ALDI-ausserhalb Öffnungszeiten-Abgeschleppt

17. Dezember 2003 Thema abonnieren
 Von 
AlexG.
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
ALDI-ausserhalb Öffnungszeiten-Abgeschleppt

Hallo
ich wurde heute in MA auf einem Parkplatz eines kleinen Einkaufszentrums abgeschleppt. Zu dem Einkaufszentrum gehört ein ALDI ein DM und ein BURGERKING.Mein Fahrzeug wurde um 9:10 geräumt mit der Begründung das Fahrzeug sei nicht für den Einkaufsvorgang abgesellt worden. Auftraggeber: ALDI
Ich hätte da einige Fragen zu der Rechtmässigkeit dieses Vorgangs :

1."Soweit privatrechtlich auf § 859 Abs. 3 BGB zurückgegriffen wird, ist darauf zu achten, daß bei Maßnahmen gegen den Besitzentzug der Grundsatz der Schadensgeringhaltung" inwieweit greift dieser Grundsatz?

2. Wäre es nicht rechtmässig zuerst eine Verwarnung auszusprechen?

3. Wie sieht es mit der Beweismöglichkeit von ALDI aus, dass ich mich nicht in dem Einkaufszentrum aufgehalten habe ?

4. Gibt es für mich einen Rückerstattungsanspruch der Kosten gegenüber ALDI?


Vielen Dank

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Fran_zi
Status:
Schüler
(292 Beiträge, 9x hilfreich)

Vielleicht hat ja einer von ALDI gesehen, dass Du den Parkplatz nach dem Einparken verlassen hast, ohne einkaufen zu gehen ;)

Sagen kann ich leider nichts "gewichtiges" dazu.

-----------------
"Es kommt nicht darauf an, WAS man ist, sondern WIE man es ist :) "

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

ad 1.:
"Schadensgeringhaltung" bedeutet nicht, daß jedweder Schaden des Besitzstörers vermieden werden muß.
Es soll damit nur verhindert werden, daß übermäßiger bzw. unangemessen hoher Schaden angerichtet wird.

(Extrem-)Beispiele:
* Ihr Fahrzeug würde gesprengt, obwohl es niemanden behindert. :)
* Ein widerrechtlich abgestellter Schrank würde zerstört und entsorgt anstatt nur auf die Straße gestellt etc.

ad 2.:
"Rechtmäßig" schon (d.h. es wäre zulässig); ob allerdings eine Pflicht besteht, hier zunächst zu verwarnen, würde ich bezweifeln.

ad 3.:
Sie schreiben doch selbst "außerhalb der Öffnungszeiten".

ad 4.:
Nur wenn nach #2 eine vorherige Verwarnung als Pflicht angenommen würde.
Das sehe ich aber wie gesagt nicht.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
AlexG.
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo

ich muss noch Hinzufügen, dass die Öffnungszeiten des DM ab 9:00 - 20:00
sind, d.h. 9:10 hättei genausogut mich im DM
befinden können !

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
maître
Status:
Schüler
(316 Beiträge, 35x hilfreich)

Ich kann mich Mareike nur anschließen.

zu 1.
Die Schadensminderungsobliegenheit betrifft die Rechtmäßigkeit des Abschleppvorganges nicht, sondern nur die Frage des Anspruches auf Erstattung der Kosten. In einem Fall des § 859 III BGB ist die Pflicht, den Schaden möglichst gering zu halten, eigentlich immer dadurch ausgeschaltet, dass der Besitzer des Parkplatz ein sofortiges Recht zur Selbsthilfe hat.

zu 2. D. h. man kann von ihm auch nicht verlangen, dass er vorher verwarnt oder die Rückkehr abwartet.

zu 3. Wenn es nicht ihr eigener Parkplatz war (getrennte Parkplätze von Aldi, DM usw.), wurdest Du sicher beobachtet.

zu 4. Nach den obigen Ausführungen nicht.

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