Trotz abgelehntem Vergleich dennoch erneut Klagen?

3. Oktober 2018 Thema abonnieren
 Von 
Ludig11
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 0x hilfreich)
Trotz abgelehntem Vergleich dennoch erneut Klagen?

Angenommen folgende Ausgangslage bestünde:

1. Es gibt einen Schuldner mit Titel wegen Kindsunterhalt (offene Summe ca. 4.000 EUR)
2. Schuldner tritt eine Bausparsumme an einen Drittschuldner ab (ca. 2.500 EUR)
3. Drittschuldner wurde mit Leistungsklage angesprochen
4. Drittschuldner sendet über seinen Anwalt einen Vergleich (der Vergleich beinhaltet die Auszahlung der
Summe aus dem Bausparvertrag, nebst Tilgung der restlichen Schuld des Schuldners sowie finanzielle
Unterstützung bei monatl. Unterhaltszahlungen des Schuldners, zudem stellt der Drittschuldner (Vater des
Schuldners) eine Bedingung mit die Erwartung von Umgang mit dem Enkelkind)
5. Gläubiger lehnt Vergleich ab, da er sich auf die Klagschrift mit der Summe aus dem Bausparvertrag fokussiert
und außerdem keine weiteren Bedingungen in dem Verfahren mitverhandeln möchte

Nun nehmen wir an der Drittschuldner zahlt den Betrag aus dem Bausparvertrag aus und wird in dem
Verfahren zum tragen der Kosten verurteilt.

Wie verhielt es sich, wenn man noch weitere Gelder beim Drittschuldner verdächtigt und mit Belegen untermauern könnte.

Kann man den Drittschuldner hier wieder verklagen? Oder muss man sich auf den Vergleich beziehen, wo ja eigentlich die Zahlung der Gesamtschuld -allerdings mit einer Erwartung- eingeräumt wurde? Oder fehlt dann durch den einst unterbreiteten Vergleich der Anlass zur Klageerhebung?

Danke falls jemand etwas weiß.
Mfg Ludig11

Fragen zu Ihrem Verfahren?

Fragen zu Ihrem Verfahren?

Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119522 Beiträge, 39734x hilfreich)

Zitat (von Ludig11):
Oder muss man sich auf den Vergleich beziehen,

Ich dachte der Vergleich wäre abgelehnt worden?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Ludig11
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von Ludig11):
Oder muss man sich auf den Vergleich beziehen,

Ich dachte der Vergleich wäre abgelehnt worden?


Abgelehnt wurde dieser Vergleich ja, richtig.

Die Idee ist nur diese, ob bei einer weiteren Klage (über eine neue Summe oder einen Auskunftsanspruch) der Beklagte evtl. vorlegen könnte, er habe ja mal das Zahlen angeboten, warum soll er denn wieder verklagt werden.

Oder ist der abgelehnte Vergleich nun nicht mehr relevant. Sozusagen auch nicht als Zahlungsbereirschaft des Beklagten aber mit Erwartungen an den Gläubiger?

Die Vorsicht kommt daher, dass man nicht die Kosten einer Klage übernehmen möchte.
Eine Restschuld gibt es aktuell jedenfalls dennoch.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6418 Beiträge, 2315x hilfreich)

Ein Vergleich bedeitet ein Nachgeben beider Pateien. Wenn eine Parteien das Nachgeben ablehnt, entfällt natürlich auch das Nachgeben der anderen Partei und es ist alles wieder am Stand 00.

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Ich verstehe den ganzen Vortrag mit dem Drittschuldner nicht.

Ein Vater wird ja nicht automatisch zum Drittschuldner, wenn der Sohn seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt.

Ein Drittschuldner wäre als Beispiel ein Arbeitgeber, bei dem der Gläubiger fälligen Arbeitslohn der dem Schuldner eigentlich zusteht, direkt pfänden kann.

Zitat (von Ludig11):
Wie verhielt es sich, wenn man noch weitere Gelder beim Drittschuldner verdächtigt und mit Belegen untermauern könnte.
Was bedeutet verdächtigt.

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Ludig11
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Sir Berry):
Ich verstehe den ganzen Vortrag mit dem Drittschuldner nicht.

Was bedeutet verdächtigt.

Berry


Angenommen der Sohn tritt an den Vater diverse Vermögenswerte (Summe aus Bausparvertrag, Lebensversicherung, fondsgebundene Rentenversicherung etc.) ab. Dadurch wird der Vater doch zum Drittschuldner.
Die Summe aus dem Bausparvertrag hat man inzwischen ja erfolgreich eingeklagt.

Nun soll es eben an die anderen verschobenen Vermögenswerte gehen.
Und dazu wären weitere Verfahren nötig.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von Ludig11):
Dadurch wird der Vater doch zum Drittschuldner.
Nö, so einfach nicht. Oder besser ausgedrückt, es ist eben kein Selbstläufer als Gläubiger an das übertragene Geld zu kommen.

Wenn die Abtretung zum Beispiel der Befriedigung einer Forderung (Vater gegen den Sohn) diente, wird die Sache für einen Gläubiger aussichtslos.

Zitat (von Ludig11):
Die Summe aus dem Bausparvertrag hat man inzwischen ja erfolgreich eingeklagt.


Daraus werden die Beteiligten allerdings auch gelernt haben, wie man es richtig, sprich unangreifbar macht.

Die Frage, was verdächtig in diesem Zusammenhang bedeutet, hast Du nicht beantwortet.

Hier ein anderer Beitrag, der wohl in die gleiche Richtung geht: https://www.123recht.net/forum/zwangsvollstreckung-zwangsversteigerung/Schuldner-hat-Person-angebl-vergessen,-an-welche-er-eine-Versicherung-abgetreten-hat-__f543656.html

Berry

-- Editiert von Sir Berry am 05.10.2018 12:50

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.789 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.899 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen