Die Klage gegen einen früheren Arbeitgeber wird nicht angenommen, da lediglich seine Postfach-Adresse bekannt ist, er seine Firmenanschrift herauszugeben sich verweigert und Arbeitsagentur sowie Sozialbehörden, AOK, Knappschaft, den Standpunkt vertreten, Straßenbezeichnung und Hausnummer des AG seien "Sozialdaten" i.S. § 67
SGB 10.
Diese Meinung vertritt auch der Bundesdatenschutzbeauftragte.
Die Post weigert sich, den Ort des Postamtes zu "verraten", wo das Postfach untergebracht ist. Von der Gewerbebehörde war lediglich zu erfahren, dass dieser Arbeitgber nicht im Gewerberegister aufscheint (obwohl er ein erlaubnispflichtiges Gewrebe gem. §34a GewO
betreibt). WAS KANN MAN TUN, damit eine Klage vom Arbeitsgericht doch noch angenommen wird?
-- Editiert von edlub am 19.11.2007 15:39:03
-- Editiert von edlub am 19.11.2007 15:43:23
Zustelladresse, §177 ZPO, ZustRG
Fragen zu Ihrem Verfahren?
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Entweder die Adresse herausfinden (gibt es denn keine Schriftstücke wie Arbeitsvertrag oder Kündigung, auf denen die Adresse steht?) oder wenn das absolut nicht möglich ist, dann öffentliche Zustellung.
Im Übrigen müssen ja mal irgendwann Arbeitsleistungen erbracht worden sein. Wo wurden die denn erbracht. Notfalls vorbei fahren und ermitteln ob der AG dort noch ansässig ist.
-- Editiert von eidechse am 20.11.2007 13:20:50
Sämtliche Unterlagen sowie der Internet-Auftritt tragen lediglich die Postfach-Adresse, über deren Standort-Filiale auch die Post keine Auskunft gibt. Desgleichen wird diese Briefkastenadresse auch in den Verträgen mit Kunden etc. eingesetzt. Arbeitsort war Sitz des Kunden, ein Firmenfahrzeug ist auf einen anderen Namen zugelassen. Zwischenzeitlich hat die BA entschieden, dass Straßenname und Hausnummer (sic!) auch dem Sozialdatenschutz unterliegen, und beim zuständige Bundesbeauftragten für den Datenschutz wackelt man nur mit dem Kopf. Beim Arbeitsgericht schlug man mir vor, eine Detektei zu engagieren (die mutmaßlich mehr kosteet als den Streitwert).
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