Vorladung dasselbe wie Strafantrag ?

4. Januar 2010 Thema abonnieren
 Von 
guest-12317.01.2010 12:05:36
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Vorladung dasselbe wie Strafantrag ?

Hallo,

habe folgende Frage:
Ist eine Vorladung dasselbe wie eine Straf ANZEIGE oder wie ein Straf ANTRAG?

Was pasiert, wenn eine Vorladung nicht wahrgenommen wurde, eine Anzeige bei der Polizei erfolgt ist, aber kein Strafantrag gestellt wurde und 3 Monate verstreichen (Frist für Strafanzeige in diesem Fall?) Oder wird durch eine Anzeige die Frist von 3 Monaten automatisch verlängert?

Gruß Gerda

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7 Antworten
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#1
 Von 
Stefan 5
Status:
Bachelor
(3905 Beiträge, 1298x hilfreich)

Eine Vorladung ist mitnichten das gleiche wie eine Strafanzeige oder ein Strafantrag.

Eine Vorladung erfolgt seitens der Polizei um in einem Ermittlungsverfahren Informationen zu erhalten. Regelmäßig liegt also bereits die Anzeige einer Straftat vor.

Ein Strafantrag ist bei absoluten Antragdelikten Voraussetzung für eine Verfolgung bzw. Bestrafung.

Eine bloße Anzeige der Tat verlängert keine Fristen.

Der Strafantrag muss innerhalb von drei Monaten nach Begehung der Tat gestellt werden.

Wenn aber der Geschädigte eine Strafanzeige wegen einer Tat gegen sich selbst erhebt ist kaum vorstellbar, dass er nicht gleichzeitig Strafantrag stellt.

Bei einem relativen Antragsdelikt kann darüberhinaus die Staatsanwaltschaft auch ohne Strafantrag die Tat verfolgen, wenn sie das öffentliche Interesse an der Verfolgung der Tat bejaht.





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#2
 Von 
guest-12317.01.2010 12:05:36
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke! Und noch eine Frage: wann ist denn etwas von öffentlichem Interesse? Ist es das nicht immer nur für den Privatmann, der Opfer von irgendetwas wurde?

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#3
 Von 
guennei
Status:
Beginner
(88 Beiträge, 12x hilfreich)

Hallo,

Zitat: "Danke! Und noch eine Frage: wann ist denn etwas von öffentlichem Interesse?"

Wenn es über den Rechtsbereich des einzelnen hinausgeht. Wenn Sie sich beispielsweise mit Ihrer Nachbarin streiten und sich gegenseitig beleidigen, geht das nicht über den Rechtsfrieden des einzelnen hinaus. Die Öffentlichkeit hat kein Interesse daran, dass die Tat vom Staat verfolgt wird.
Begegnen Sie hingegen einem Mob, der Sie mit übelsten Naziparolen unter zahlreichen Zeugen in der Fußgängerzone oder Straßenbahn beschimpft, wird öffentliches Interesse zu bejahen sein, da auch die übrigen Anwesenden von derartigem Verhalten abgestoßen werden.

Zitat: "Ist es das nicht immer nur für den Privatmann, der Opfer von irgendetwas wurde?"

Mitnichten. Auch ein Amtsträger kann Opfer einer Straftat werden, deren Verfolgung grundsätzlich einen Strafantrag erfordert. Die Staatsanwaltschaft prüft ebenso, ob öffentliches Interesse vorliegt.

Grüße




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#4
 Von 
Stefan 5
Status:
Bachelor
(3905 Beiträge, 1298x hilfreich)

Ein (besonderes) öff. Interesse ist grundsätzlich gegeben, wenn die Tat über den Lebenskreis der unmittelbar Beteiligten hinaus wirkt und die Strafverfolgung im Interesse der Allgemeinheit geboten ist.

Die Staatsanwaltschaft kann das öffentliche Interesse an einer Strafverfolgung aber nur bei relativen Antragsdelikten (z.B. einfache Körperverletzung) bejahen.

Bei Beleidigungen hat der Gesetzgeber aber nicht vorgesehen, dass die Bejahung eines öffentlichen Interesses die Möglichkeit der Strafverfolgung ermöglicht. Hier ist ein Strafantrag obligatorisch (mit einer Ausnahme).

Ausnahme:
Ist die Tat durch Verbreiten oder öffentliches Zugänglichmachen einer Schrift (§ 11 Abs. 3), in einer Versammlung oder durch eine Darbietung im Rundfunk begangen, so ist ein Antrag nicht erforderlich, wenn der Verletzte als Angehöriger einer Gruppe unter der nationalsozialistischen oder einer anderen Gewalt- und Willkürherrschaft verfolgt wurde, diese Gruppe Teil der Bevölkerung ist und die Beleidigung mit dieser Verfolgung zusammenhängt.


Im vorgenannten Beitrag kann also auch bei dem Beispielsfall mit dem Mob kein öffentliches Interesse bejaht werden. Eine Strafverfolgung wäre hier nur möglich, wenn das Opfer beispielsweise ein Jude war (siehe Ausnahme) und das Opfer einer Strafverfolgung nicht widerspricht.

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#5
 Von 
guennei
Status:
Beginner
(88 Beiträge, 12x hilfreich)

@ Stefan 5

Danke, für die ergänzende Erläuterung. Ist für mich aber nicht ganz nachvollziehbar. Warum sollte eine Strafverfolgung in Bezug auf den Beispielsfall mit dem Mob im Interesse der Allgemeinheit weniger geboten, wenn selbiger lautstark gegenüber einer Person Judens.. skandiet und diese diesem Glauben tatsächlich aber gar nicht angehört?

Grüße

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1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Stefan 5
Status:
Bachelor
(3905 Beiträge, 1298x hilfreich)

"Warum sollte eine Strafverfolgung in Bezug auf den Beispielsfall mit dem Mob im Interesse der Allgemeinheit weniger geboten, wenn selbiger lautstark gegenüber einer Person Judens.. skandiet und diese diesem Glauben tatsächlich aber gar nicht angehört?"

Dies ist mehr eine politische als juristische Frage. Wenn das Gesetz zwingend einen Strafantrag voraussetzt, der nicht durch das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung ersetzt werden kann, dann kann man als Jurist daran nicht rütteln.
Dies gilt aber nur für den Tatbestand der Beleidigung. Gegebenenfalls kommt man ja über § 130 StGB zu einer Bestrafung.






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#7
 Von 
guennei
Status:
Beginner
(88 Beiträge, 12x hilfreich)

"Dies ist mehr eine politische als juristische Frage. Wenn das Gesetz zwingend einen Strafantrag voraussetzt, der nicht durch das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung ersetzt werden kann, dann kann man als Jurist daran nicht rütteln.
Dies gilt aber nur für den Tatbestand der Beleidigung. Gegebenenfalls kommt man ja über § 130 StGB zu einer Bestrafung."


So scheint es zu sein. Im Unrechtsgehalt sehe in keinen Unterschied, wobei in einem Fall der Staat klagt im anderen wird dem Geschädigten zugemutet, selbst die Bestrafung der Täter im Wege der Privatklage durchzusetzen. Wird er aber vermutlich aus Angst vor Repressalien nicht machen.
Danke für die Erläuterungen,

Grüße

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