Verjährung nach Mahnbescheid

19. August 2013 Thema abonnieren
 Von 
tiby
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 20x hilfreich)
Verjährung nach Mahnbescheid

Hallo zusammen , habe eine Frage zur Verjährungsfrist :
Die 3 Jährige Frist wäre am 31.12.2012 abgelaufen. Am 5.12.2012 wurde mir einen Mahnbescheid zugestellt der nochmals die Verjährung für 6 Monaten verlängern soll.
Jetzt ist die Frage wie wird verlängert ? 6 Monaten ab 5.12 oder ab 31.12 ? Das heisst wann ist das verjährt am 6.06.2013 oder am 01.07.2013 ? Vielen Dank im voraus.

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-- Editiert von Moderator am 19.08.2013 20:11

-- Thema wurde verschoben am 19.08.2013 20:11

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30 Antworten
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#1
 Von 
GROC
Status:
Lehrling
(1024 Beiträge, 691x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade> 6 Monaten ab 5.12 oder ab 31.12 ? <hr size=1 noshade>


Letzteres. Genauer sagt das BGB:

§209 BGB : "Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet. "

§204 II BGB : "Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien [das wäre hier die Zustellung des Mahnbescheides, G], des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. "

D.h. nach §204 II BGB endet die Hemmung 6 Monate nach Zustellung des Mahnbescheides (und beginnt mit seiner Zustellung). Dieser 6-Monats-Zeitraum wird in die Verjährung nicht einberechnet, sodaß sie dann 6 Monate nach dem normalen Verjährungsende endet, also nach Ablauf von 6 Monaten nach dem 31.12.2012, also zum 30.6.2013, 23:59:59.

Das ist deswegen etwas verklausuliert im Gesetz, weil für das Verjährungsende ja unterschiedliche Regelungen gelten, die alle mit inbegriffen sein sollen.

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3x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38377 Beiträge, 13984x hilfreich)

Ein MB ist ein Titel, und der verjährt nach 30 Jahren.

wirdwerden

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6x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Tinnitus
Status:
Lehrling
(1417 Beiträge, 649x hilfreich)

Seit wann ist ein gerichtlicher Mahnbescheid bereits ein vollstreckbarer Titel?

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"Die Qualität einer Antwort verhält sich proportional zu einer Fragestellung."

8x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Ein MB ist ein Titel, und der verjährt nach 30 Jahren. <hr size=1 noshade>



Der Titel ist der Vollstreckungs-, nicht der Mahnbescheid, siehe § 794 I Nr. 4 ZPO .

Wichtig und selbsterklärend § 701 ZPO :

Wegfall der Wirkung des Mahnbescheids

Ist Widerspruch nicht erhoben und beantragt der Antragsteller den Erlass des Vollstreckungsbescheids nicht binnen einer sechsmonatigen Frist, die mit der Zustellung des Mahnbescheids beginnt , so fällt die Wirkung des Mahnbescheids weg . Dasselbe gilt, wenn der Vollstreckungsbescheid rechtzeitig beantragt ist, der Antrag aber zurückgewiesen wird.


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1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
tiby
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 20x hilfreich)

Also ein Titel ist es mit Sicherheit nicht. Der Mahnbescheid wurde von mir innerhalb der 2 Wochen Frist zurück gesendet mit keinerlei Schuldannerkennung...also wurde wiedersprochen.Bevor es einen Titel gibt muss erst einen Richter entscheiden über Schuld oder nicht Schuld.

Mir gings eher um die Verjährungsfrist und wie ich das in ersten Antwort lese ist das Datum des Mahnbescheides uninteressant.Wenn es so ist , kann man theoretisch (als Kläger so zu sagen)einen Mahnbescheid auch gleich nach 3 Monaten ausstellen lassen und dadurch hat man automatisch statt 3 Jahre , 3,5 Jahre verjährungsfrist...oder habe ich da was falsch verstanden?

PS. von letzen Antwort verstehe ich allerdings dass die 6 Monaten ab der zustellung des Mahnbescheides gelten und nicht ab 31.12. Wie nun ?

-- Editiert tiby am 19.08.2013 21:36

2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:
PS. von letzen Antwort verstehe ich allerdings dass die 6 Monaten ab der zustellung des Mahnbescheides gelten und nicht ab 31.12. Wie nun ?


Da du jetzt damit herausgerückt bist, daß du Widerspruch eingelegt hast gilt § 701 ("Ist Widerspruch nicht erhoben ...") hier nicht.

Letzte Verfahrenshandlung ist dann (verkürzt gesagt) dein Widerspruch, ab da ist die Verjährung 6 Monate gehemmt, danach werden die noch nicht abgelaufenen paar Tage der regulären Verjährung noch angehängt. Also wäre irgendwann in den ersten Julitagen die Verjährung eingetreten.

Falls der Gläubiger den Vorschuss doch noch einzahlt, die Verjährung ist eine Einrede, die man ausdrücklich geltend machen, auf die man sich ausdrücklich berufen muss.

Ich weiss aber nicht, wie lange die Bearbeitungszeiten sind, bzw. sein können, ob der Vorschuss doch rechtzeitig gezahlt, die Sache ans Streitgericht abgegeben wurde und nur die Abgabenachricht noch aussteht.

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-- Editiert asap am 19.08.2013 22:57

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
tiby
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 20x hilfreich)

ok, sorry das mit der Wiederspruch hatte ich vergessen zu schreiben...ich weiss dass es wichtig war...nur wenn man dringend Hilfe braucht passieren solche Fehler.

Jetzt habe ich mich erkundigt wann der Vorschuss bezahlt wurde. 17.07.

Die Sache wurde weder von Mahngericht noch von Amtsgericht auf Verjährung überprüfft. So wurde mir tel. mitgeteilt.

Und noch was , es hört sich so schlecht an...Gläubiger... auch wenn das theoretisch richtig ist hier geht nicht um eine nicht bezahlte Rechnung. Der Richterurteil wird wichtig sein . Allerdings niemand geht gerne vor Gericht ausser die RA und Co. Wenn man sich das sparren kann durch Verjährung ist nicht verkehrt.

-- Editiert tiby am 20.08.2013 10:30

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:
Jetzt habe ich mich erkundigt wann der Vorschuss bezahlt wurde. 17.07.

Die Sache wurde weder von Mahngericht noch von Amtsgericht auf Verjährung überprüfft. So wurde mir tel. mitgeteilt.



Das ist korrekt, das Gericht darf dich auch nicht auf die Verjährung hinweisen, deshalb habe ich dir das mit der Einrede gesagt. du musst dich darauf berufen.

17.07., das könnte allerdings gereicht haben um wieder, rechtzeitig zu unterbrechen. Ganz genau tritt die Hemmung auf deinen Widerspruch in dem Zeitpunkt ein, in dem dein Widerspruch dem Gläubiger vom Mahngericht zugestellt wurde. Wann war das? Ab da 6 Monate + die Resttage im Dezember.

Ich fürchte fast, das hat noch gereicht, da müsste man sich den Vorgang ganz genau ansehen. Du kannst dich natürlich prophylaktisch auf die Verjährung berufen, hättest dann aber u.U. mit höheren Kosten zu rechnen, wenn das Verfahren weiter geht und der Amtsrichter die Einrede abschmettert.

Da ist selbstverständlich auch zu berücksichtigen, worum es in der Sache geht, ist die Forderung überhaupt begründet.

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#9
 Von 
tiby
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 20x hilfreich)

Gehen wir davon aus...fiktiv.

Verjährungsfrist 31.12.2012
Mahnbescheid Eingang beim Mahngericht 18.12.2012
Mahnbescheid Ausgang von Mahngericht 19.12.2012
Mahnbescheid Eingang bei mir 21.12.2012
Mahnbescheid wurde vom Kläger am 07.01.2013 bezahlt
Vorschuss vom Kläger an Gericht am 16.07.2013 eingegangen
Wiederspruch von Mahnbescheid am 27.12.2012 , Eingegangen am 03.01.2013

-- Editiert tiby am 20.08.2013 11:18

-- Editiert tiby am 20.08.2013 11:18

2x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:
Wiederspruch von Mahnbescheid am 27.12.2012 , Eingegangen am 03.01.2013



Beim Gläubiger zugestellt? Das ist entscheidend, der Eingang beim Gläubiger, nicht beim Gericht.

Dann Hemmung bis 03.07.

Dazu 10 Rest-Tage Dezember = Verjährung 13.07.

Ich gehe aber davon aus, daß die Gläubigerzustellung nach dem 03.01. war, so ein schnelles Gericht habe ich noch nie gesehen, und das noch über Neujahr.

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#11
 Von 
tiby
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 20x hilfreich)

und es ist begründet ,ja, wobei die Gründe sind strittig und eventuell ungültig bei Berufung eines Sachverständigers . Nur das ist alles mit Geld verbunden und der Ausgang weisst keiner im voraus. Die Chancen stehen 50/50 . Darum wäre mir die Verjährung lieber.

