aussage wiederufen

15. Februar 2011 Thema abonnieren
 Von 
jackbeam666
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
aussage wiederufen

hallo,vielleicht kann mir jemand helfen??? wenn ein zeuge unter druck der staatsanwaltschaft und aus nervosität eine falschaussage zum nachteil des beschuldigten macht,indem er nur das bestätigt was der staatsanwalt ihm mehr oder weniger in den mund legt...kann er diese aussage nach urteilsverkündung (sind in revision gegangen) wiederufen???
durch seine aussage ist ein anderer zeuge der uneidlichen falschaussage angeklagt worden...
lg und danke

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32828 Beiträge, 17249x hilfreich)

Hi,

kann er. Aber dann schließt er Bekanntschaft mit dem § 153 StGB , wenn ihm geglaubt wird, oder alternativ mit dem § 258 StGB , wenn ihm nicht geglaubt wird. Und inbesondere die Strafandrohung des § 153 ist recht heftig...

Gruß vom mümmel

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#2
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1492x hilfreich)

Zeugen sind verpflichtet, die Wahrheit zu sagen, wozu auch gehört, dass eine Aussage vollständig ist.
Wenn die Aussage, um die es geht, vor Gericht erfolgt ist, können Sie ja kaum dem Staatsanwalt die Schuld daran geben, denn das Gericht hat die Fragen schließlich zugelassen.
Wenn Sie so nach dem Widerruf der Aussage fragen gibt es ja nur zwei Möglichkeiten: entweder die Aussage war inhaltlich falsch oder sie stimmt, sollte aber so nicht erfolgen. Für beides gilt, was muemmmel schon ausgeführt hat.
Sie sagen, es war eine Falschaussage. Dann wären wir beim § 153.

Das Revisionsgericht prüft im Übrigen keine Tatsachen mehr. Es prüft, ob in der ersten Instanz Rechtsfehler gemacht wurden. Wenn Zeugen nach dem Urteil der ersten Instanz meinen, sich etwas anders überlegt zu haben, ist das für das Revisionsverfahren egal.

Die Zwickmühle wird für den Zeugen dann in dem Verfahren gegen den damaligen Zeugen komplett, gegen den jetzt das Verfahren eingeleitet worden ist. In diesem Verfahren muss dann ja der Zeuge, der seinerzeit gelogen hat (oder fällt Ihnen ein schöneres Wort dafür ein?) wieder aussagen. Allerdings müsste er auch dort die Wahrheit sagen. Dann hat er 2 Möglichkeiten: Entweder er sagt zur Abwechslung mal die Wahrheit (mit der Gefahr, sich der strafrechtlichen Verfolgung auszusetzen) oder er geht (nicht zu Unrecht) davon aus, sich mit einer wahrheitsgemäßen Aussage der strafrechtlichen Verfolgung auszusetzen. Dann kann er gem. § 55 StPO das Zeugnis verweigern.
Diese Entscheidung kann ihm allerdings keiner abnehmen.

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