Urteil ergangen - und nun?

11. Juli 2015 Thema abonnieren
 Von 
sbu
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 10x hilfreich)
Urteil ergangen - und nun?

Hallo,

Ich habe ein Berufungsverfahren gegen die Arbeitsagentur gewonnen, ein Urteil liegt mittlerweile vor.
Im Berufungsverfahren wurde ich nicht anwaltlich vertreten, nur in der ersten Instanz.

Die AA wurde verurteilt, mir die strittige Leistung und die entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Wie muss ich hier nun vorgehen? Muss ich einen Kostenfestsetzungsantrag bei Gericht einreichen oder
Wende ich mich wegen der Zahlung direkt an die Arbeitsagentur? Werden außergerichtliche Kosten verzinst? Wenn ja, ab wann und wie hoch?

Und ab wann ist das Urteil rechtskräftig bzw. muss ich eine bestimmte Frist abwarten? Revision ist nicht zugelassen.

Vielen Dank für Eure Hilfe.

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hamburger-1910
Status:
Bachelor
(3142 Beiträge, 3484x hilfreich)

Zitat:
Kostenfestsetzungsantrag


KFA beim Gericht einreichen + gleichzeitig vollstreckbare Ausfertigung beantragen.

Zitat:
Urteil


Ebenfalls vollstreckbare Ausfertigung beantragen.

Sobald Ihnen die vollstreckbare/n Ausfertigung/en vorliegen, ggfs. GV mit der Zwangsvollstreckung beauftragen.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
sbu
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 10x hilfreich)

Den Kfa kann ich aber auch unabhängig von der vollstreckbaren Ausfertigung erst später beantragen, oder?

Für den KFA fehlen mir noch Unterlagen, aber die strittige Leistung hätte ich gerne schnellstmöglich von der Arbeitsagentur erstattet. Bedarf es dafür überhaupt einr vollstr. Ausfertigung oder kann ich die Zahlung bereits aufgrund des schon vorliegenden Urteils verlangen?

Danke

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Verlangen kann man vorn der AfA die Leistung bereits ohne Vorliegen der vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils. Nur wenn Sie nicht freiwillig zahlt, benötigt man die vollstreckbare Ausfertigung.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
sbu
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 10x hilfreich)

OK, vielen Dank - dann schreib ich die jetzt mal an.

Sobald der KFB vorliegt, fordere ich die restlichen Kosten dann einfach nach. Dagegen dürfte ja nichts sprechen, richtig?

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
hamburger-1910
Status:
Bachelor
(3142 Beiträge, 3484x hilfreich)

Zitat:
Sobald der KFB vorliegt, fordere ich die restlichen Kosten dann einfach nach. Dagegen dürfte ja nichts sprechen, richtig?


Ja

1x Hilfreiche Antwort

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