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#12
 Von 
tiby
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 20x hilfreich)

Kann ich die Anfrage wegen Verjährung beim Gericht selber schriftlich stellen ? Wird das dann überprüfft?

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:
Nur das ist alles mit Geld verbunden und der Ausgang weisst keiner im voraus. Die Chancen stehen 50/50 . Darum wäre mir die Verjährung lieber.



Schon klar, aber die Verjährung kann man nicht erzwingen. Wenn das weiter geht, wird das Gericht darauf hinweisen, wie es das einschätzt.

50/50, wenn das so ist, weiss das der Gläubiger auch, der Verlierer zahlt die Zeche, auch den Gutachter. Falls es nicht verjährt ist, stünden die Chancen für einen Vergleich gut. Aber auch das kann man nicht erzwingen, wenn der Kläger nicht will.

Nachtrag:
Zitat:
Kann ich die Anfrage wegen Verjährung beim Gericht selber schriftlich stellen ? Wird das dann überprüfft?


Dir wird jetzt bald die Klageschrift ins Haus flattern, mit der Aufforderung darauf zu erwidern. Dazu ist immer ein Anwalt ratsam. In der Klageerwiderung musst du dich auf die Verjährung berufen, dann muß das Gericht darüber entscheiden.

-- Editiert asap am 20.08.2013 12:04

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
tiby
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 20x hilfreich)

Ich danke dir für die Infos und die Zeit :)

1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
GROC
Status:
Lehrling
(1024 Beiträge, 691x hilfreich)

quote:
Wenn es so ist , kann man theoretisch (als Kläger so zu sagen)einen Mahnbescheid auch gleich nach 3 Monaten ausstellen lassen und dadurch hat man automatisch statt 3 Jahre , 3,5 Jahre verjährungsfrist...oder habe ich da was falsch verstanden?


Nö, das hast du richtig verstanden. Warum sollte man auch einen Vorteil oder Nachteil davon haben, ob man den Mahnbescheid früh oder spät schickt?

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1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
tiby
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 20x hilfreich)

Das ist mal wieder so ein schwachsinn...warum einfach wenn auch kompliziert geht...das mit ende des jahres egal wann pssiert ist , ist sehr einfach und ok. Warum muss das unnöttige Verlängerung und auch mit Unklarheiten. Wenn das Gericht 2 Wochen zum bearbeiten braucht wird noch zum 6 Mon. dazugerechnet usw, usw, usw und wir rechnen noch 2-3-9 Tage dazu und und und...plus die restliche 7-9 Tage ...bis keiner mehr genau weisst wo es lang geht.
Warum nicht einfach 3,5 jahre ab 31.12 und fertig ist...auf Sekunde genau.

1x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
GROC
Status:
Lehrling
(1024 Beiträge, 691x hilfreich)

quote:
Warum muss das unnöttige Verlängerung und auch mit Unklarheiten


Weil der Gesetzgeber das nun mal so wollte. Beschwerden bitte an Frau Merkel, c/o Bundestag.

quote:
Warum nicht einfach 3,5 jahre ab 31.12 und fertig ist...auf Sekunde genau.


Weil sonst der Mahnbescheid vielleicht erst am 1.6. zugestellt wird und dann sagt dir der Schuldner "ätsch, verjährt".

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1x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
tiby
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 20x hilfreich)

Und der Schuldner sagt dir zu recht Ätsch...Du hast mehr als 3 Jahre Zeit gehabt ihn zu verklagen.Wenn Du das nicht tust dann heisst es du bist deine Sache auch nicht ganz sicher. Du willst mir nicht sagen du hast es vergessen. Dann bist du selber schuld. So sehe ich das , und wenn bei mir jemanden eine offene Rechnung hat (und ich weiss dass meine Rechnung richtig ist) dann warte ich keine 3 Jahre bis ich ihn verklage. Darum verstehe ich das ganze System nicht mit 6Mon Verlängerung usw.

1x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
tiby
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 20x hilfreich)

Und jetzt wird das ganze noch komplizierter. Laut Unterlagen wäre das verjährt ... aber ... das ganze soll nicht wie oben beschrieben 2009 passiert sein sondern 2010. Dadurch ist tatsächlich nicht verjährt.

