Liebe Foris,
mein Sohn hat eine Ordnungsmaßnahme der Schule (NRW) bekommen. Nun ist das Schreiben, indem ich zur Klassenkonferenz eingeladen werde sowie die Ordnungsmaßnahme nach §14 ASchO (NRW) benannt. Die ASchO ist aber seit dem 01.08.2005 durch das neue Schulgesetz nicht mehr in Kraft. Die Einladung an die Lehrer und andere Mitglieder der Klassenkonferenz wurde hingegen nach §53 SchG ausgesprochen. Inwieweit lohnt es sich, die falschen § zum Gegenstand des Wderspruchs zumachen (neben den pädagogischen Gründen, dass die Strafe aus unserer Sicht zu hart und erzieherische Maßnahmen vorher nicht ausgeschöpft wurden, geschweige denn ich im Vorfeld über das aggressive Verhalten meines Sohnes ausreichend informiert - 2 Gespräche in 8 Monaten - wurde).
Für Hilfe bin ich dankbar
Hustelinchen
Schulrecht Widerspruch gegen Ordnungsmaßnahme
1. Januar 2006
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Frage vom 1. Januar 2006 | 20:23
Von
Status: Frischling (4 Beiträge, 0x hilfreich)
Schulrecht Widerspruch gegen Ordnungsmaßnahme
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#1
Antwort vom 1. Januar 2006 | 23:37
Von
Status: Unparteiischer (9585 Beiträge, 1711x hilfreich)
Widerspruch könnte nur aufschieben, denn niemand hindert die Schule daran, das Schreiben zu korrigieren und erneut zu schicken.
#2
Antwort vom 1. Januar 2006 | 23:39
Von
Status: Schüler (282 Beiträge, 187x hilfreich)
--- editiert vom Admin
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#3
Antwort vom 1. Januar 2006 | 23:41
Von
Status: Schüler (282 Beiträge, 187x hilfreich)
--- editiert vom Admin
#4
Antwort vom 2. Januar 2006 | 21:14
Von
Status: Unparteiischer (9585 Beiträge, 1711x hilfreich)
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