Verlegung Gerichtsstand

18. Dezember 2007 Thema abonnieren
 Von 
dealer4free
Status:
Frischling
(33 Beiträge, 18x hilfreich)
Verlegung Gerichtsstand

Fallbeispiel:
Kläger kauft von Internetunternehmen Ware und will die Ware nun zurück geben aufgrund Mangel. Es kommt zu einem rechtlichen Streit und der Kläger will gerichtlich den Rücktritt erzwingen.

Beide Parteien wohnen aber ca. 800km ausseinander, aber beide in Deutschland. Muss das Unternehmen nun zum Kläger oder muss der Kläger zum Unternehmensstandort. Das Unternehmen hat in den AGB erklärt, dass der Gerichtstandort am Standort des Unternehmens ist.

Wo findet der Prozess statt und wie kann man um die Verlegung des Gerichtsstand vorgehen.

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15 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Was weiss ich?
Status:
Student
(2270 Beiträge, 802x hilfreich)

Der Kläger verklagt den Beklagten eigentlich grundsätzlich am Wohnort des Beklagten. Dies wurde auch rechtswirksam in den AGB des Beklagten vereinbart. Eine Verlegung des Gerichtsstandes ist m.E. nicht möglich und kostenmäßig würde sich da eh nichts tun, da der Unterlegene eh alle Kosten trägt. Ob er nun in diesem Fall dann seine eigenen Fahrtkosten trägt oder die der Gegenseite, da würde sich in der Höhe m.E. überhaupt nichts ändern.

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"Scientia potentia est."

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#2
 Von 
guest123-1698
Status:
Student
(2977 Beiträge, 839x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#3
 Von 
Frank William Abagnale
Status:
Beginner
(95 Beiträge, 14x hilfreich)

...Dies wurde auch rechtswirksam in den AGB des Beklagten vereinbart...

Dafür müsste K jedoch auch Unternehmer sein.

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#4
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Bei Haustürgeschäften gibt es eine Sonderregelung in der ZPO, nach der auch die Klage am Sitz des Verbrauchers erhoben werden kann. Eine solche Regelung fehlt jedoch für Fernabsatzverträge meines Wissens, so dass es bei dem Grundsatz bleibt, Klage am Ort des Unternehmens.

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#5
 Von 
Potzblitz
Status:
Praktikant
(813 Beiträge, 297x hilfreich)

Wenn der Kunde Verbraucher im Inland ist (Deutschland), ist der Gerichtsstand bei Vertragsstreitigkeiten der Sitz des Kunden.

Bzw. der Kunde kann vom Unternehmen nur an seinem Wohnort verklagt werden und wenn der Kunde selbst klagen will, kann er das ebenfalls an seinem Wohnort tun.

Die vollständige, rechtlich wirksame Gerichtsstandserklärung sollte den Zusatz enhalten "... wenn der Vertragspartner Vollkaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist ...".

Fehlt der Zusatz ganz, ist die Klausel insgesamt unwirksam.

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#6
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

@ Potzblitz

Ein § für deine Rechtsansicht wäre nett. Ich habe nämlich dazu zumindest in der ZPO nichts gefunden.

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#7
 Von 
Potzblitz
Status:
Praktikant
(813 Beiträge, 297x hilfreich)

Nach §12 ZPO hat eine Klage gegen eine Person (Verbraucher) am Wohnsitz des Verbrauchers zu erfolgen (Zuständigkeit).

Nach §35 ZPO hat man bei mehreren zuständigen Gerichtsständen die freie Wahl. Klagen 2 Verbraucher gegeneinander, können sie sich den Klageort aussuchen oder besser gesagt der Kläger kann es sich aussuchen. Auch der Verbraucher kann sich aussuchen, das Unternehmen an seinem Wohnsitz oder am Unternehmenssitz zu verklagen.

Klagt ein Unternehmen gegen einen Verbraucher hat es keine Wahlmöglichkeit aufgrund des §12 ZPO .


Mittlerweile ist es auch ins EU Recht übernommen und gilt im EU Gebiet auch länderübergreifend. Der Verbraucher hat die Wahl, ob er das Unternehmen an seinem Sitz on an deren Sitz verklagen will. Das Unternehmen hat bei Verbrauchern keine Wahl und muss am Wohnsitz des Verbrauchers klagen.


Auszug aus der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
Amtsblatt Nr. L 012 vom 16/01/2001 S. 0001 - 0023