Der Tatbestand ist Mitte 2009. Erste Anwaltskontakt der gegnerische Seite ist allerdings Anfang 2010. Anzeige bei der Polizei durch die Gegenseite war auch 2009. Ab wann wird jetzt berechnet? Ende 2009 oder Ende 2010 ?

Eine Abmahnung der Gegenseite kamm erst in 2010 , aber meine vorbeugende Unterlassungserklärung an der Gegenseite war vorher schon in 2009.

-- Editiert tiby am 26.08.2013 19:45

1x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
GROC
Status:
Lehrling
(1024 Beiträge, 691x hilfreich)

quote:
Du hast mehr als 3 Jahre Zeit gehabt ihn zu verklagen.


Das bringt doch alles nichts, über das Warum zu jammern, das Gesetz ist nun mal so. Für Gejammere haben wir hier eigene Unterforen. ;)

quote:
Ab wann wird jetzt berechnet?


Grundsätzlich ab Tatbestand, also 2009. Ausnahme wäre, wenn die Gegenseite erst 2010 von dem schädigenden Verhalten erfahren hätte.

quote:
Eine Abmahnung der Gegenseite kamm erst in 2010 , aber meine vorbeugende Unterlassungserklärung an der Gegenseite war vorher schon in 2009.


Verstehe ich nicht. Wenn du in 2009 eine UE geschickt hast, wieso wird dann in 2010 noch mal eine gefordert? Waren die mit dem Inhalt unzufrieden?

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1x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
tiby
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 20x hilfreich)

Soweit alles geklärt...allerdings gibt es noch ein kleines Problem zum Thema Verjährung :

Fiktive Daten .

Verjährungsfrist am 24te.....
Kläger hat am 23te.... das Geld für Anklage überwiesen
Geldeingang am Gericht 27te.....

Ist das Verjährt? Gilt das Datum des Geldüberweisung oder das Datum vom Geldeingang?
Gibt es Gerichturteile zum Thema?
Danke im voraus.

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1x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Fiktive Daten .

Verjährungsfrist am 24te..... <hr size=1 noshade>



Bist du sicher?

Noch mal von vorn: Zustellung Mahnbescheid 05.12. = Hemmung

"Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.", § 204 II BGB

Die letzte Verfahrenshandlung war wohl die übersendung deines Widerspruchs an den Kläger durch das Gericht. Irgendwann Anfang Januar.

Damit sind wir im entsprechenden Tag im Juli. Nach Wegfall des Hemmungsgrundes läuft aber die restliche Verjährungsfrist (ab 05.12. - 31.12.) weiter. Damit sind wir wohl auf jeden Fall im August, die Klägeraktion noch im Juli hätte also die Verjährung wieder rechtzeitig gehemmt.

Du kannst dich wie gesagt prophylaktisch auf die Verjährung berufen, warum auch nicht, aber ich glaube fast, daß der Richter da nicht mitspielen wird.

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1x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
tiby
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 20x hilfreich)

Stop. Ich habe am Anfang fiktive Daten eingegeben und jetzt andere Daten...auch fiktiv.

Es wurde beim Gericht genau berechnet :

Einbezahlt wurde 1 Tag vor Verjährung...Zahlung ist eingegangen 3 Tage nach Verjährung.

Der Richter wusste nicht welche Datum zählt...Einzahlung oder Geldeingang.Also die Gesamtrechnung ist ok und auch vom Richter erkannt, es geht nur um Geldeingang oder Tag der Einzahlung. Welche wird berechnet ?

Sorry...aber warum weisst das ein Richter beim Amtsgericht nicht???????????


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-- Editiert tiby am 27.09.2013 21:43

1x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Sorry...aber warum weisst das ein Richter beim Amtsgericht nicht??????????? <hr size=1 noshade>



Weil er auch nur mit Wasser kocht.

In § 12 III GKG steht:

"... Im Mahnverfahren soll auf Antrag des Antragstellers nach Erhebung des Widerspruchs die Sache an das für das streitige Verfahren als zuständig bezeichnete Gericht erst abgegeben werden, wenn die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen gezahlt ist ..."

Das kann nur bedeuten, daß es auf die Einzahlung/Gutschrift in der Gerichtskasse ankommt. Nicht drauf, wann er Kläger überwiesen hat.

Verfahrenshandlung ist die Einzahlung, nicht die Überweisung.

Dann wäre es, wenn die Daten jetzt stimmen (?) verjährt.

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1x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
tiby
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 20x hilfreich)

Die Daten stimmen 100%. Wie ich schon sagte es wurde während der Verhandlung berechnet.Allerdings sagte der Kläger (Anwalt) dass der Eingangsdatum nicht relevant ist sondern das Datum auf die Überweisung...und dadrauf hat sich der Richter eingelassen .

Ich weiss nicht wie weit deine Kenntissen in der Branche sind und ich danke dir sowieso für die Antworten...aber irgendwie kommt mir das so vor dass nicht mit rechte Dingen zugeht. Auf jede Rechnung steht drauf : Es zählt das Eingangsdatum...warum ist das auf einmal anderst beim Amtsgericht und der Richter kann nicht entscheiden...


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-- Editiert tiby am 27.09.2013 22:47

1x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>...und dadrauf hat sich der Richter eingelassen .
<hr size=1 noshade>



Na ja, grottenfalsch, vor Gericht und auf hoher See.

Es ist so, daß sogar Verfahrenshandlungen des Gerichts erst hemmend wirken, wenn sie zugegangen, nicht wenn sie abgeschickt sind. § 12 III GKG ist auch eindeutig.

"... c) Da im Rahmen von § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB bei einer gerichtlichen Verfügung auf deren Zugang abzustellen ist (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 1997 - VII ZR 227/96 , BGHZ 134, 387 ), ..."

Das gilt erst recht, wenn eine Partei oder ein Anwalt etwas verschickt, oder wie hier überweist.

Wie geht es denn nun weiter, die Verjährung muss, nachdem sie geltend gemacht wurde, jedenfalls von Amts wegen berücksichtigt werden, korrekt berücksichtigt werden.

Wenn der Streitwert aber unter 600 EUR liegt, gibt es kein Rechtsmittel gegen das Urteil, da hätte dann der Amtsrichter das letzte Wort.

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1x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
tiby
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 20x hilfreich)

Es gab eben keinen Gerichtsurteil weil der Richter nicht wusste welche Datum er anwenden soll. (wie bereits gesagt Überweisung oder Eingang)
Und...es geht um knapp 5 Tausend...plus Gerichts / Anwaltskosten etc...

Und wenn ich schon beim fragen bin , da ist noch etwas was mich stutzig macht.

In Anklagewiderspruch stand klar neben unschuldig auch verjährt...das verjährt hat der Richter von Anfang an nicht interessiert.

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1x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:
Es gab eben keinen Gerichtsurteil weil der Richter nicht wusste welche Datum er anwenden soll. (wie bereits gesagt Überweisung oder Eingang)
Und...es geht um knapp 5 Tausend...plus Gerichts / Anwaltskosten etc...



Na dann ist ja noch Hoffnung, es liegt über der Berufungssumme.

Dann droht ihm, daß sein Urteil in der Berufung aufgehoben wird.

Er wird das jetzt nachlesen und seine Meinung ändern.

Wenn das tatsächlich der Knackpunkt ist, kann er eigentlich nicht anders entscheiden.

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1x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
tiby
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 20x hilfreich)

Ich habe § 12 III GKG auch gelesen und ist eigentlich eindeutig. Was soll ich dazu sagen...ausser dass ein Richter das kennen muss oder kurz nachschauen und danach entscheiden. Natürlich kannte ich bei der Gerichtsverhandlung dieses Paragraph nicht und so wie es aussieht auch nicht meinen Anwalt.........(so viel zur Thema Vorbereitung)

Ich danke dir für die nette Antworten und will dich auch nicht die ganze Nacht hier aufhalten.


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1x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
tiby
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 20x hilfreich)

Zitat:
____________________________________________________

** Es ist so, daß sogar Verfahrenshandlungen des Gerichts erst hemmend wirken, wenn sie zugegangen, nicht wenn sie abgeschickt sind. § 12 III GKG ist auch eindeutig.**
____________________________________________________

Dann gehe ich 6 Mon. zurück und komme wieder auf den Mahnbescheid zu. Es wurde vor Gericht das Datum berechnet wo der Antrag bei Mahngericht eingegangen ist.

In Zahlen (auch fiktiv): Antrag auf Mahnbescheid , Eingang beim Mahngericht am 11.12.
Eingang bei mir am 14.12

Bei der Verhandlung wurde allerdings die Hemmung ab 11.12 berechnet und nicht ab 14.12 so wie ich aus den obigen Zitat verstehe.Wenn die Hemmung erst ab den Datum wo der Mahnbescheid bei mir eingegangen ist berechne, dann kommen sogar nochmal 3 Tage dazu und dann wäre die Verjährung noch früher.

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