Verjährung?

25. Dezember 2011 Thema abonnieren
 Von 
berton
Status:
Frischling
(41 Beiträge, 16x hilfreich)
Verjährung?

Ich bin mir nicht sicher ob ich hier in dieser Rubrik richtig bin:
Es dreht sich um folgenden Fall:
Ich habe mir im Jahr 2000 von meiner damaligen Freundin Geld geliehen, das ich 3 Monate später zurückbezahlt habe, mir aber keine Quittung geben lies, bzw. den Schuldschein zurück gefordert habe. Ich habe mich kurz darauf von dieser Frau getrennt. " Monate später bekam ich einen Mahnbescheid, das ich den Betrag bezahlen soll. Ich legte dagegen durch einen Rechtsanwalt Einspruch ein. Ich hörte dann nichts mehr. Zwischenzeitlich bin ich ausgewandert. Kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist wurde im Ausland ein Prozeß gegen mich angestrengt wegen der selben Sache. Ich äußerte mich hierzu bei der ersten Verhandlung, das ich 1. den Betrag bereits zurück bezahlt hätte und 2. das bereits in Deutschland ein Verfahren wegen der gleichen Sache läuft, gegen das ich damals Einspruch eingelegt habe. Das Gericht forderte deshalb die Klägerin auf den Nachweis zu erbringen, das dies Verfahren in Deutschland eingestellt wurde. Die Klägerin nahm deshalb das Verfahren in Deutschland zurück. Die Rücknahme war aber nach der Verjährungsfrist. Als Begründung stand in der Rücknahme unter anderem das die Prozeßkosten damals von der Klägerin an das Gericht nicht überwiesen wurde.
Was mich interessieren würde:
Hat Das Mahnverfahren eine aufschiebende Wirkung, obwohl Widerspruch eingelegt wurde und die Klägerin die Gerichtskosten für eine Verhandlung nicht überwiesen hatte?
Kann ein Verfahren das in Deutschland rechtshängig und noch nicht abgeschlossen wurde im Ausland parallel zu dem bestehenden erneut eingeklagt werden?
Das Gericht hier hat bestimmt das die Verhandlung nach deutschem Recht durchgeführt werden soll.
Ich habe in Erinnerung, das ein Mahnverfahren als solches keine aufschiebende Wirkung hat, eine Forderung nicht bei zwei Gerichten parallel eingeklagt werden kann und das eine Klage bei einem anderen Gericht bei verspäteter Rücknahme bei dem ersten und der dadurch eingetretenen Verjährung den Anspruch verwirkt.
Kann mir jemand eine Info geben?

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18 Antworten
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#1
 Von 
PerryRhodan
Status:
Praktikant
(958 Beiträge, 373x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Hat Das Mahnverfahren eine aufschiebende Wirkung <hr size=1 noshade>


Ja, s.u.

quote:<hr size=1 noshade>obwohl Widerspruch eingelegt wurde und die Klägerin die Gerichtskosten für eine Verhandlung nicht überwiesen hatte <hr size=1 noshade>


Das ist irrelevant, §204 I (3) BGB .

quote:<hr size=1 noshade>Kann ein Verfahren das in Deutschland rechtshängig und noch nicht abgeschlossen wurde im Ausland parallel zu dem bestehenden erneut eingeklagt werden? <hr size=1 noshade>


Wenn die Rechtslage im entsprechenden Ausland so ist, dann ja. Das deutsche Recht ist irrelevant für die Frage, was in Lampukistan eingeklagt werden kann.

quote:<hr size=1 noshade>Ich habe in Erinnerung, das ein Mahnverfahren als solches keine aufschiebende Wirkung hat <hr size=1 noshade>


Doch, s.o.

quote:<hr size=1 noshade>eine Forderung nicht bei zwei Gerichten parallel eingeklagt werden kann <hr size=1 noshade>


In Deutschland nicht.

Unabhängig davon habe ich aber Zweifel, daß ein Anspruch aus 2000/2001 noch irgendwie unverjährt sein sollte, selbst wenn andere Handlungen die Verjährung gehemmt haben sollten.

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#2
 Von 
berton
Status:
Frischling
(41 Beiträge, 16x hilfreich)

Leider ist es so, denn ich bin vor 1 Monat verurteilt worden. Die Klage selbst wurde in Ungarn im Okt. 2004 gestellt, in Deutschland 3/2005 zurück genommen. Das ungarische Gericht hat per Beschluß deutsches Recht zugrunde gelegt.
Laut Gericht wäre die Verjährung am 31.12.2004 erfolgt, aber da die Klage im Okt. 2004 eingegangen ist, die Klage zulässig.


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#3
 Von 
PerryRhodan
Status:
Praktikant
(958 Beiträge, 373x hilfreich)

quote:
Leider ist es so, denn ich bin vor 1 Monat verurteilt worden.


