Verfahrensdauer

15. Juli 2004 Thema abonnieren
 Von 
marc123
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)
Verfahrensdauer

Hallo !

Ich habe 1 Frage zu 2 Dingen:
Vor knapp 2 Jahren wurde ich bei der Polizei als Beschuldigter vernommen, da ich im Rahmen einer Massenanzeige, Beschuldigt wurde, gegen §184 verstossen zu haben, was in der Art nicht stimmt.
Seitdem habe ich von der ganzen Angelegenheit gar nichts mehr gehört....
Finde ich ein wenig strange. Erfahre ich, ob das verfahren eingestellt wurde, was passiert und was nicht, oder kann das ganze jetzt noch Zeitraum X dauern ?? Gibt es da keinerlei Vorgaben ??

Ähnliches ist mir Ende letzten Jahres passiert...
Habe eine Anzeige gegen einen verkehrsrowdy bei der Polizei erstattet (dichtes Auffahren, drängeln, Beleidigen usw.)
Der hat dann prompt Gegenanzeige (Gefährlicher Eingriff in den Strassenverker, Verstoß gegen Rechtsfahrgebot *Klasse, soll ich dann dem zu überholenden zu dicht auffahren?*) erstattet.
Hmmm... seit Januar habe ich auch in dieser Sache nichts mehr gehört...
Nun frage ich mich:
Wie geht es weiter ??
Habe ich 2 schwebende Verfahren an den Hacken oder haben sich die Dinge von selbst erledigt ??
Wie lange wartet man im Schnitt, bis sowas zur Verhandlung kommt ?
Je länger sowas dauert, desto schwieriger wird es auch, mal ganz ehrlich, mit der Erinnerung daran und der objektiven Einschätzung und Wiedergabe der Ereignisse....

Besten Dank !

Gruß,

Marc

Fragen zu Ihrem Verfahren?

Fragen zu Ihrem Verfahren?

Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9521x hilfreich)

Wenn Du als Beschuldiger vernommen worden bist, muß Dir auch die ggf. Einstellung des Verfahrens mitgeteilt werden. [ § 170(2) StPO ].

Wenn weder Einstellung, noch Anklage/Strafbefehl erfolgt ist, ist es entweder wahrscheinlich, daß die polizeilichen Ermittlungen noch nicht abgeschlossen sind, oder, daß die Sache bei der StA liegt, und auf die "Anklage wartet".

Du kannst ja mal einen Antrag auf Akteneinsicht stellen [ § 147(7) StPO ], die wird aber in der Praxis oft nur einem Anwalt gewährt, obwohl nach den Buchstaben des Gesetztes auch der Beschuldigte selber dieses Recht haben kann.

-----------------
"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
marc123
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo !

Danke für die Antwort !
Verstehe ich das dann richtig, daß, wenn es nun soooo lange dauert, es wahrscheinlich ist, daß es zu einer Anklage kommen wird, da Sie ja schreiben:
"(...) Wenn weder Einstellung, noch Anklage/Strafbefehl erfolgt ist, ist es entweder wahrscheinlich, daß die polizeilichen Ermittlungen noch nicht abgeschlossen sind, oder, daß die Sache bei der StA liegt, und auf die "Anklage wartet".(...)"
Ich muss gestehen, ich bin absolut unbefleckt, was die Justiz anbelangt, bisher, und dann gleich 2 solcher Brüller... habe schon ein wenig Angst, obwohl ich mir eigentlich nichts vorzuwerfen habe.

Vielen Dank,

Marc

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9521x hilfreich)

Verstehe ich das dann richtig, daß, wenn es nun soooo lange dauert, es wahrscheinlich ist, daß es zu einer Anklage kommen wird...


Nein, denn am Ende der polizeilichen Ermittlungen kann ja auch eine Einstellung stehen.


-----------------
"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.801 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.220 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen