Wie sieht es eigentlich bei einer Verurteilung im Strafverfahren mit den Gerichts- und Gutachterkosten aus, wenn man zwischenzeitlich das Privatinsolvenzverfahren eingeleitet hat und darin ja normalerweise auch die Schulden bei der Gerichtskasse enthalten sind? Werden die dann ebenfalls im Insolvenzverfahren erfasst oder sind die davon ausgenommen?
Wie verhält es sich denn, wenn man in ein Wiederaufnahmeverfahren gehen möchte, aber nicht das Geld für einen Anwalt hat bzw. für den Fall einer Verurteilung auch im Wiederaufnahmeverfahren ja weitere Kosten zu tragen hätte, aber das Kostenrisiko mangels Geldmitteln nicht tragen kann.
Kosten Strafverfahren
12. Oktober 2009
Thema abonnieren
Frage vom 12. Oktober 2009 | 14:59
Von
Status: Frischling (49 Beiträge, 14x hilfreich)
Kosten Strafverfahren
Fragen zu Ihrem Verfahren?
Fragen zu Ihrem Verfahren?
Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
#1
Antwort vom 12. Oktober 2009 | 15:57
Von
Status: Unbeschreiblich (32838 Beiträge, 17253x hilfreich)
Hi,
1. Kosten eines Strafverfahrens dürften als "Forderung aus unerlaubten Handlungen" nicht insolvenzfähig sein - aber fragen Sie doch einfach mal im Insolvenzrecht nach!
2. Da es im Strafrecht keine Prozeßkostenhilfe gibt, gibt es sie auch hierfür nicht. Ob da ein Pflichtverteidiger beigeordnet werden kann, weiß ich nicht, aber ich würde mal auf "nein" tippen.
Gruß vom mümmel
-----------------
" "
Und jetzt?
Schon
266.919
Beratungen
Anwalt online fragen
Ab
30
€
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
Ähnliche Themen
-
1 Antworten
-
4 Antworten
-
3 Antworten
-
4 Antworten
-
4 Antworten
-
5 Antworten