Abschnitt 4
Zuständigkeit bei Verbrauchersachen


Artikel 15
(1) Bilden ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag, den eine Person, der Verbraucher, zu einem Zweck geschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person zugerechnet werden kann, den Gegenstand des Verfahrens, so bestimmt sich die Zuständigkeit unbeschadet des Artikels 4 und des Artikels 5 Nummer 5 nach diesem Abschnitt,
a) wenn es sich um den Kauf beweglicher Sachen auf Teilzahlung handelt,
b) wenn es sich um ein in Raten zurückzuzahlendes Darlehen oder ein anderes Kreditgeschäft handelt, das zur Finanzierung eines Kaufs derartiger Sachen bestimmt ist, oder
c) in allen anderen Fällen, wenn der andere Vertragspartner in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine solche auf irgend einem Wege auf diesen Mitgliedstaat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Mitgliedstaats, ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt.
(2) Hat der Vertragspartner des Verbrauchers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats keinen Wohnsitz, besitzt er aber in einem Mitgliedstaat eine Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige Niederlassung, so wird er für Streitigkeiten aus ihrem Betrieb so behandelt, wie wenn er seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet dieses Staates hätte.
(3) Dieser Abschnitt ist nicht auf Beförderungsverträge mit Ausnahme von Reiseverträgen, die für einen Pauschalpreis kombinierte Beförderungs- und Unterbringungsleistungen vorsehen, anzuwenden.

Artikel 16
(1) Die Klage eines Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner kann entweder vor den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet dieser Vertragspartner seinen Wohnsitz hat, oder vor dem Gericht des Ortes, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat.
(2) Die Klage des anderen Vertragspartners gegen den Verbraucher kann nur vor den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat.
(3) Die Vorschriften dieses Artikels lassen das Recht unberührt, eine Widerklage vor dem Gericht zu erheben, bei dem die Klage selbst gemäß den Bestimmungen dieses Abschnitts anhängig ist.

Artikel 17
Von den Vorschriften dieses Abschnitts kann im Wege der Vereinbarung nur abgewichen werden:
1. wenn die Vereinbarung nach der Entstehung der Streitigkeit getroffen wird,
2. wenn sie dem Verbraucher die Befugnis einräumt, andere als die in diesem Abschnitt angeführten Gerichte anzurufen, oder
3. wenn sie zwischen einem Verbraucher und seinem Vertragspartner, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in demselben Mitgliedstaat haben, getroffen ist und die Zuständigkeit der Gerichte dieses Mitgliedstaats begründet, es sei denn, dass eine solche Vereinbarung nach dem Recht dieses Mitgliedstaats nicht zulässig ist.

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#8
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Davon steht aber in dem derzeit geltenden § 12 ZPO nichts drin (siehe hier: http://bundesrecht.juris.de/zpo/__12.html).

Bist du dir sicher, dass du das richtige Gesetz genannt hast? Vielleicht handelt es sich ja um eine Änderung, die erst zukünfig greifen soll?

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Potzblitz
Status:
Praktikant
(813 Beiträge, 297x hilfreich)

Wieso, ist doch eindeutig.

§12 ZPO
Das Gericht, bei dem eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, ist für alle gegen sie zu erhebenden Klagen zuständig, sofern nicht für eine Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.

§13 ZPO
Der allgemeine Gerichtsstand einer Person wird durch den Wohnsitz bestimmt.

§35 ZPO
Unter mehreren zuständigen Gerichten hat der Kläger die Wahl.

Ein Unternehmen ist in diesem Sinne nicht als Person anzusehen, auch aufgrund der Spezialregelung in §17, Gerichtsstand für juristische Personen.

Also kann das Unternehmen nach §12,§13 ZPO nur am Wohnsitz des Verbrauchers (Person) klagen.


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#10
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Nee Potzblitz, so wie du es zunächst geschrieben hast, ist es absolut nicht eindeutig:

Nach §12 ZPO hat eine Klage gegen eine Person (Verbraucher) am Wohnsitz des Verbrauchers zu erfolgen (Zuständigkeit).

Wenn ich das lese, bedeutet das für mich, dass in § 12 ZPO drin steht, dass eine Klage gegen eine Person am Wohnsitz des Verbrauchers zu erfolgen hat. Das steht da aber gerade nicht drin. § 12 ZPO regelt nur, das ein Person unter ihrem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen ist, wenn es keine Sonderregelungen gibt. Und Person ist im Übrigen auch eine juristische Person. Mit dem Hinweis, dass ein Unternehmen keine Person ist, liegst du insoweit falsch. Im Übrigen wird auch nicht zwischen Unternehmen und Verbraucher sondern Unternehmer und Verbraucher unterschieden (vgl. z.B. §§ 13 , 14 BGB ).

Deine ganzen rechtlichen Schlüsse, die zu gezogen hast, können also nicht aus der ZPO (allein) fließen, sondern allenfalls aus der EG-VO 44/2001 und zwar aus § 16 Abs. 1 VO-EG 44/2001, wenn es sich wirklich um einen Verbrauchervertrag handelt. (Das wissen wir im Übrigen nicht, weil der Fragensteller nur von Kläger spricht. Verbraucher wäre er nur, wenn er die Waren für sein Privatvergnügen bestellt hätte.) Zudem frage ich mich, ob die VO nur auf Sachverhalte Anwendung findet, bei denen mindestens zwei verschiedene Staaten betroffen sind. Habe dazu bisher weder im Internet noch in der Kommentarliteratur, die mir vorliegt, eine eindeutige Antwort gefunden.

