Zuständigkeit Amtsgericht

31. Januar 2018 Thema abonnieren
 Von 
Korrekt74
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 2x hilfreich)
Zuständigkeit Amtsgericht

Hallo, ich habe folgende Fragestellung. Es geht um eine Klage wegen Trennungsunterhaltes. Der Beklagte wohnt im Amtsgerichtsbezirk B-Stadt und die Klägerin im AG-Bezirk A-Stadt. Normalerweise sollte somit das für B-Stadt zuständige Amtsgericht mit der Sache betraut werden.
Die Anwältin der Klägerin hat sich jedoch in A-Stadt an das AG gewandt und der Fall wurde dort angenommen. Eine schriftliche Einlassung des Anwaltes der Beklagten, hinsichtlich der nicht vorhandenen örtlichen Zuständigkeit, erbrachte keine Veränderung.
Welche Maßnahmen könnte man noch veranlassen um das Verfahren an das eigentlich zuständige AG zu bekommen? Darf ein Richter solch eine Zuständigkeitsentscheidung für sich, ohne Überprüfung durch Dritte, treffen? Liegt evtl. sogar ein Verfahrensfehler vor?
Besten Dank für für eure Sicht der Dinge.
Mfg
Christian

-- Editiert von Korrekt74 am 31.01.2018 16:19

-- Editiert von Korrekt74 am 31.01.2018 16:20

-- Editiert von Moderator am 31.01.2018 17:54

-- Thema wurde verschoben am 31.01.2018 17:54

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38324 Beiträge, 13977x hilfreich)

Wir wissen nicht, wie die genauen Voraussetzungen in dem speziellen Fall sind. Es gibt ja durchaus mehrere Zuständigkeitsmöglichkeiten. Aber, dass ein absolut unzuständiges Gericht sich ein Verfahren aufhalst, das kann ich mir nur schwer vorstellen. Und Anwälte sind ja in dem Verfahren drinnen.

wirdwerden.

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#2
 Von 
Korrekt74
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 2x hilfreich)

Danke für die rasche Antwort.
Es handelt sich um ein Hauptsache Verfahren zur Festsetzung von Trennungsunterhalt.
Zuvor wurde am richtigen, örtlich zuständigen AG in B-Stadt das EA-Vefahren (Einstweilige Anordnung) zur Festsetzung des Trennungsunterhaltes abschlägig beschieden.
Nun liegt die Vermutung nahe, dass die Klägerin es einfach bei einem anderen AG versuchen will. Das Hauptsacheverfahren beim AG B-Stadt wird nämlich nicht nennenswert anders ausfallen als das zuvor beschiedene EA Verfahren. Davon wird die Klägerin auch mal ausgehen und daher mit dem AG Wechsel einen anderen weg suchen.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von Korrekt74):
Normalerweise sollte somit das für B-Stadt zuständige Amtsgericht mit der Sache betraut werden.


Ergibts sich "normalerweise" aus § 122FamFG? Oder ist das nur eine Vermutung.

Berry

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Korrekt74
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 2x hilfreich)

Da bin ich nicht sicher, jedoch kann ich folgende Ausführungen machen (fett gedruckt):
Anbei der Gesetzestext aus folgender Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/famfg/__122.html

Ausschließlich zuständig ist in dieser Rangfolge:
1.
das Gericht, in dessen Bezirk einer der Ehegatten mit allen gemeinschaftlichen minderjährigen Kindern seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat

---beide Parteien haben ein minderjähriges gemeinsames Kind bei sich wohnen
2.
das Gericht, in dessen Bezirk einer der Ehegatten mit einem Teil der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern bei dem anderen Ehegatten keine gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben;

---trifft nicht zu
3.
das Gericht, in dessen Bezirk die Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt zuletzt gehabt haben, wenn einer der Ehegatten bei Eintritt der Rechtshängigkeit im Bezirk dieses Gerichts seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat

---der Beklagte lebt mach wie vor im zuletzt gemeinschaftlich genutzten Haus, AG Bezik B-Stadt
4.
das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;

---hier wäre ebenfalls das AG B-Stadt zuständig
5.
das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;

---nun erst wechselt die Zuständigkeit in den AG Bezirk K-Stadt
6.
in den Fällen des § 98 Absatz 2 das Gericht, in dessen Bezirk der Ehegatte, der im Zeitpunkt der Eheschließung das 16., aber nicht das 18. Lebensjahr vollendet hatte, seinen Aufenthalt hat;

---trifft nicht zu
7.
das Amtsgericht Schöneberg in Berlin.

---trifft nicht zu

Demnach wären unter Ziffer 1 (zumindest diskutierfähig) jedoch absolut von Ziffer 2 bis 4 das AG B-Stadt zuständig.
Hier drängt sich für mich die Frage auf, weshalb der Fall wegen der örtlichen Zuständigkeit nicht ordnungsgemäß an das AG B-Stadt fällt.

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