Übernahme der Zeugenauslagen von der unterlegenen Partei ohne entsprechenden Antrag

26. März 2018 Thema abonnieren
 Von 
Bearl
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Übernahme der Zeugenauslagen von der unterlegenen Partei ohne entsprechenden Antrag

Hallo,

ich habe vor Kurzem eine Verhandlung gewonnen (rechtskräftig seit Januar), in der ich Zeugenauslagen zahlen musste. Dabei habe ich während des Verfahrens keinen Antrag gestellt, dass diese Kosten für die Zeugen von der Klagepartei übernommen werden, da ich dachte, dass diese als „Gerichtskosten" gelten und automatisch von der Verliererpartei übernommen werden ( Paragraph 91 ZPO). Heute am Telefon meinte aber die Rechtsanwältin der Gegenpartei, dass ich einen Antrag diesbezüglich hätte stellen müssen.

Hätte ich während des Verfahrens einen entsprechenden Antrag tatsächlich stellen müssen? Kann ich den Antrag quasi „nachreichen"?

Vielen Dank im Voraus

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
salkavalka
Status:
Lehrling
(1590 Beiträge, 976x hilfreich)

Wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, trägt auch die Zeugenauslagen. Allerdings zahlt das Gericht keine gezahlten und verbrauchten Vorschüsse zurück, sondern der "Gewinner" muss sich verauslagte Kosten gegen den Gegner festsetzen lassen.
Das geht nur nach einer Entscheidung. Den Antrag kannst du also problemlos nachholen.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Bearl
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die schnelle Antwort. :)

Ich hätte da doch noch ein paar kleine Fragen:

Muss ich diesen Antrag innerhalb einer bestimmten Frist stellen?
In welcher Form?
Wie genau nennt man solch einen Antrag?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
salkavalka
Status:
Lehrling
(1590 Beiträge, 976x hilfreich)
0x Hilfreiche Antwort

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