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#11
 Von 
Potzblitz
Status:
Praktikant
(813 Beiträge, 297x hilfreich)

Ja, es ist richtig dass gemäß EuGVVO die Sonderregelung nur bei Rechtsstreitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmen in 2 verschiedenen Mitgliedsstaaten zutrifft.

Es ist daher schon durchaus möglich, dass der Kläger ein Wahlrecht hat.

Das ist für dealer4free vermutlich nicht mehr wichtig, da das Ausgangsposting fast 6 Monate zurückliegt.

Irgendwie hat "Frank William Abagnale" wohl im Untergrund gewühlt. Ich glaube nicht, dass wir eine Antwort bekommen ob es sich beim Kläger um einen Verbraucher handelt oder um einen Unternehmer und die Gerichtsstandklausel in den AGB daher wirksam oder unwirksam ist.
:bang:

3x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Potzblitz
Status:
Praktikant
(813 Beiträge, 297x hilfreich)

Ergänzung:

Die Sache hat mir jetzt keine Ruhe gelassen weil ich gefühlsmäßig sicher bin, dass das Unternehmen gegen Verbraucher in der Regel nur am Wohnsitz des Verbrauchers klagen kann.

Klage ist grundsätzlich am Wohnsitz des BEKLAGTEN zu erheben (und nicht am Sitz des Klägers).

B.II.1. Die Grundregel zur örtlichen Zuständigkeit
In Deutschland gilt nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung über den allgemeinen Gerichtsstand der Grundsatz, dass sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Wohnsitz des Beklagten bestimmt. Bei einer Person, die keinen Wohnsitz hat, wird auf deren Aufenthaltsort im Inland und, wenn ein solcher nicht bekannt ist, auf den letzten Wohnsitz abgestellt. Im Falle einer juristischen Person ist deren Sitz maßgebend.
Quelle:
http://ec.europa.eu/civiljustice/jurisdiction_courts/jurisdiction_courts_ger_de.htm

Bzw. die Gründe dafür:
Stets örtlich zuständig ist das Gericht am Wohnsitz des Beklagten (§ 13 ZPO ) in Zeitpunkt der Klagerhebung. Der Beklagte wird hier davor geschützt, mit einem Prozess vor einem auswärtigen Gericht überzogen zu werden mit der Folge, dass für ihn größere psychische und ökonomische Barrieren auftauchen, sein Rechtsschutz verteuert, erschwert, verschlechtert oder sogar vereitelt wird. Verzieht allerdings der Beklagte nach Klagerhebung, so bleibt selbstverständlich der Gerichtsstand bestehen.
Quelle:
http://bgb.jura.uni-hamburg.de/zivilprozess/prozessvoraussetzungen.htm


Daneben hat er natürlich die Möglichkeit alternativ einen besonderen Gerichtsstand auszuwählen nach:
§27 (Erbschaft, Wohnsitz des Verstorbenen)
§29 (Erfüllungsort, i.d. Regel identisch mit Sitz des Beklagten)
§32 (unerlaubte Handlung, dürfte wenig relevant sein)

Bzw. beim ausschließlichen Gerichtstand gibt es keine Wahlmöglichkeit, in der Praxis wohl nur relevant
§29a (Miet- und Pachträume, hier Gericht an der Miet- oder Pachtadresse)

Ich denke die erste Quelle (Europäisches Justizielles Netz für Zivil- und Handelssachen) dürfte als vertrauenswürdig gelten.

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#13
 Von 
Potzblitz
Status:
Praktikant
(813 Beiträge, 297x hilfreich)

Jetzt nach nochmaligem Lesen des §12 ZPO wird es auch wieder deutlich, dass der Sitz des Klägers als Gerichtsstand nicht in Frage kommt, es sei denn als zusätzlicher besonderer oder ausschließlicher Gerichtsstand.

§12 ZPO
Das Gericht, bei dem eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, ist für alle GEGEN SIE ZU ERHEBENDEN KLAGEN zuständig, sofern nicht für eine Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

@ Potzblitz

Wenn jemand verklagt werden soll, trifft das ja auch alles zu. Bestreitet auch niemand.

Bei dem Fragensteller ging es aber darum, dass der Kläger der Käufer (und somit vielleicht Verbraucher) war und er gegen den Verkäufer klagen wollte. Wenn man die normalen ZPO-Regeln zu Grunde legt, dann bedeutet dies doch: Klage vor dem Gericht, wo der Verkäufer entweder Wohnsitz oder Verwaltungssitz (je nach Organisationform) hat.

1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Potzblitz
Status:
Praktikant
(813 Beiträge, 297x hilfreich)

Oder Klage wo der Erfüllungsort ist, nach §29 ZPO . Das ist in den meisten Fällen beim Käufer. Insbesondere bei Widerrufsfällen seitens Verbraucher wird auch für den Widerruf der Wohnsitz des Käufers als Erfüllungsort angenommen.

Ob es sich um einen Verbraucher oder Unternehmer handelt und was genau in den AGB stand werden wir wohl nicht mehr erfahren, da die Fragestellung 6 Monate zurückliegt und es vermutlich auch nicht mehr relevant ist.

1x Hilfreiche Antwort

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