Widerpruch gegen §153 Abs. 1 StPO

12. November 2008 Thema abonnieren
 Von 
mah
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Widerpruch gegen §153 Abs. 1 StPO

Folgender Fall:
Ich habe Anzeige wegen Koerperverletzung und Freiheitsberaubung gestellt.
Diese richtete sich gegen eine von den Dresdner Verkehrsbetrieben angeheuerte Truppe eines Sicherheitsdienstes, welche Nachts im Auftrag der DVB auf die Fahrgaeste als Kontrolleure losgelassen wird (gueltiger Fahrausweis war vorhanden).

Ich bin der Meinung, das es von erheblichem oeffentlichen Interesse ist, weil diese Personen auf die Oeffentlichkeit losgelassen werden.
Ausserdem wuerden keine Vorstrafen vorliegen.
Was mich bei solchen Briefen nicht wundert.

Wie kann ich dieser Verfahrenseinstellung widersprechen und die Wideraufnahme des Verfahrens erreichen?

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Leibgerichtshof
Status:
Student
(2318 Beiträge, 789x hilfreich)

Als nicht Betroffener ist das nicht möglich.

Als Betroffener wäre §172 StPO heranzuziehen.

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#2
 Von 
Dieter25
Status:
Lehrling
(1970 Beiträge, 995x hilfreich)

§ 172 StPO trifft nicht zu, wie dem Abs. 2 zu entnehmen ist, wo es u.a. heißt:
"Der Antrag ist nicht zulässig, wenn das Verfahren ausschließlich eine Straftat zum Gegenstand hat, die vom Verletzten im Wege der Privatklage verfolgt werden kann, oder wenn die Staatsanwaltschaft nach § 153 Abs. 1, § 153a Abs. 1 Satz 1, 7 oder § 153b Abs. 1 von der Verfolgung der Tat abgesehen hat; dasselbe gilt in den Fällen der §§ 153c bis 154 Abs. 1 sowie der §§ 154b und 154c."

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#3
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

Die Einstellung kann eigentlich nicht angefochten werden. Es kann aber dennoch eine Beschwerde eingelegt werden, weil man sich halt gegen alles beschweren kann. Das ist dann eine sog. sachliche Dienstaufsichtsbeschwerde, über die die Generalstaatsanwaltschaft entscheidet.

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