In Zeiten der Abmahnwelle wegen Urheberrechtsverletzungen mittels Internet ist es in manchen Fällen erforderlich einen vermuteten Täter durch "Auskunft der Verkehrsdaten" beim Dienstanbieter basierend auf einer angegebenen IP-Adresse ausfindig zu machen.
Hierfür lässt sich ein vertretender Rechtsanwalt der geschädigten Mandantschaft beim zuständigen Landgericht die Zulässigkeit des Antrags bestätigen. Daraufhin erhält dieser Rechtsanwalt vom Dienstanbieter Name und Anschrift des Anschlussinhabers und schickt eine Abmahnung (inklusive Forderung auf Unterlassung, Schadensersatz, Aufwendungsersatz).
Nun liest sich der Abgemahnte das Schreiben sorgfältig durch und stellt Ungereimtheiten in den Angaben zum Sachverhalt fest. Gibt es eine aktuelle Rechtsprechung oder ein Gesetz, das dem Abgemahnten einen Anspruch auf Herausgabe einer Kopie des Antrags verschafft, um selbst zu prüfen, ob das Landgericht vorsätzlich getäuscht wurde, um die Auskunft der Verkehrsdaten abzusegnen?
-- Editier von Mein Account am 15.02.2017 11:28
Täuschung des Gerichts belegen
15. Februar 2017
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Frage vom 15. Februar 2017 | 11:26
Von
Status: Frischling (34 Beiträge, 3x hilfreich)
Täuschung des Gerichts belegen
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#1
Antwort vom 16. Februar 2017 | 15:20
Von
Status: Lehrling (1169 Beiträge, 633x hilfreich)
§ 299 ZPO . Akteneinsicht nehmen und gut is.
#2
Antwort vom 16. Februar 2017 | 15:57
Von
Status: Frischling (34 Beiträge, 3x hilfreich)
Zitat:§ 299 ZPO . Akteneinsicht nehmen
Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort, Herr Wandt!
Akteneinsicht hört sich gut an, aber ich sehe hier ein kleines Problem durch Paragraph 2, da der abgemahnte Anschlussinhaber nicht Teil des Beschlusses ist. Nur die abmahnende Kanzlei und der Dienstanbieter werden direkt beeinflusst, sodass der Abgemahnte erst beim Vorstand des Gerichts um Gestattung bitten muss, richtig?
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