Richterliche Durchsuchungsanordnung gemäß § 758a ZPO, Beschwerde, Beschluss

10. Juli 2015 Thema abonnieren
 Von 
sehrverlaesslich
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Richterliche Durchsuchungsanordnung gemäß § 758a ZPO, Beschwerde, Beschluss

Guten Tag, ich habe gegen eine Richterliche Durchsuchungsanordnung gemäß § 758a ZPO beim zuständigen Amtsgericht Beschwerde eingelegt. Die Beschwerde ist vom Landgericht zurückgewiesen worden. In dem Beschluss der Zurückweisung steht keine Rechtsmittelbelehrung oder Rechtsbehelfsbelehrung. Es wird aber auch kein Rechtsmittel ausgeschlossen o Ä.

Ich würde gerne weitere Beschwerde (Oberlandesgericht?) einreichen. Ist das möglich?

Danke

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16537 Beiträge, 9306x hilfreich)


Gegen einen Beschluss der Zurückweisung wäre maximal die Rechtsbeschwerde nach §574 ZPO möglich.
Die hätte aber extra vom LG zugelassen werden müssen.
Steht im Beschluss des LG nicht drin, dass die Rechtsbeschwerde ausdrücklich zugelassen wird, ist das Ende der Fahnenstange erreicht.
Die Rechtsbeschwerde würde (wenn sie den zugelassen wäre) nicht beim OLG, sondern beim BGH stattfinden.
Beim BGH besteht Anwaltszwang, wobei nur wenige Anwälte eine Zulassung beim BGH haben.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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