Hallo Wissende,
mir wurde am 19.11.09 ein Bußgeldbescheid zugestellt, wo mir vorgeworfen wurde, im Juli auf der Autobahn zuwenig Abstand gehalten zu haben, rund 100 Euro soll das kosten.
Ich konnte mich daran nicht erinnern und habe wegen Verfolgungsverjährung Einspruch eingelegt. Dazu muss ich sagen, dass ich damals einen Mietwagen fuhr, die Mietwagenfirma aber meine korrekte Adresse hatte. Ich habe mich im Einspruch auch darauf bezogen, dass bei Kennzeichenanzeigen, die von einer juristischen Person (Mietwagenfirma) beantwortet werden, die Verjährung nicht zu Lasten des Betroffenen unterbrochen ist.
Der Einspruch wurde nun abgelehnt, weil am 21.10. (kurz vor Ende der Verjährungsfrist) die Anhörung durch die Polizei meines Wohnortes (der Tatvorwurf war woanders) angeordnet wurde. Man beruft sich darauf, dass allein durch Unterschrift der Anhörungsanordnung die Verjährungsfrist unterbrochen wurde. Diese Anhörung ist aber nie erfolgt.
Ich habe erst durch den Bussgeldbescheid des Landkreises von der Sache überhaupt erfahren.
Hinzu kommt: Der im Bussgeldbescheid genannte Tatort liegt weder im angegebenen Landkreis, noch im entsprechenden Bundesland, sondern kurz hinter der Landesgrenze. Kann man die Zuständigkeit des Landkreises in Zweifel ziehen ?
Vielen Dank im voraus
hjb
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Abstand - Zuständigkeit des Landkreises in Zweifel ziehen ?
28. November 2009
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Frage vom 28. November 2009 | 10:37
Von
Status: Schüler (215 Beiträge, 36x hilfreich)
Abstand - Zuständigkeit des Landkreises in Zweifel ziehen ?
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#1
Antwort vom 29. November 2009 | 19:53
Von
Status: Junior-Partner (5997 Beiträge, 1940x hilfreich)
In der Tat wurde die Verjährung durch die Anordnung der Anhörung unterbrochen.
Wenn die Örtlichkeit falsch angegeben wurde besteht ein Anspruch auf einen korrigierten Bußgeldbescheid. Der kostet dann aber nochmals 3,50€ zusätzlich. Am festgestellten Verstoß ändert die falsche Ortsangabe aber nichts.
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