Strafbefehl, Einspruch was nun ?

30. Dezember 2006 Thema abonnieren
 Von 
danielk9810
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Strafbefehl, Einspruch was nun ?

Hallo,

da ich nicht ganz genau weiss in welchen Bereich ich dieses Thema posten soll mach ich es einfach hier und freue mich auf eure Antworten !

Zu meinem Fall ich hatte vor einiger Zeit ärger mit ein paar Jugendlichen, mit denen ich dann auch eines Nachts aufeinander traff, ich hatte eine Soft Air Pistole dabei, habe diese aber zu keiner Zeit dem angeblich Geschädigten ins Gesicht gehalten und ihn damit bedroht, jedoch behauptet dies der angeblich Geschädigte und ein Freund von ihm. Nun habe ich einen Strafbefehl in höhe von 600 Euro bekommen, da ich aber in keinster Weise jemanden bedroht habe, habe ich Einspruch eingelegt. Nun habe ich ANgst das ich vor Gericht mehr bestraft werde als die 600 Euro aufwohl ich nichts gemacht habe ! Nun meine Frage was soll ich nun machen den Einspruch habe ich ca. vor 2 Wochen abgeschickt. Soll ich ihn wieder zurück ziehen falls das möglich ist oder, auf die Gerichtsverhandlung warten. Kann ich bei der Gerichtsverhandlung auch doch sagen das ich mit der Geldstrafe einverstanden bin, falls das Gericht eine höhere Strafe verhängen will !? Ich kenne mich in solchen Sachen gar nicht aus und Geld für einen Anwalt habe ich schon gleich gar nicht.

Ich danke euch allen schon mal im voraus für eure Hilfe.

Gruß Daniel

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
lil
Status:
Beginner
(118 Beiträge, 41x hilfreich)

Hallo Daniel,

irgendwie klingt das nicht überzeugend. Woher wußten Die Jugendlichen denn, dass Du so eine 'WAffe' hast? Wenn Du diese nicht 'gezeigt' hast.
Außerdem, wenn die Jugendlichen Dich angreifen, ist es verständlich, dass Du versuchst Dich zu verteidigen. Also was heisst 'aufeinander treffen'? Habt Ihr 'Krieg' gespielt? In welchem Zusammenhang ist das Geschehen. Das wird auch das Gericht interessieren.
Die Soft Air Pistolen sind zwar für Jugendliche zugelassen, können aber insbes. im Gesicht Verletzungen herführen.

Jetzt willt Du den Einspruch zurück ziehen, klingt ja fast so, als ob das was dran wäre. Wieso denkst Du, dass Du härter bestraft wirst, wenn Du gar nichts gemacht hast?

Sorry, aber da ist mehr Stoff nötig

Lil

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#2
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

Zum Prozessualen:
Der Einspruch kann bis zum Beginn der Hauptverhandlung jederzeit und ohne Begründung zurückgenommen werden. Dann wird der Strafbefehl rechtskräftig. In der Hauptverhandlung ist die Rücknahme nur mit Zustimmung der Staats- bzw. Amtsanwaltschaft möglich.
Die Strafe kann auch höher ausfallen als im Strafbefehl, der ja so eine Art Friedensangebot ist.
Ob es zweckmäßig ist, den Einspruch durchzuziehen lässt sich nicht beurteilen. Die Widersprüche, auf die Lil hingewiesen hat, sind jedenfalls kaum von der Hand zu weisen. Woher wissen Sie im Übrigen, dass das auch ein Freund des Geschädigten 'behauptet'? Und woher kennen die 'paar Jugendlichen' überhaupt Ihre Personalien?

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