Wieso hat das ungarische Gericht denn 7 Jahre dafür gebraucht?

quote:
Laut Gericht wäre die Verjährung am 31.12.2004 erfolgt,


Dann ist die Geldsumme wohl in 2001 fällig gewesen.

quote:
aber da die Klage im Okt. 2004 eingegangen ist, die Klage zulässig.


Richtig.

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#4
 Von 
Steffen Meier
Status:
Lehrling
(1529 Beiträge, 1142x hilfreich)

quote:
Leider ist es so, denn ich bin vor 1 Monat verurteilt worden.


Welches Gericht hat das Urteil gefällt? Ein deutsches oder ungarisches Gericht? Wurde die Einrede auf Verjährung erhoben?

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#5
 Von 
berton
Status:
Frischling
(41 Beiträge, 16x hilfreich)

"Dann ist die Geldsumme wohl in 2001 fällig gewesen."

nein, im Jahr 2000

"Welches Gericht hat das Urteil gefällt? Ein deutsches oder ungarisches Gericht? Wurde die Einrede auf Verjährung erhoben? "

ein ungarisches Gericht,
ja ich habe Einrede auf Verjährung gestellt


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#6
 Von 
Steffen Meier
Status:
Lehrling
(1529 Beiträge, 1142x hilfreich)

Wo leben Sie? In Deutschland oder Ungarn?
Falls in Deutschland -> Dann würde ich trotzdem einen Anwalt zu Rate ziehen. Einen ungarischen Titel kann man zwar auch in Deutschland vollstrecken lassen, aber einer derartigen Konstellation ließe sich viell. was machen.

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#7
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>nein, im Jahr 2000 <hr size=1 noshade>


Dann tritt Verjährung am 31.12.2003 ein, nicht 2004.

§§ 195 , 199 BGB

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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"

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#8
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Dann tritt Verjährung am 31.12.2003 ein, nicht 2004.

§§ 195 , 199 BGB
<hr size=1 noshade>


Da sich die Rückforderung/Zahlung in 2000 nicht nachweisen lässt, wird wohl Rückforderung/Fälligkeit in 2001 vorgetragen worden sein.

Darüber hinaus war die Verjährung durch das Mahnverfahren gehemmt, § 204 II BGB :

Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens.

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#9
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

1. Mag sein

2. stimmt so nicht, bzw. stimmt schon, aber hat keinen Einfluß, wenn das Mahnverfahren nicht weiterbetrieben wird. Unternimmt der Gläubiger (wie hier) nicht binnen 6 Monate nach dem Mahnbescheid weitere Schritte (also Vollstreckungsbeschid oder streitiges Verfahren) geht die Verjährung dort weiter, wo sie gehemmt wurde. Die 6 Monate werden herausgerechnet. Siehe § 209 BGB

quote:<hr size=1 noshade>Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.
<hr size=1 noshade>



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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"

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#10
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>2. stimmt so nicht, bzw. stimmt schon, aber hat keinen Einfluß, wenn das Mahnverfahren nicht weiterbetrieben wird. Unternimmt der Gläubiger (wie hier) nicht binnen 6 Monate nach dem Mahnbescheid weitere Schritte (also Vollstreckungsbeschid oder streitiges Verfahren) geht die Verjährung dort weiter, wo sie gehemmt wurde. Die 6 Monate werden herausgerechnet. Siehe § 209 BGB

quote:Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet. <hr size=1 noshade>



Da hast du was komplett missverstanden. "Nicht eingerechnet" bedeutet, die Verjährungsfrist verlängert sich entsprechend.

I.Ü. wurde das Verfahren ja weiterbetrieben. Nach dt. Recht, wenn auch in Ungarn.

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#11
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Nee, komplett nicht. Ich habe nur die falsche Norm herangezogen (richtig wäre § 701 ZPO ) und übersehen, dass diese nur greift, insoweit kein Widerspruch gegen den MB eingelegt ist. Was hier aber geschehen ist, desw. greift § 701 ZPO in diesem Fall nicht. Insoweit hast Du Recht, soweit es den Fall hier angeht.

Hier steht es auch noch mal:

quote:<hr size=1 noshade>Wichtig bei der Verjährungsunterbrechung durch Zustellung eines Mahnbescheids ist, dass der Gläubiger das Verfahren zügig weiterbetreibt. Denn die Verjährungsunterbrechung gilt als nicht erfolgt, wenn der Gläubiger nicht innerhalb von sechs Monaten nach Erlass des Mahnbescheids die Erteilung eines Vollstreckungsbescheids beantragt (§ 701 ZPO ). Das gilt entsprechend, wenn eine Klage zurückgenommen wird (§ 212 BGB ). <hr size=1 noshade>


http://schuldenfrust.de/Hinweise%20zur%20Verj%E4hrung%20mit%20praktischen%20Gestaltungstipps.pdf




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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"

-- Editiert !!Streetworker!! am 28.12.2011 15:24

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#12
 Von 
berton
Status:
Frischling
(41 Beiträge, 16x hilfreich)

