Ärztliches Gutachten zulässig?

20. Juli 2018 Thema abonnieren
 Von 
amz484786-78
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 1x hilfreich)
Ärztliches Gutachten zulässig?

Servus,
wurde vor 8 Monaten bei einer Kontrolle im Diskobereich mit 0,7 gramm cannabis erwischt. Bußgeldbescheid im Februar 900 Euro . Über RA Einspruch eingelegt, dieser wurde abgelehnt und eine Hauptverhandlung angesetzt. Da stehen natürlich finanzieller Aufwand in keinerlei Verhältnis zum Ergebnis. Daher werde ich wohl zähneknirschend den Strafbefehl bezahlen. Vorher keinerlei Vorstrafen oder andere Auffälligkeiten. Durch die erweiterte Akteneinsicht weiß ich das im November 2017 die Führerscheinstelle informiert wurde. Was ist da noch zu erwarten? Wie sollte ich mich im Fall einer Ladung zum äG verhalten??? Konsummuster: Abstinent seit 3 Monaten , vorher in unregelmäßigen Abständen am Wochenende und wenn dann wenig (ca halber Joint pro Konsum). Danke Mfg

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32886 Beiträge, 17271x hilfreich)

Über RA Einspruch eingelegt, dieser wurde abgelehnt und eine Hauptverhandlung angesetzt. Da stehen natürlich finanzieller Aufwand in keinerlei Verhältnis zum Ergebnis. Daher werde ich wohl zähneknirschend den Strafbefehl bezahlen. Komplett unlogisch - erstens wurde der Einspruch noch gar nicht abgelehnt, denn er wurde ja noch gar nicht verhandelt, und zweitens hat der RA den Einspruch doch wohl nicht gratis aufgesetzt: An zusätzlichen Kosten käme also nur noch die Gebühr für die Teilnahme an der Hauptverhandlung dazu...

-- Editiert von muemmel am 20.07.2018 18:03

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
amz484786-78
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 1x hilfreich)

Danke für ihren Beitrag. Ich habe mich etwas abgekürzt und wie sie richtig angemerkt haben auch fachlich nicht korrekt ausgedrückt weil es mir hauptsächlich um die beiden eigentlichen Fragestellungen geht.
Die Entscheidung den Strafbefehl anzunehmen ist bereits gefallen. Muss ich das vorher ankündigen oder reicht das Nicht-Erscheinen (persönliches Erscheinen ist angeordnet) zur Vollstreckung des SB?

-- Editiert von amz484786-78 am 20.07.2018 18:27

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3093x hilfreich)

Ein einfaches Schreiben an das Amtsgericht mit dem Inhalt „Ich nehme den Einspruch gegen den Strafbefehl zurück", versehen mit einer Unterschrift, genügt (Aktenzeichen nicht vergessen). Falls schon ein Termin vom Amtsgericht bestimmt war, werden Sie Nachricht vom Gericht erhalten, dass der Termin aufgehoben wurde. Auch wenn Sie dieses Schreiben nicht erhalten, z. B. weil die Zeit zwischen Rücknahme und Hauptverhandlungstermin zu knapp war, müssen Sie nicht zur Hauptverhandlung erscheinen – die findet nämlich nicht mehr statt.

Einfach nicht erscheinen und die Verhandlung platzen lassen könnte dazu führen, daß Sie die Kosten dafür zu tragen haben. Außerdem würde dann in Ihrer Abwesenheit über Ihren Einspruch entschieden und nach Beginn der Verhandlung ist die Rücknahme des Einspruchs nur noch mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft möglich.

Also kurzes Schreiben ans Gericht, fertig.

Signatur:

"Valar Morghulis"

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12309.11.2018 09:43:45
Status:
Lehrling
(1613 Beiträge, 610x hilfreich)

Zitat (von amz484786-78):
Ärztliches Gutachten zulässig?


Ja.

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