an Einfallstraßen, Ausfallstraßen und Hauptverkehrsstraßen, nicht in Irgendwelchen Sackgassen am Wendehammer... Auch Stadtverwaltungen sind nicht mit dem Klammerbeutel gepudert. ;)

Zitat (von jojodeluxe):
Hat jemand eine Einschätzung oder einen Tipp, wie man da am besten vorgeht?


Ja - stellen Sie den Anhänger auf Ihrem Gelände ab.

-- Editiert von fb367463-2 am 28.03.2019 00:59

Signatur:

"Valar Morghulis"

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
jojodeluxe
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 11x hilfreich)

Danke für Ihren Beitrag, der jedoch leider nicht auf meine Frage eingeht.
Dass mein BISHERIGES Parken unzulässige Sondernutzung darstellt, habe ich in meinem ursprünglichen Beitrag schon zugestanden und werde es auch künftig unterlassen. Mir geht es nicht darum, wie ich diese Regelung umgehen kann, um trotzdem Werbung zu machen, sondern um die Aussage der Mitarbeiterin vom Ordnungsamt, wonach ich künftig nur noch Parken darf, wenn die Werbung entfernt wird, was meinen Informationen nach falsch ist.

Daher war ich heute beim Ordnungsamt und dort wurde mir bestätigt, dass ich auch künftig mit meinem Anhänger parken darf, wenn dies im Rahmen der normalen Nutzung erfolgt und eben nicht länger als 2 Wochen.

Danke trotzdem!
Viele Grüße
Johannes

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119332 Beiträge, 39711x hilfreich)

Zitat (von lugan123):
Der Anhänger darf nur noch kurzfristig

Korrekt, wobei das auch durchaus weniger als die berühmten 14 Tage sein können.



Zitat (von lugan123):
und auch nur wenn der Zusammenhang mit einer Baustelle ersichtlich ist abgestellt werden.

Das halte ich für Unfug.
Einfach mal nach der konkreten Rechtsgrundlage für dieses erfragen.


Und wenn es mit der Begründung ein "Knöllchen" gibt, würde ich dagegen vorgehen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3087x hilfreich)

Ich finde schon, daß ich auf Ihren Beitrag eingegangen bin. Ich habe geschrieben

Zitat (von fb367463-2):
Natürlich darf ein bedruckter Anhänger irgendwo PARKEN - dann hat er aber auch im Allgemeinen die Zugmaschine dran oder in der Nähe und steht nicht tageweise in der Gegend herum., und dies dann womöglich auch noch rein zufällig natürlich an Einfallstraßen, Ausfallstraßen und Hauptverkehrsstraßen, nicht in Irgendwelchen Sackgassen am Wendehammer.


Damit hat man doch Anhaltspunkte, die das Ordnungsamt darauf bringen können, darüber nachzudenken ob ein Anhänger gerade kurzzeitig geparkt oder werbewirksam abgestellt wurde.
Zitat (von jojodeluxe):
Ich dachte, dass ich der Stadt nun einfach nachweisen muss, dass der Anhänger nicht nur oder nicht überwiegend zu Werbezwecken genutzt wird, und die Sache dann geklärt ist, aber so darf ich ja nie wieder im Stadtgebiet parken?
Sie müssen das nachweisen bzw glaubhaft machen, wenn die nächste Verwarnung eintrudeln. Und dann werden die von mir genannten Punkte womöglich bei der Argumentation unterstützen. Sie können das natürlich auch im Voraus nachweisen, daß der Anhänger nicht zu Werbezwecken geparkt ist - dann müssen aber tatsächlich die Werbeschilder/-aufdrucke runter.

Interessant ist vielleicht beispielhaft dies hier:
https://www.ra-kotz.de/werbezwecke.htm

Das Gegenteil behauptet dies hier:

https://www.extratipp.com/hessen/guenstige-werbung-strassenrand-abgestellt-reklame-trend-anhaenger-ueberhaupt-legal-6836180.html

Man kann es halt so oder so sehen....


-- Editiert von fb367463-2 am 29.03.2019 04:06

Signatur:

"Valar Morghulis"

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
jojodeluxe
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 11x hilfreich)

Ihr erster Beitrag klang für mich so, als würden Sie meine Anfrage so deuten, dass ich einen Weg suche, die Gesetze zu umgehen, um trotzdem irgendwie mit meinem Anhänger werben zu können.
Dass dies nicht möglicht ist, habe ich ja schon eingesehen.

Mein zentrales Anliegen war die telefonische Auskunft vom Ordnungsamt, wonach ich künftig nur noch öffentlich parken darf, wenn die Werbung entfernt ist. Dies widerspricht meinen Informationen und auch Ihren Aussagen, daher hatte ich Bedenken, dass es künftig auch bei ordnungsgemäßem Parken zu Problemen kommen könnte, wenn ein Mitarbeiter meines städtischen Ordnungsamts mit dieser Falschinformation ausgestattet ein eintägiges Parken zu betrieblichen Zwecken als unerlaubte Sondernutzung bewertet und ich wieder Post bekomme und mich mit dem Ordnungsamt rumärgern darf.

Auf diese Thematik sind Sie nicht eingegangen, daher mein Kommentar dazu. Vielleicht habe ich mich auch missverständlich ausgedrückt. Egal, ich bin dankbar für jede Hilfe!
Das Problem ist ja nun gelöst und insbesondere Ihr letzter Beitrag könnte künftig mir oder anderen in ähnlichen Situationen helfen.

Danke und viele Grüße
Johannes

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3087x hilfreich)

Zitat (von jojodeluxe):
wonach ich künftig nur noch öffentlich parken darf, wenn die Werbung entfernt ist.
Das habe ich auch noch nicht in dieser Form gehört. Vermutlich hat sich die Dame ähnlich missverständlich ausgedrückt wie ich vorher lol. Hersteller für abnehmbare Werbeschilder würden sich freuen ;)

Signatur:

"Valar Morghulis"

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
hoxxo
Status:
Beginner
(76 Beiträge, 3x hilfreich)

wenn man also die Zugmaschine auch dort stehen ließe, wäre damit der Anlaß zum Anstoß ausgehebelt?

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