Ein Verfahren wurde abgeschlossen, der Beklagte muss Zinsen (Basiszinssatz + 5 %) auf die Hauptforderung zahlen. Der Kläger lässt seinen RA die Höhe der Zinsen ausrechnen und dem Beklagten mitteilen, dieser wehrt sich und behauptet, die Zinsen seien zu hoch berechnet. Begründung: Ein Teilbetrag der Hauptforderung sei bereits vor 4 Jahren bezahlt worden, dies habe der RA nicht berücksichtigt. Der Kläger behauptet, dass die Zahlung durchaus berücksichtigt sei.
Der Kläger droht daraufhin dem Beklagten mit Vollstreckungsmaßnahmen.
Sind diese Drohungen ausreichend untermauert oder kann auf Zinsen nicht einfach so vollstreckt werden, wenn die Höhe der Zinsen streitig ist? Muss hier evtl. zur Durchsetzung von Ansprüchen ein gesondertes Verfahren eingeleitet werden?
Wer muss wem eine korrekte Zinsaufstellung präsentieren? Der Gläubiger oder der Schuldner? Was kann die jeweilige Gegenseite unternehmen, wenn die Zinsberechnung streitig ist?
Vollstreckung oder Klage wegen Zinsen
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Wie lange liegt das Urteil denn schon vor?
Das Urteil ist aus 2007, das Berufungsverfahren der Hauptsache wurde letztlich wegen zu später Eingaben abgelehnt, die Zinsforderung hat der Gläubiger im November gestellt, der Schuldner hat damals den unstreitigen Teil bezahlt, die Zinsen auf den Teilbetrag jedoch einbehalten.
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Hier kennt ja jetzt niemand, die Forderungsaufstellung, die der RA gemacht hat auch der genaue Tenor des Urteils ist nicht bekannt. Grundsätzlich kann man aber folgendes sagen:
Wenn der Tenor folgendermaßen lautet:
'Der Beklagte wird verurteilt an den Kläger ? € nebst Zinsen in Höhe von ... seit dem ... zu zahlen.',
dann muss der Beklagte, wenn er nach Erlass des Urteils nichts mehr bezahlt hat aus dem Urteil diesen Betrag nebst den Zinsen seit dem Zeitpunkt zahlen.
Wenn der Tenor irgendwie die Aufteilung der Zinsschuld vorsieht, z.B. so:
'Der Beklagte wird verurteilt an den Kläger ? € nebst Zinsen in Höhe von ... aus einem Betrag in Höhe von ? € für die Zeit von ... bis ... und aus einem Betrag in Höhe von ? € seit dem zu zahlen.',
dann muss natürlich eine Aufteilung der Zinsen stattfinden.
Letztendlich wird es wohl auf die Fassung des Urteilstenors ankommen, ob der Beklagte Recht hat. Aus dem Urteil kann aber entsprechend dem Tenor unproblematisch die Zwangsvollstreckung betrieben werden.
Die Forderungsaufstellung des RA enthält u. a.:
Kumulierte Beträge:
anfängliche HF 1.504,85 €
Hauptf.zinsen 387,98 €
Zahlungen 1.504,85 €
Gesamtforderung: 387,98 €
Die Hauptforderung wird aufgesplittet in:
15.03.04 gez. 204,-- €
13.08.07 gez. 1.300,85 €
und die Zinsen in:
Basiszins + 5 %
aus 103,38 vom 04.09.03 bis 12.08.07
aus 460,16 € vom 06.10.03 bis 12.08.07
aus 460,16 € vom 05.11.03 bis 12.08.07
aus 481,15 € vom 08.06.03 bis 12.08.07
das heißt also, dass auf 1.504,85 € bis 12.08.07 Zinsen verlangt werden.
Der Kläger hat mit Schreiben vom 30.03.04 die Sache in Höhe der Zahlung vom 15.03.04 als erledigt erklärt.
Zinsen wurden vom Beklagten in Höhe von 328,87 € gezahlt, nachdem die Forderungsaufstellung zugesandt wurde.
Jetzt fehlt nur noch der Tenor.
Der Tenor liegt z. Zt. leider nicht vor, ich arbeite dran...
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