Also ich lebe in Ungarn.

quote:<hr size=1 noshade>Wichtig bei der Verjährungsunterbrechung durch Zustellung eines Mahnbescheids ist, dass der Gläubiger das Verfahren zügig weiterbetreibt. Denn die Verjährungsunterbrechung gilt als nicht erfolgt, wenn der Gläubiger nicht innerhalb von sechs Monaten nach Erlass des Mahnbescheids die Erteilung eines Vollstreckungsbescheids beantragt (§ 701 ZPO ). Das gilt entsprechend, wenn eine Klage zurückgenommen wird (§ 212 BGB ). <hr size=1 noshade>


Verstehe ich das richtig: Wenn 2001 ein Mahnbescheid erlassen wurde, gegen den Widerspruch eingelegt und das Verfahren bis Okt. 2004 nicht weiter betrieben wurde, aber die Zahlungsfrist bis Mai 2000 vereinbart war, das bereits 31.12.2003 die Verjährung erfolgte?

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#13
 Von 
PerryRhodan
Status:
Praktikant
(958 Beiträge, 373x hilfreich)

Ja.

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#14
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Ja. <hr size=1 noshade>



Nein.

§ 701 ZPO gilt nur, wenn kein Wid. eingelegt wurde.

I.Ü. wurde das Verfahren weiter betrieben, eben in Ungarn nach dt. Recht.

Zum MB gilt hier eben § 204 II, 209 BGB :

... Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.


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#15
 Von 
Dieter25
Status:
Lehrling
(1970 Beiträge, 995x hilfreich)

quote:
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Zum MB gilt hier eben § 204 II, 209 BGB :
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Es fehlt hier die Bestimmung über die Dauer der Hemmung der Verjährung von 6 Monaten (Satz 1)

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#16
 Von 
berton
Status:
Frischling
(41 Beiträge, 16x hilfreich)

Ich habe jetzt selber nochmals nachgelesen.
Ich habe die Information gefunden, das Forderungen aus dem Jahr 2000 nicht wie hier erwähnt wurde statt 31.12.2003 erst am 31.12.2004 verjährt sind.
Das würde bedeuten das eine Verjährung so oder so nicht eingetreten wäre, da die Klage im Okt. 2004 beim ungarischen Gericht eingereicht wurde.
Der einzige Grund für eine Verjährung wäre gewesen, das bei einem noch aktiven Mahnbescheid in Deutschland eine gleichlautende Klage in Ungarn unrechtmässig gewesen wäre und durch die Rücknahme des Mahnbescheids in Deutschland im März 2005 eine Verjährung bereits eingetreten wäre.

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0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
PerryRhodan
Status:
Praktikant
(958 Beiträge, 373x hilfreich)

quote:
Ich habe die Information gefunden, das Forderungen aus dem Jahr 2000 nicht wie hier erwähnt wurde statt 31.12.2003 erst am 31.12.2004 verjährt sind.


Nach deutschem Recht wäre das IMO falsch.

Weil für die Forderung eine Verjährungsfrist aus dem BGB vor dem 1.1.2002 gilt, gibt es zwei Möglichkeiten:

1. Die "alte" Verjährung endet vor dem 31.12.2005. Dann gilt dieses Datum.

2. Die "alte" Verjährung endet nach dem 31.12.2005. Dann ist der 31.12.2005 das Enddatum.

In sofern gilt also (da die frühere regelmäßige Verjährung 30 Jahre betrug, für Forderungen aus 2000 also zum 31.12.2030 eingetreten wäre) im Normalfall der 31.12.2005 (und meine Aussage von oben bzgl. 31.12.2003 war falsch, sorry).

quote:
Das würde bedeuten das eine Verjährung so oder so nicht eingetreten wäre, da die Klage im Okt. 2004 beim ungarischen Gericht eingereicht wurde.


Nach deutschem Recht hat eine Klage bei einem ausländischen Gericht keine hemmende Wirkung.



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0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Weil für die Forderung eine Verjährungsfrist aus dem BGB vor dem 1.1.2002 gilt, gibt es zwei Möglichkeiten:

1. Die "alte" Verjährung endet vor dem 31.12.2005. Dann gilt dieses Datum.

2. Die "alte" Verjährung endet nach dem 31.12.2005. Dann ist der 31.12.2005 das Enddatum. <hr size=1 noshade>



Nein, nach dem Überleitungsrecht in Art. 229 § 6 EGBGB, tritt hier zum 31.12.2004 Verjährung ein-

quote:<hr size=1 noshade>Nach deutschem Recht hat eine Klage bei einem ausländischen Gericht keine hemmende Wirkung. <hr size=1 noshade>


Doch, das ungarische Gericht war international zuständig und hat dt. Recht angewendet. Die Verjährung wurde nach dt. Recht gehemmt, TE nach dt. Recht verurteilt.

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