Verjährung des Schuldanerkenntnis vor 9 Jahren?

25. August 2005 Thema abonnieren
 Von 
kati0713
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)
Verjährung des Schuldanerkenntnis vor 9 Jahren?

hallo,
ich habe vor 9 Jahren (1996) ein Schuldversprechen/Schuldanerkenntis unterschrieben.
Kleine Vorgeschichte dazu: Eine Dame bat mich damals, ihre Papageien wegen Allergie in der Familie, aufzunehmen. Die Tiere sollten bei mir untergebracht werden und wenn die Tiere sich vermehren, sollte der Erlös vom Verkauf der Nachzuchten, an die Dame gehen, in der Höhe des Wertes ihrer Tiere (damals ca. 5000 DM. Sie bestand auf Grund des Wertes ihrer Tiere darauf, das ich ihr ein Schuldversprechen unterschreibe in Höhe von ca. 5000,-DM.

Nach einen halben Jahr, teile ich der Dame per Telefon mit, dass zwei ihrer Tiere verendet sind und somit keine Nachzucht erwartet werden kann, außerdem ein Umzug bevorsteht und ich die Tiere nicht mehr länger unterbringen kann. Ich forderte sie zu Abholung ihrer restlichen Tiere auf. Sie reagierte aber nicht.

Erst 1999 bekam ich ein Schriftstück von der Dame, in der sie mir einen ??? Darlehnsvertrag ???? von 1996 kündigte und mit Zinsaufrechnung und mich zur sofortigen Zahlung aufforderte.

Wir schrieben zurück, das es unerhört sei, dass sie auf die Aufforderung ihre restlichen Tiere abzuholen nicht reagiert hat und die Tiere inzwischen anderweitig untergebracht werden mußten.

Bis gestern hat sich die Dame mir nicht wieder gemeldet. Heute bekomme ich einen Mahnbescheid mit der Aufforderung den offenen Betrag aus dem Schuldversprechen mit Zinsen zu zahlen. Ich habe natürlich dem Mahnbescheid wiedersprochen. Jetzt erhebt die Dame Klage gegen mich.
Ist die Angelegenheit nicht schon verjährt, nach 9 Jahren??? Wurde die Verjährung gehemmt durch den Mahnbescheid???
Kann ich mich überhaupt noch auf die Verjährung berufen?
Ich hoffe auf Informationen ob ich dagegen angehen kann.
Vielen Dank in voraus...
gruß
kati

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
yeti
Status:
Praktikant
(657 Beiträge, 81x hilfreich)

Was genau steht in dem ´Schuldversprechen´ ?

Sind dort `Zinsen´ vereinbart ?

Gruß


-----------------
"AND JUSTICE FOR MOST"

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Jörg B.
Status:
Beginner
(78 Beiträge, 5x hilfreich)

Ein abstraktes Schuldanerkenntnis oder Schuldversprechen verjährte nach altem Schuldrecht in 30 Jahren.

Nach Art. 229 § 6 EGBGB Abs. 4 läuft ab dem 01.01.2002 die kürzere Frist des neuen Schuldrechts. Diese beträgt - da es sich bei einem abstrakten Schuldanerkenntnis (sofern es nicht notariell mit Vollstreckungsklausel ist) nicht um eine per se vollstreckbare Urkunde handelt - gem. § 195 BGB 3 Jahre. Der Anspruch verjährt also zum 31.12.2004. Der Anwalt der Gegenseite (oder die Gegnerin selbst) hat hier vermutlich einen Fehler gemacht, indem sie die Regelung des § 199 BGB im Hinterkopf hatte. Dieser bestimmt, dass die regemäßige Verjährung erst mit Ende des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist.

Ansprüche aus 2002 verjähren dann nämlich erst am 31.12.2005. Dies gilt aber nicht für schon bestehende Altansprüche, welche dem Übergangsrecht unterfallen. Für diese beginnt die 3-Jahresfrist am 01.01.2002 und endet am 31.12.2004.

Am 01.01.2005 ist der Anspruch damit verjährt. Wenn Sie jetzt erst (im August 2005) einen Mahnbescheid erhalten haben, müssen Sie auch keine rückwirkende Hemmung der Verjährung befürchten. Dies wäre evt. dann der Fall gewesen, wenn der Mahnbescheid noch in 2004 beantragt und Anfang 2005 zugestellt worden wäre.

Sie müssen sich in dem Prozeß allerdings auf die Verjährung berufen, da diese eine Einrede ist und nicht von Amts wegen berücksichtigt wird. Lassen Sie sich anwaltlich beraten, falls (!) es zu einem Prozeß kommt. Der Prozeßgegner hat in diesem Fall auch ihre Anwaltskosten zu tragen.

Darüber hinaus empfielt sich eine Strafanzeige gegen die Frau wegen versuchten Prozeßbetruges, da das abstrakte Schuldanerkenntnis einer mündlichen Sicherungsabrede unterlag (Papageiengeschichte) und eben kein Darlehen war. Ein entsprechendes Schreiben an die StA erfreut das Herz :)
Dieses sollten Sie aber selbst tun, da die Anwaltskosten dafür nicht
übernommen werden!

Mit freundlichen Grüßen

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Ginalamia
Status:
Beginner
(51 Beiträge, 53x hilfreich)

Hallo,
ich habe eine änliche Problem.
Habe in 1997 ein Anerkenntnis gegeben wegen Hausrückübertragung laut notar Urkunde.
Meine Gegenforderungen/Aufwendungen über damal DM 760 T sind mir entgegen umbenommen geblieben.
Am 23.06.1997 hat mein Anwalt diese Forderungen beim LG eingerecht.
Es handelt sich aus der gleiche Notarukunde um meine Nutzungsrechte.Das Prozes endete am 07.11.1997
am 28.04.2005 haben wir Klage eingereicht wegen meine Gegenforderungen/Aufwendungen aus 1997
Die Gegenpartei hat Einrede zu Verjährung erhoben zum 31.12.2004
Das Gericht hat meine Gegenforderungen lt.§ 670 und 812 BGB als unberechtigte Bereicherung bestätigt als kommende Ansprüche, aber als Verjärt bis zum zum 31.12.2004 bestätigt.
*** sofortige Beschwerde eingereicht.
wegen Hemmung.
1. meine Klage ist am 28,04,2005 beim LG eingegangen. Es wäre also knapp vor 4 Monate die Verjährung eingetreten.
am 23.06.97 sind meine Gegenforderungen angemeldet beim LG. Also über 4. Monate.
Dan muss die Verjährung durch diese Hemmung erst nach dem 30.04.2005 zu stande kommen oder?
Heute habe ich ein Rechnung von Gerichtskasse 50 € zu zahlen für das Beschwerde Verfahren. Habe noch kein Beschluss. Was soll diese Zahlung heißen?
Ist die Hemmung nicht anerkannt? Oder man muss das erst einfach zahlen?
Bitte um Rat.

mfg
Ginalamia

14x Hilfreiche Antwort

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