Folgender Fall:
Ich habe Anzeige wegen Koerperverletzung und Freiheitsberaubung gestellt.
Diese richtete sich gegen eine von den Dresdner Verkehrsbetrieben angeheuerte Truppe eines Sicherheitsdienstes, welche Nachts im Auftrag der DVB auf die Fahrgaeste als Kontrolleure losgelassen wird (gueltiger Fahrausweis war vorhanden).
Ich bin der Meinung, das es von erheblichem oeffentlichen Interesse ist, weil diese Personen auf die Oeffentlichkeit losgelassen werden.
Ausserdem wuerden keine Vorstrafen vorliegen.
Was mich bei solchen Briefen nicht wundert.
Wie kann ich dieser Verfahrenseinstellung widersprechen und die Wideraufnahme des Verfahrens erreichen?
Widerpruch gegen §153 Abs. 1 StPO
Fragen zu Ihrem Verfahren?
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Als nicht Betroffener ist das nicht möglich.
Als Betroffener wäre §172 StPO
heranzuziehen.
§ 172 StPO
trifft nicht zu, wie dem Abs. 2 zu entnehmen ist, wo es u.a. heißt:
"Der Antrag ist nicht zulässig, wenn das Verfahren ausschließlich eine Straftat zum Gegenstand hat, die vom Verletzten im Wege der Privatklage verfolgt werden kann, oder wenn die Staatsanwaltschaft nach § 153 Abs. 1, § 153a Abs. 1 Satz 1, 7 oder § 153b Abs. 1 von der Verfolgung der Tat abgesehen hat; dasselbe gilt in den Fällen der §§ 153c bis 154 Abs. 1 sowie der §§ 154b und 154c."
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Die Einstellung kann eigentlich nicht angefochten werden. Es kann aber dennoch eine Beschwerde eingelegt werden, weil man sich halt gegen alles beschweren kann. Das ist dann eine sog. sachliche Dienstaufsichtsbeschwerde, über die die Generalstaatsanwaltschaft entscheidet.
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