Angenommen folgende Ausgangslage bestünde:
1. Es gibt einen Schuldner mit Titel wegen Kindsunterhalt (offene Summe ca. 4.000 EUR)
2. Schuldner tritt eine Bausparsumme an einen Drittschuldner ab (ca. 2.500 EUR)
3. Drittschuldner wurde mit Leistungsklage angesprochen
4. Drittschuldner sendet über seinen Anwalt einen Vergleich (der Vergleich beinhaltet die Auszahlung der
Summe aus dem Bausparvertrag, nebst Tilgung der restlichen Schuld des Schuldners sowie finanzielle
Unterstützung bei monatl. Unterhaltszahlungen des Schuldners, zudem stellt der Drittschuldner (Vater des
Schuldners) eine Bedingung mit die Erwartung von Umgang mit dem Enkelkind)
5. Gläubiger lehnt Vergleich ab, da er sich auf die Klagschrift mit der Summe aus dem Bausparvertrag fokussiert
und außerdem keine weiteren Bedingungen in dem Verfahren mitverhandeln möchte
Nun nehmen wir an der Drittschuldner zahlt den Betrag aus dem Bausparvertrag aus und wird in dem
Verfahren zum tragen der Kosten verurteilt.
Wie verhielt es sich, wenn man noch weitere Gelder beim Drittschuldner verdächtigt und mit Belegen untermauern könnte.
Kann man den Drittschuldner hier wieder verklagen? Oder muss man sich auf den Vergleich beziehen, wo ja eigentlich die Zahlung der Gesamtschuld -allerdings mit einer Erwartung- eingeräumt wurde? Oder fehlt dann durch den einst unterbreiteten Vergleich der Anlass zur Klageerhebung?
Danke falls jemand etwas weiß.
Mfg Ludig11
Trotz abgelehntem Vergleich dennoch erneut Klagen?
3. Oktober 2018
Thema abonnieren
Frage vom 3. Oktober 2018 | 16:42
Von
Status: Frischling (23 Beiträge, 0x hilfreich)
Trotz abgelehntem Vergleich dennoch erneut Klagen?
Fragen zu Ihrem Verfahren?
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#1
Antwort vom 3. Oktober 2018 | 18:08
Von
Status: Unbeschreiblich (119522 Beiträge, 39734x hilfreich)
ZitatOder muss man sich auf den Vergleich beziehen, :
Ich dachte der Vergleich wäre abgelehnt worden?
#2
Antwort vom 4. Oktober 2018 | 01:06
Von
Status: Frischling (23 Beiträge, 0x hilfreich)
Zitat:ZitatOder muss man sich auf den Vergleich beziehen, :
Ich dachte der Vergleich wäre abgelehnt worden?
Abgelehnt wurde dieser Vergleich ja, richtig.
Die Idee ist nur diese, ob bei einer weiteren Klage (über eine neue Summe oder einen Auskunftsanspruch) der Beklagte evtl. vorlegen könnte, er habe ja mal das Zahlen angeboten, warum soll er denn wieder verklagt werden.
Oder ist der abgelehnte Vergleich nun nicht mehr relevant. Sozusagen auch nicht als Zahlungsbereirschaft des Beklagten aber mit Erwartungen an den Gläubiger?
Die Vorsicht kommt daher, dass man nicht die Kosten einer Klage übernehmen möchte.
Eine Restschuld gibt es aktuell jedenfalls dennoch.
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
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#3
Antwort vom 4. Oktober 2018 | 14:45
Von
Status: Senior-Partner (6418 Beiträge, 2315x hilfreich)
Ein Vergleich bedeitet ein Nachgeben beider Pateien. Wenn eine Parteien das Nachgeben ablehnt, entfällt natürlich auch das Nachgeben der anderen Partei und es ist alles wieder am Stand 00.
#4
Antwort vom 4. Oktober 2018 | 18:57
Von
Status: Unparteiischer (9326 Beiträge, 2998x hilfreich)
Ich verstehe den ganzen Vortrag mit dem Drittschuldner nicht.
Ein Vater wird ja nicht automatisch zum Drittschuldner, wenn der Sohn seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt.
Ein Drittschuldner wäre als Beispiel ein Arbeitgeber, bei dem der Gläubiger fälligen Arbeitslohn der dem Schuldner eigentlich zusteht, direkt pfänden kann.
Was bedeutet verdächtigt.ZitatWie verhielt es sich, wenn man noch weitere Gelder beim Drittschuldner verdächtigt und mit Belegen untermauern könnte. :
Berry
#5
Antwort vom 4. Oktober 2018 | 19:20
Von
Status: Frischling (23 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatIch verstehe den ganzen Vortrag mit dem Drittschuldner nicht. :
Was bedeutet verdächtigt.
Berry
Angenommen der Sohn tritt an den Vater diverse Vermögenswerte (Summe aus Bausparvertrag, Lebensversicherung, fondsgebundene Rentenversicherung etc.) ab. Dadurch wird der Vater doch zum Drittschuldner.
Die Summe aus dem Bausparvertrag hat man inzwischen ja erfolgreich eingeklagt.
Nun soll es eben an die anderen verschobenen Vermögenswerte gehen.
Und dazu wären weitere Verfahren nötig.
#6
Antwort vom 5. Oktober 2018 | 12:44
Von
Status: Unparteiischer (9326 Beiträge, 2998x hilfreich)
Nö, so einfach nicht. Oder besser ausgedrückt, es ist eben kein Selbstläufer als Gläubiger an das übertragene Geld zu kommen.ZitatDadurch wird der Vater doch zum Drittschuldner. :
Wenn die Abtretung zum Beispiel der Befriedigung einer Forderung (Vater gegen den Sohn) diente, wird die Sache für einen Gläubiger aussichtslos.
ZitatDie Summe aus dem Bausparvertrag hat man inzwischen ja erfolgreich eingeklagt. :
Daraus werden die Beteiligten allerdings auch gelernt haben, wie man es richtig, sprich unangreifbar macht.
Die Frage, was verdächtig in diesem Zusammenhang bedeutet, hast Du nicht beantwortet.
Hier ein anderer Beitrag, der wohl in die gleiche Richtung geht: https://www.123recht.net/forum/zwangsvollstreckung-zwangsversteigerung/Schuldner-hat-Person-angebl-vergessen,-an-welche-er-eine-Versicherung-abgetreten-hat-__f543656.html
Berry
-- Editiert von Sir Berry am 05.10.2018 12:50
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