Annahme:
01.09.2010 Es entsteht eine Forderung mit regelmäßiger VerjährungsFrist von Schuldner an Gläubiger, welche Schuldner aber nicht bezahlt.
24.12.2013 Der Gläubiger reicht einen Antrag auf Erlass eines MahnBescheides beim MahnGericht ein.
13.01.2014 Der MahnBescheid wird dem Schuldner wirksam zugestellt.
16.01.2014 Das MahnGericht sendet die ZustellungsNachricht an den Gläubiger.
17.01.2014 Der Gläubiger erhält die ZustellungsNachricht.
20.01.2014 Der Schuldner widerspricht dem MahnBescheid insgesamt.
23.01.2014 Das MahnGericht sendet die WiderspruchsNachricht an den Gläubiger.
24.01.2014 Der Gläubiger erhält die WiderspruchsNachricht.
Keine der Parteien betreibt das Verfahren, so dass es zum Stillstand kommt.
Frage: An welchem Datum ist VerjährungsEintritt?
VERJÄHRUNGSFRISTEN BEI MAHNVERFAHREN
Fragen zu Ihrem Verfahren?
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am 24.07 beginnt die Verjährung weiter zu laufen! Der Anspruch wäre 7 Tage später, also am 31.07 verjährt.. 0 uhr
-- Editiert von PhantomXY am 13.07.2015 23:16
Genauer der 31.07.2014 23.59:59 Uhr
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Vielen herzlichen Dank für Deine Antwort PhantomXY,
wie sich Deiner Antwort entnehmen lässt hast Du also das Datum „23.01.2014 Das MahnGericht sendet die WiderspruchsNachricht an den Gläubiger." als letzte Verfahrenshandlung (Gemäß § 204 BGB Abs. 2 Satz 2
) betrachtet.
Bist Du Dir da ganz sicher, dass dies so richtig ist? Ist dieses Ereignis vielleicht auch nur eine Inkenntnissetzung, aber keine Verfahrenshandlung?
Allerdings fällt mir gerade auf, dass ich ganz oben bei der Fragestellung versäumt habe, zu erwähnen, dass auch gleichzeitig mit diesem Schreiben vom 23.01.2014 der Gläubiger zur Einzahlung der GerichtsGebühr für das streitige Verfahren aufgefordert wurde.
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